Miete mindern - aber richtig!
â
gegen
Mieter
â Beklagte â
Ich erhebe Klage gegen die Beklagten mit folgendem Antrag:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 300 ⬠nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Ferner beantrage ich
für den Fall, dass das Gericht ein schriftliches Vorverfahren anordnet, den Erlass eines Anerkenntnis- bzw. Versäumnisurteils im schriftlichen Vorverfahren, falls die Beklagten den Anspruch anerkennen sollten oder nicht rechtzeitig ihre Verteidigungsbereitschaft anzeigen;
die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung, falls das Gericht das Verfahren nach § 495a ZPO betreiben sollte.
Gründe:
Die Beklagten haben mit Mietvertrag vom ⦠vom Kläger eine Wohnung im Hause ⦠in ⦠gemietet.
Beweis: in der Anlage überreichte Kopie des Mietvertrages
Die vereinbarte Miete beträgt 500,00 ⬠zuzüglich Betriebskostenvorauszahlungen von 150,00 â¬.
258 Beweis: wie vorstehend
In den Monaten Januar bis März 2013 haben die Beklagten jedoch lediglich einen Betrag in Höhe von 550,00 ⬠gezahlt.
Die Beklagten haben sich vorprozessual auf Mängel berufen und deshalb angekündigt, die Miete zu mindern.
Die Wohnung entspricht voll und ganz den vertraglichen Abreden. Ein zur Minderung berechtigender Mangel liegt nicht vor.
Beweis:
1. richterliche Inaugenscheinnahme
2. Sachverständigengutachten
Soweit die Beklagten sich auf ein schadhaftes Fenster berufen, ist dieses Fenster im November 2012Â ausgewechselt worden. Der Mangel ist beseitigt.
Beweis:
1. richterliche Inaugenscheinnahme
2. Sachverständigengutachten
Die Heizung ist ebenfalls in Ordnung. Sie ist ausreichend dimensioniert, regelmäÃig gewartet und entspricht den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Vorschriften und dem damals gültigen Stand der Technik.
Beweis:
1. richterliche Inaugenscheinnahme
2. Sachverständigengutachten
Die Beklagten haben keinen Anspruch darauf, dass der Kläger eine neue Heizung einbaut. Die Beklagten haben eine Altbauwohnung gemietet.
Unterschrift
259 2. Urkundsklage
An das
Amtsgericht
Klage im Urkundsverfahren
des Vermieters
â Kläger â
gegen
Mieter
â Beklagte â
Ich erhebe Klage im Urkundenprozess gegen die Beklagten mit folgendem Antrag:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 300 ⬠nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Ferner beantrage ich
für den Fall, dass das Gericht ein schriftliches Vorverfahren anordnet, den Erlass eines Anerkenntnis- bzw. Versäumnisurteils im schriftlichen Vorverfahren, falls die Beklagten den Anspruch anerkennen sollten oder nicht rechtzeitig ihre Verteidigungsbereitschaft anzeigen.
Gründe:
Die Beklagten haben mit Mietvertrag vom ⦠vom Kläger eine Wohnung im Hause ⦠in ⦠gemietet.
Beweis: in der Anlage überreichte Kopie des Mietvertrages
Die vereinbarte Miete beträgt 500,00 ⬠zuzüglich Betriebskostenvorauszahlungen von 150,00 â¬.
Beweis: wie vorstehend
In den Monaten Januar bis März 2013 haben die Beklagten jedoch lediglich einen Betrag in Höhe von 550,00 ⬠gezahlt.
260 Offen ist somit der mit der Klage geltend gemachte Mietrückstand. Die Beklagten haben sich vorprozessual auf Mängel berufen. Solche liegen nicht vor.
Der Anspruch kann auch im Urkundsverfahren geltend gemacht werden (BGH Urteile vom 1.6.2005 â VIII ZR 216/04 â; 20.12.2006 â VIII ZR 112/06 â; 8.7.2009 â VIII ZR 200/08). Die Beklagten haben keinerlei Einwendungen, die sie mit Urkunden belegen können.
Unterschrift
3. Bei Verursachung des Mangels durch den Mieter
An das
Amtsgericht
Klage
des Vermieters
â Kläger â
gegen
Mieter
â Beklagte â
Ich erhebe Klage gegen die Beklagten mit folgendem Antrag:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 300 ⬠nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Ferner beantrage ich
für den Fall, dass das Gericht ein schriftliches Vorverfahren anordnet, den Erlass eines Anerkenntnis- bzw. Versäumnisurteils im schriftlichen Vorverfahren, falls die Beklagten den Anspruch anerkennen sollten oder nicht rechtzeitig ihre
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