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Miete mindern - aber richtig!

Miete mindern - aber richtig!

Titel: Miete mindern - aber richtig! Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Börstinghaus
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Grenzwerte:
tagsüber zwischen 6.00 und 22.00 Uhr: 55 dB(A)
nachts zwischen 22.00 und 6.00 Uhr: 40 dB(A)
    Gegebenenfalls können auch die Regeln der Landesimmissionsgesetze einschlägig sein. Nach § 3 LImschG NRW hat sich z. B. jeder so zu verhalten, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden, soweit das nach den Umständen des Einzelfalles möglich und zumutbar ist. Nach § 9 LImschG NRW sind zwischen 23.00 und 6.00 Uhr Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind.
    Schall wird in dB(A) gemessen. Die Lärmskala ist in logarithmischen Zehnerschritten aufgebaut. Eine Zunahme um 10 Dezibel entspricht also einer Verdoppelung der empfundenen Lautstärke. Jeweils 10 dB(A) mehr bedeuten deshalb eine Verdopplung des wahrgenommenen Lärms.
Bei 35 dB(A) wird das zentrale und vegetative Nervensystem aktiviert, es kommt zu Schlafstörungen und zur Störung der Entspannungsphasen.
Bei 55 dB(A) wird die Kommunikation beeinträchtigt. Man muss lauter reden.
Bei 65 dB(A) tritt eine Störung bei konzentrationsaufwendigen Arbeiten ein.
Bei 80 dB(A) tritt eine Schädigung und schließlich Zerstörung der Sinneszellen im Innenohr ein.
    Maßstab für die Frage, ob störender oder gar unzulässiger Lärm vorliegt, ist nicht das Empfinden des die Geräusche Produzierenden, sondern das Empfinden des sich gestört Fühlenden. Dieser kann auch aufgrund temporärer Ereignisse besonders lärmempfindlich sein, 128 z. B. wegen eines Trauerfalls oder auch wegen eines kirchlichen Feiertags.
    Die üblichen Wohngeräusche sind hinzunehmen und stellen keinen Mangel dar. Maßstab ist hierfür grundsätzlich die sog. Zimmerlautstärke . Leider gibt es kein Messgerät, das uns anzeigt, wann die Zimmerlautstärke überschritten wird. Mit diesem Grenzwert ist natürlich nicht gemeint, dass keinerlei Geräusche aus einer Wohnung herausdringen dürfen. Die Zimmerlautstärke wird dann überschritten, wenn Bewohner anderer Wohnungen gestört werden. Dies hängt neben der Dauer der Geräuschentwicklung natürlich auch von ihrer Intensität, aber auch von der Art der Geräusche ab. Die Bewohner eines Mehrfamilienhauses müssen den unvermeidbaren Lärm wie Kindergeschrei, Musikausübung, Radioübertragungen, Begehen der Wohnungen mit Straßenschuhen, gelegentliches Kindergetrampel oder gelegentliches Fallenlassen von Gegenständen hinnehmen.
    Im Streitfall muss derjenige, der sich gestört fühlt und daraus Rechte wie Mietminderung oder Kündigung herleitet, die konkrete Störungen durch Lärm darlegen und beweisen. Deshalb ist zu empfehlen, ein sog. Störtagebuch zu führen. Dabei kann es sinnvoll sein, zur verbalen Umschreibung ansonsten nur schwer beschreibbarer Lautstärken begriffliche Umschreibungen vorzunehmen (nach: Pfeifer, Lärmstörungen – Gutachten und Lärmlexikon, 8. Aufl., S. 28):
Hörbarkeit in der eigenen Wohnung
Notwendigkeit, die eigenen Fenster zu schließen
Notwendigkeit, die eigene Stimme zu heben
Tages- oder Nachtzeit
sonstige Ruhezeiten
Maskierung durch Hintergrundgeräusche
Störung des Einschlafens oder Weckreaktion
Störung konzentrierten Lesens oder Arbeitens
Störung eigenen Musikhörens
Tonhaltigkeit (schrill oder heulend)
Impulshaltigkeit (Bässe)
Auf- und Abschwellen
129 Wechsel von Sprache und Musik
Informationsgehalt
Dauer
Wiederholungen
Erwartungshaltung
Mutwilligkeit
soziale Akzeptanz.
    Diese Liste kann nur ein Hilfsmittel sein, ohne dass starre Regeln aufgestellt werden können, welche Beeinträchtigung hingenommen werden muss und welche unterbunden werden kann. Sie hilft aber, das subjektive Empfinden über Geräusche zu verbalisieren und damit auch, wenn auch sehr eingeschränkt, reproduzierbar zu machen. Sinnvoll ist es dabei, wenn mehrere Zeugen unabhängig voneinander solche Störtagebücher mit entsprechenden Bewertungen führen.
    Der Vermieter schuldet grundsätzlich nur einen Schallschutz , der dem Zustand zum Zeitpunkt der Errichtung bzw. umfassenden Sanierung des Gebäudes entspricht. Den Bauvorschriften genügender Schallschutz im Mehrfamilienhaus schließt die Wahrnehmbarkeit üblicher, unvermeidlicher Belästigungen durch Hausbewohner nicht aus. Diese Beeinträchtigungen sind im Mietverhältnis hinzunehmen. Lärmbelästigungen durch

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