Miete mindern - aber richtig!
Hauptvermieter zu (BGH Urt. v. 17.12.2003 â XII ZR 308/00 â NZM 2004, 222 = WuM 2004, 206).
â Mieterkündigung
125 L
Laminat
Der Einbau von Laminat führt immer wieder zu Beschwerden durch die Mieter der darunterliegenden Wohnung. Ob tatsächlich ein Mangel vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls. Entscheidend ist dabei die Frage, welchen Zustand der Vermieter nach dem abgeschlossenen Mietvertrag schuldete. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Mietwohnung Mängel aufweist, ist in erster Linie die von den Mietvertragsparteien vereinbarte Beschaffenheit der Wohnung, nicht die Einhaltung bestimmter technischer Normen maÃgebend. Fehlt es an einer Beschaffenheitsvereinbarung, so ist die Einhaltung der maÃgeblichen technischen Normen geschuldet. Dabei ist nach der Verkehrsanschauung grundsätzlich der bei Errichtung des Gebäudes geltende MaÃstab anzulegen. Nimmt der Vermieter bauliche Veränderungen vor, die zu Lärmimmissionen führen können, so kann der Mieter erwarten, dass LärmschutzmaÃnahmen getroffen werden, die den Anforderungen der zur Zeit des Umbaus geltenden DIN-Normen genügen (BGH NZM 2005, 60 = NJW 2005, 218 = MietPrax-AK § 535 BGB Nr. 13). Anders ist der Fall aber zu beurteilen, wenn ein Mieter bauliche Veränderungen vornimmt, also z. B. Laminat einbaut. Eine Mietwohnung in einem älteren Gebäude weist, wenn nicht vertraglich etwas anderes vereinbart ist, in schallschutztechnischer Hinsicht keinen Mangel auf, sofern der Trittschallschutz den zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Normen entspricht. Das gilt auch dann, wenn während der Mietzeit in der Wohnung darüber der FuÃbodenbelag ausgetauscht wird und sich dadurch der Schallschutz gegenüber dem Zustand bei Anmietung der Wohnung 126 verschlechtert, aber immer noch die ursprünglichen Grenzen, die bei Errichtung des Gebäudes galten, einhält (BGH NJW 2009, 2441 = NZM 2009, 580 = MietPrax-AK § 536 BGB Nr. 24). Ein Mieter kann auch nicht ohne Weiteres erwarten, dass der Vermieter Veränderungen am Gebäude, die durch die Nutzungsbedürfnisse anderer Mieter erforderlich werden, unterlässt, wenn dies zwar zu einer Steigerung der Geräuschimmissionen führt, die Belastung aber auch nach der Veränderung noch den technischen Normen genügt, deren Einhaltung der Vermieter schuldet (BGH NZM 2009, 855 = NJW 2010, 1133 = MietPrax-AK § 535 BGB Nr. 39).
Lärm
Auch übermäÃiger Lärm kann einen Mangel darstellen, wobei es im Prinzip unerheblich ist, ob der Lärm durch andere Hausbewohner verursacht wird oder durch Bauarbeiten im Haus oder auf dem Nachbargrundstück. Auch ein Verschulden des Vermieters ist nicht erforderlich. In der Praxis liegt das Problem darin, zunächst zu ermitteln, wann übermäÃiger Lärm vorliegt, also die Grenze der Sollbeschaffenheit festzulegen und dann nachzuweisen, dass diese Grenze tatsächlich überschritten wurde.
Das Bewohnen einer Wohnung geschieht nicht völlig losgelöst in einem Vakuum. Zum Leben gehört Kommunikation in jeder Form, also sowohl die Unterhaltung, wie eine Feier oder Fernseh- oder Radioempfang, aber auch das Musizieren oder die Ausübung sonstiger ggf. geräuschvoller Hobbys. Die Vorstellungen davon, was dabei der Nachbarschaft zugemutet werden darf, sind sehr unterschiedlich. Das Gebot der Rücksichtnahme ist in Teilen der Bevölkerung leider nicht mehr so ausgeprägt wie in früheren Zeiten. Hinzu kommt, dass immer häufiger verschiedene Kulturen auf engstem Raum aufeinandertreffen, die jeweils ganz andere Vorstellungen davon haben, wie öffentlich das eigene Leben ist.
Was ist Lärm? Rechtlich maÃgeblich ist die TA Lärm . Danach ist Lärm der Schall oder das Geräusch, das den Nachbarn oder Dritte stören, gefährden, erheblich benachteiligen oder erheblich belästigen kann. MaÃgeblich ist also nicht die Sicht des Verursachers, sondern die des Gestörten.
An technischen Normen sind ggf. auch maÃgeblich:
DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau)
127 DIN 18005 Teil 1 (Schutz gegen Verkehrslärm)
VDI Richtlinie 2058
Nach der TA Lärm Ziff. 6.1 gelten in reinen Wohngebieten folgende Grenzwerte:
tagsüber zwischen 6.00 und 22.00 Uhr: 50 dB(A)
nachts zwischen 22.00Â und 6.00Â Uhr: 35Â dB(A)
In allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten gelten folgende
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