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Meine Rechte als Nachbar

Meine Rechte als Nachbar

Titel: Meine Rechte als Nachbar Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Detlef Stollenwerk , Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
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Stützmauern oder auch die Anlegung von Böschungen in Betracht. Öffentlich-rechtliche Vorschriften werden von den Regelungen des Nachbarrechtsgesetzes grundsätzlich nicht tangiert, sodass ergänzend zu beachtende Bestimmungen in den Bauordnungen und Landespflegegesetzen der Länder (z.B. § 4 Abs. 1 Nr. 2 LandespflegeG Rh-Pf, § 4 LandschaftsG NRW) bestehen können.
    Da es hier, bundesrechtlich betrachtet, an einer sinngemäßen Schutzvorschrift für Bodenerhöhungen mangelt, kann in den Bundesländern (z.B. in Bayern), in welchen landesrechtliche Bestimmungen fehlen, zum Schutz vor Beeinträchtigungen allenfalls auf das „nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis“ zurückgegriffen werden.
Überhängende Äste und Wurzeln des Nachbarbaums
    Erwin Klug stellt fest, dass die Äste vom Baum des Nachbarn in sein Grundstück hineinragen. Er befürchtet hierdurch eine gewisse Schattenbildung in seinem Garten. Als er den Nachbarn bittet, die Äste bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden, betont dieser, dass er dies selbst tun solle. Klug ist verärgert. Was kann er unternehmen?
    Die Antwort auf diese Frage gibt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), und zwar die Vorschrift des § 910 BGB.
    § 910 BGB: Überhang
    Der Eigentümer eines Grundstücks darf die vom Nachbargrundstück herüberragenden Zweige eines Baumes abschneiden und behalten, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks zuvor eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt ist.
    Das bedeutet, Klug erwächst ein „Selbsthilferecht“ zum Rückschnitt der Äste, wenn er zuvor seinem Nachbarn Gelegenheit gegeben hat, die Äste selbst zurückzuschneiden.
    Ist die Aufforderung an den Nachbarn in schriftlicher Form vorzunehmen? Nein. Das Gesetz sieht keine besondere Form vor. Allerdings ist die schriftliche Aufforderung aus Beweisgründen empfehlenswert. In jedem Falle sollte eine mündliche Aufforderung unter Zeugen erfolgen.
    Schriftliche Aufforderung zum Rückschnitt
    Sehr geehrte …
    Wir haben festgestellt, dass einige Äste Ihrer Birken in unser Nachbargrundstück hineinragen und dort zu einer Grundstücksbeeinträchtigung führen. Unter Hinweis auf § 910 Abs. 1 BGB möchten wir Ihnen hiermit die Gelegenheit geben, das Astwerk bis zum … (Fristsetzung) … zurückzuschneiden.
    Nach erfolglosem Fristablauf müssen Sie damit rechnen, dass der Rückschnitt im Wege des Selbsthilferechts erfolgt. Für diesen Fall behalten wir uns vor, Aufwendungsersatz zu erheben.
    Mit freundlichen Grüßen
    (Unterschrift)
    Bei der Aufforderung zum Rückschnitt überhängender Äste muss auf die Wachstumsperiode der Bäume Rücksicht genommen werden. Das bedeutet, dass ein Rückschnitt unzulässig ist, wenn die Bäume „im vollen Saft stehen“, bzw. bei Ostbäumen, wenn sie Früchte tragen (etwa kurz vor der Erntezeit), also nicht in der Zeit von April bis September des Jahres.
    Eine Fristsetzung ist in jedem Fall erforderlich. Sie sollte so bemessen sein, dass der Nachbar ausreichend Zeit hat, den Rückschnitt vornehmen zu können. Eine Fristsetzung von drei bis sechs Wochen dürfte angemessen sein.
    Ein Anspruch auf Rückschnitt überhängender Äste besteht nur, wenn durch den Überhang eine konkrete Grundstücksbeeinträchtigung entsteht (vgl. § 910 Abs. 2 BGB). Sie muss im Zweifel auch vom Kläger nachgewiesen werden.
    Was ist eine Grundstücksbeeinträchtigung? Eine solche liegt z.B. schon dann vor, wenn durch den Überhang die wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks erschwert oder verhindert wird. Nicht ausreichend hierfür ist das bloße Abtropfen von Niederschlag, das vereinzelte Abfallen von Blättern oder Früchten bzw. der Entzug von Nahrung und Feuchtigkeit durch die benachbarte Anpflanzung. Eine Beeinträchtigung ist z.B. ein erheblicher Laubfall (AG Königsberg, NZM 2000, 982), durch welchen jährlich umfangreiche Reinigungsarbeiten (etwa wegen Verstopfung der Dachrinnen) erforderlich werden, oder aber der Überfall großer Mengen von Mostbirnen (vgl. AG Backnang, NJW-RR 1989, 785). Das Landgericht Koblenz (Urt. v. 14.5.1996, Az. 6 S 359/95) ist sogar der Ansicht, dass eine Grundstücksbeeinträchtigung bereits dann vorliegt, wenn durch die herüberragenden Äste eine verstärkte Schattenbildung entsteht bzw. wenn eine ordnungsgemäße und störungsfreie Pflege der an der Grundstücksgrenze gelegenen Beete nicht möglich ist.
    Eine Beeinträchtigung im Sinne von § 910 BGB ist auch

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