Miete mindern - aber richtig!
18). Soweit in § 44 II. BV vorgesehen ist, dass Balkone und bestimmte Freiflächen mit âbis zu 50 %â anzurechnen sind, kommt es hierfür nicht auf die Qualität des konkreten Balkons an. Vielmehr kann der Vermieter einseitig bestimmen, mit welchem Prozentsatz der Balkon anzurechnen ist (BGH Urt. v. 22.4.2009 â VIII ZR 86/08 â NZM 2009, 477 = NJW 2009, 2295 = MietPrax-AK § 536 BGB Nr. 23). Freisitze sind auch nur Flächen, die direkt am Haus liegen, also Terrassen (BGH Urt. v. 8.7.2009 â VIII ZR 218/08 â NJW 2009, 2880 = NZM 2009, 659 = MietPrax-AK § 536 BGB Nr. 25). Dürfen einzelne Flächen aufgrund von öffentlich-rechtlichen Nutzungsbeschränkungen gar nicht genutzt werden, so sind diese Flächen so lange bei der Flächenberechnung mit zu berücksichtigen, wie die Behörde nicht eingeschritten ist (BGH Urt. v. 16.9.2009 â VIII 275/08 â NJW 2009, 3421 = MietPrax-AK § 536 BGB Nr. 26).
145 Mangelanzeige
Der Mieter ist näher an der Mietsache dran als der Vermieter. Deshalb bemerkt er den Mangel eher als der Vermieter. Das Gesetz hat ihm deshalb die Obliegenheit auferlegt, einen während des Bestandes des Mietverhältnisses auftretenden Mangel dem Vermieter anzuzeigen, § 536c BGB. Dies gilt nicht für Mängel, die der Vermieter positiv kennt oder die er auch bei Kenntnis nicht beseitigen kann, z. B. U-Bahn-Baustelle vor der Haustür. Unterlässt der Mieter die Mängelanzeige, so kann der Mieter keine Minderung der Miete geltend machen und keinen Schadensersatz verlangen. Die Miete mindert sich erst ab Mängelanzeige. Der Mieter macht sich auch schadensersatzpflichtig. Er muss dem Vermieter den Schaden ersetzen, der durch die unterlassene Mängelanzeige entstanden ist, also i.d.R. für die VergröÃerung des Schadens einstehen.
Mäuse
â Ungeziefer
Materieller Schaden
Der materielle Schaden (auch â Vermögensschaden genannt) ist vom immateriellen Schaden abzugrenzen (â Immaterieller Schaden ). Der materielle Schaden ist durch einen hypothetischen Vergleich des Vermögens mit und ohne schädigendes Ereignis zu ermitteln. Die Differenz ist der materielle Schaden, der vom Ersatzpflichtigen zu ersetzen ist.
Mieter
Wer Mieter ist, ergibt sich aus dem Mietvertrag. Unklarheiten können bei der Vermietung an Eheleute auftreten, wenn die Angaben im Mietvertragskopf nicht identisch sind mit den Personen, die den Mietvertrag unterschrieben haben. In der Regel wird die den Mietvertrag unterschreibende Partei die andere Partei vertreten haben. Hat der Vermieter die Wohnung an Eheleute vermietet und den Mietvertrag mit beiden Ehegatten geschlossen, so sind beide Eheleute Mieter, selbst wenn die Eheleute getrennt leben und einer der beiden Ehegatten ohne einverständliche Aufhebung des mit ihm bestehenden Mietverhältnisses aus der Mietwohnung ausgezogen ist. Ein Ehepartner kann sich nicht einseitig aus seiner vertraglichen 146 Verpflichtung lösen. Haben nämlich Eheleute gemeinsam einen Mietvertrag auf der Mieterseite abgeschlossen, so bedarf derjenige Ehegatte, der sich allein aus dem Mietverhältnis lösen will, hierzu nicht nur des Einverständnisses des Vermieters, sondern ebenso des Einverständnisses seines im selben Schuldverhältnis stehenden Ehegatten. Gemäà § 1568a BGB kann aber ein Ehegatte vom anderen verlangen, dass ihm nach der Scheidung die Wohnung überlassen wird. Mit Zugang der Erklärung beider Ehegatten oder mit Rechtskraft der Endentscheidung im Wohnungszuweisungsverfahren tritt dann der so bestimmte Ehegatte anstelle des ursprünglich mietenden Ehegatten in ein von diesem eingegangenes Mietverhältnis ein oder setzt ein von beiden Ehegatten eingegangenes Mietverhältnis allein fort. Der Vermieter kann das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem er von dem endgültigen Eintritt in das Mietverhältnis Kenntnis erlangt hat, auÃerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person des eintretenden oder allein den Vertrag fortsetzenden Ehegatten ein wichtiger Grund vorliegt.
Mieterbenachteiligung
â Nachteilige Vereinbarung
Mieterkündigung
Der Mieter kann das Mietverhältnis unter den Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB fristlos kündigen, wenn der Vermieter ihm den vertragsmäÃigen Gebrauch der Mietsache ganz oder z. T. nicht rechtzeitig
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