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Miete mindern - aber richtig!

Miete mindern - aber richtig!

Titel: Miete mindern - aber richtig! Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Börstinghaus
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Mindeststandard wohnungsteilmarktabhängig festzustellen. Konkret hat der BGH einen solchen Mindeststandard für den Bereich der Elektroinstallation entschieden. Der Mieter könne aufgrund des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts grundsätzlich erwarten, dass der vertragsgemäße Gebrauch einer Wohnung jedenfalls eine solche Lebensweise zulässt, die seit Jahrzehnten üblich ist und dem allgemeinen Lebensstandard entspricht (BGH NJW 2004, 3174 = NZM 2004, 736 = MietPrax-AK § 535 BGB Nr. 7). Der Mieter hat grundsätzlich Anspruch auf eine Elektrizitätsversorgung, die zumindest den Betrieb eines größeren Haushaltsgeräts, wie einer Waschmaschine, und gleichzeitig weiterer haushaltsüblicher Geräte, wie z. B. eines Staubsaugers, ermöglicht. Auf eine unterhalb dieses Mindeststandards liegende Beschaffenheit kann der Mieter nur bei eindeutiger Vereinbarung verwiesen werden. Dem genügt eine Formularklausel, nach der der Mieter in der Wohnung Haushaltsmaschinen nur im Rahmen der Kapazität der vorhandenen Installationen aufstellen darf, nicht (BGH WuM 2010, 235 = MietPrax-AK § 536 BGB Nr. 30).
Mitverschulden
    Ein Schadensersatzanspruch kann gem. § 254 BGB gemindert sein, wenn der Geschädigte bei der Entstehung des Schadens schuldhaft mitgewirkt hat. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn er eigene Sorgfaltspflichten nicht beachtet hat.
    Beispiele:
Aufbewahrung feuchtigkeitsempfindlicher Gegenstände in einem erkennbar feuchten Keller
nicht ausreichendes Lüften in einer nicht ausreichend gedämmten Wohnung
    Das Mitverschulden kann im Extremfall dazu führen, dass der Schadensersatzanspruch bis auf Null reduziert wird.
156 Mitwirkungspflicht
    Teilweise trifft den Mieter nur eine Duldungs-, teilweise auch eine Mitwirkungspflicht. Bei Instandhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen muss der Mieter diese gem. § 554 BGB grundsätzlich dulden. Er muss allenfalls private Gegenstände beiseite räumen. Er muss den Handwerker zur Durchführung von Mangelbeseitigungsarbeiten in die Wohnung lassen. Tut er dies nicht, verliert er seine Gewährleistungsrechte, da der Vermieter in diesem Fall die von ihm geschuldete Leistung tatsächlich angeboten hat.
Mobilfunkantenne
    Rechtsprechungsübersicht:
    0 % Mobilfunkantenne auf dem Dach, ohne konkrete Anzeichen einer Gesundheitsgefahr (LG Hamburg – 21.6.2007 – 307S 15/07 – WuM 2007, 692)
    20 % Befürchtung einer Gesundheitsgefahr durch eine Mobilfunkantenne auf dem Flachdach des Mieters im OG (AG München – 1.4.1998 – 432C 7381/95 – WuM 1999, 111 = GE 2000, 1692)
Modernisierung
    Eine Modernisierung liegt vor, wenn die Mietsache durch eine bauliche Maßnahme angenehmer, sicherer oder bequemer benutzt werden kann. Zu den Modernisierungsmaßnahmen zählen ferner auch alle Maßnahmen zur Einsparung von Energie und Wasser. Abzugrenzen ist die Modernisierungsmaßnahme von Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen. Der Mieter muss Modernisierungsmaßnahmen unter den Voraussetzungen des § 554 Abs. 2, 3 BGB dulden. Gehen von den baulichen Maßnahmen der Modernisierung Beeinträchtigungen aus, so führt dies zur Minderung der Miete, wenn nicht nur unerhebliche Gebrauchsbeeinträchtigungen vorliegen. Dabei ist es egal, ob die Beeinträchtigungen durch Modernisierungsmaßnahmen in der eigenen Wohnung oder in einer Nachbarwohnung oder sonst wo im oder am Haus oder auf dem Nachbargrundstück verursacht werden. Anders als bei Instandsetzungsarbeiten kann der Vermieter nach einer Modernisierung die Miete unter den Voraussetzungen des § 559 BGB erhöhen. In der Regel können 11 % der auf die Wohnung aufgewandten Kosten zum Gegenstand einer Mieterhöhung 157 gemacht werden. In der Praxis werden Instandsetzungsarbeiten häufig mit Modernisierungsarbeiten verbunden. Man spricht dann von einer modernisierenden Instandsetzung . In diesem Fall müssen die für die Instandsetzung erforderlichen Kosten von dem Gesamtaufwand abgezogen werden, um die anrechenbaren Modernisierungskosten zu ermitteln.
    Rechtsprechungsübersicht:
    10 % Dachgeschossausbauten im Mietshaus (LG Berlin – 12.4.1994 – 63S 439/93 – MM 1994, 396)
    10 % nicht abgeschlossene Renovierung nach Einbau einer neuen Heizungsanlage (LG Berlin – 29.7.2002 – 61S 37/02 – MM 2002, 480)
    20 % Modernisierungsmaßnahmen, vor allem die

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