Bücher online kostenlos Kostenlos Online Lesen
Miete mindern - aber richtig!

Miete mindern - aber richtig!

Titel: Miete mindern - aber richtig! Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Börstinghaus
Vom Netzwerk:
„Beheizung auf mindestens 22 Grad Celsius“ oder „Versorgung der Wohnung mit Warmwasser“ ergeben. Es ist dann Sache des Vermieters zu entscheiden, wie er den Zustand herstellt, also z. B. durch Austausch eines Gerätes oder Reparatur.
Klingel
    Rechtsprechungsübersicht:
    0 % Klingel ist zu leise (AG Büdingen – 1.8.1997 – 20C 372/97 – WuM 1998, 281)
    3 % defekte Klingel (LG Berlin – 14.9.2006 – 62S 90/06 – GE 2006, 1407)
    122 5 % Klingel- und Türöffnungsanlage defekt (AG Potsdam – 9.3.1995 – 26C 406/94 – WuM 1996, 760)
    10 % gleichzeitiger Ausfall der Türklingel und der Wechselsprechanlage (AG Rostock – 30.9.1998 – 41C 183/98 – WuM 1999, 64)
Kostenmiete
    Für den bis 2002 geförderten Wohnraum darf der Vermieter, soweit landesgesetzlich inzwischen nichts anderes geregelt wurde (siehe → Föderalismusreform ), immer noch nur die Kostenmiete nach den Vorschriften des WoBindG, der NMV, der II. BV und des II. WoBauG verlangen. Dies setzt eine Wirtschaftlichkeitsberechnung voraus, in die nur die entsprechend den gesetzlichen Vorgaben festgelegten Kostenansätze übernommen werden dürfen. Dieses System unterscheidet sich grundlegend vom Prinzip der ortsüblichen Vergleichsmiete. Maßstab für die vom Mieter zu zahlende Miete sind dort die ggf. pauschaliert in Ansatz gebrachten Kosten der Errichtung und Bewirtschaftung des Gebäudes und der Wohnung. Für die mietrechtliche Gewährleistung, insbesondere die Minderung der Miete, macht es aber keinen Unterschied, ob es sich um preisgebundenen oder preisfreien Wohnungsbau handelt.
Küche
    Rechtsprechungsübersicht:
    0 % mangelhafter Wasserhahn in der Küche (LG Berlin – 14.9.2006 – 62S 90/06 – GE 2006, 1407)
    0 % fehlende Hängeschränke in der Küche (LG Berlin – 14.9.2006 – 62S 90/06 – GE 2006, 1407)
    20 % die vom Vermieter zu stellende Kücheneinrichtung fehlt (LG Dresden – 5.5.1998 – 15S 603/97 – WuM 2001, 336)
Kündigung
    Bei der Kündigung ist zu unterscheiden zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung. Letztere gibt es als fristlose und fristgerechte Kündigung. Der Mieter kann, wenn kein Kündigungsausschluss vereinbart wurde und wenn es sich nicht um einen 123 Zeitmietvertrag handelt, das Mietverhältnis immer mit dreimonatiger Frist kündigen, § 573c Abs. 1 BGB.
    Der Vermieter kann wegen eines Mangels der Mietsache das Mietverhältnis weder ordentlich noch außerordentlich kündigen. Der Vermieter muss für eine ordentliche Kündigung immer ein berechtigtes Interesse haben, § 573 Abs. 1 BGB. Dazu zählt vor allem Eigenbedarf, eine schuldhafte Pflichtwidrigkeit des Mieters oder die Absicht der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks. Ein außerordentliches Kündigungsrecht des Vermieters gibt es ebenfalls nicht.
    Der Vermieter kann das Mietverhältnis gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB fristlos kündigen, wenn der Mieter entweder für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht. Maßgeblich ist im Fall der Minderung die jeweils geminderte Miete. Beträgt die Bruttowarmmiete 500 € und ist die Miete um 20 % wegen vorhandener Mängel zu mindern, dann kann der Vermieter kündigen, wenn der Mieter entweder an zwei aufeinanderfolgenden Terminen insgesamt 400,01 € nicht gezahlt hat oder wenn er über einen Zeitraum, der mehr als zwei Termine umfasst, insgesamt 800 € nicht gezahlt hat.
    Der Mieter kann wegen eines Mangels der Mietsache außerordentlich fristlos nach Fristsetzung gem. § 543 Abs. 2 BGB kündigen. Bei gesundheitsgefährdendem Zustand der Mietsache kommt auch eine Kündigung gemäß § 569 Abs. 1 BGB in Betracht. Auch hierfür ist grundsätzlich zuvor eine Fristsetzung erforderlich (BGH Urt. v. 18.4.2007 – VIII ZR 182/06 – WuM 2007, 319 = NZM 2007, 439). Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung wegen gesundheitsgefährdender Beschaffenheit der Mieträume steht grundsätzlich auch dem Zwischenmieter im Verhältnis zum

Weitere Kostenlose Bücher