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Miete mindern - aber richtig!

Miete mindern - aber richtig!

Titel: Miete mindern - aber richtig! Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Börstinghaus
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Verteidigungsbereitschaft anzeigen;
die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung, falls das Gericht das Verfahren nach § 495a ZPO betreiben sollte.
    261 Gründe:
    Die Beklagten haben mit Mietvertrag vom … vom Kläger eine Wohnung im Hause … in … gemietet.
    Beweis: in der Anlage überreichte Kopie des Mietvertrages
    Die vereinbarte Miete beträgt 500,00 € zuzüglich Betriebskostenvorauszahlungen von 150,00 €.
    Beweis: wie vorstehend
    In den Monaten Januar bis März 2010 haben die Beklagten jedoch lediglich einen Betrag in Höhe von 550,00 € gezahlt.
    Die Beklagten haben sich vorprozessual auf Mängel berufen und deshalb angekündigt, die Miete zu mindern.
    Die Wohnung entspricht voll und ganz den vertraglichen Abreden. Soweit die Beklagten sich auf einen Feuchtigkeitsschaden berufen, beruht dieser auf einem nutzungsbedingten Fehlverhalten, weshalb die Miete nicht gemindert ist.
Beweis:
1. richterliche Inaugenscheinnahme
2. Sachverständigengutachten
    Soweit die Beklagten sich vorprozessual auf Feuchtigkeitsschäden im Schlafzimmer berufen haben, liegt hierin kein Mangel der Mietsache, da die sichtbaren Feuchtigkeitsschäden ausschließlich durch das Nutzungsverhalten der Beklagten verursacht wurden.
Beweis:
1. richterliche Inaugenscheinnahme
2. Sachverständigengutachten
    Sowohl das Mauerwerk als auch das Fenster sind in Ordnung. Eine Durchfeuchtung der Mauer ist auch nicht gegeben.
Beweis:
1. richterliche Inaugenscheinnahme
2. Sachverständigengutachten
    Es sind auch Kälte- oder Wärmebrücken vorhanden. Der bauphysikalische Zustand entspricht dem zulässigen und geforderten Zustand zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes. Alle späteren Veränderungen wurden entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik durchgeführt.
    262 Bezeichnenderweise liegen in den darüber- und darunter liegenden Wohnungen auch keine Mängel vor. Beim Vormieter sind solche Schäden auch nicht aufgetreten.
    Die Erscheinungen beruhen deshalb ausschließlich auf dem Nutzungsverhalten der Beklagten. So konnte der Kläger beobachten, dass das Schlafzimmerfenster lediglich gekippt und die Heizung im Schlafzimmer abgedreht ist. Die Schlafzimmertür ist immer geöffnet, sodass die feuchte warme Luft aus dem Wohnbereich in den kühleren Schlafbereich gelangen kann. Allein dies ist ein Nutzerfehlverhalten.
    Aufgrund dieses Nutzungsverhaltens muss es zu den bezeichneten Schäden kommen. Das Gebäude entspricht hinsichtlich der bauphysikalischen Gegebenheiten den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Vorschriften und dem damals gültigen Stand der Technik. Insbesondere wurden die damals geltenden Vorschriften der Wärmeisolierung eingehalten.
Beweis:
1. richterliche Inaugenscheinnahme
2. Sachverständigengutachten
    Die Heizkosten der Beklagten sind verglichen mit denen anderer Mieter im Haus unterdurchschnittlich.
Beweis:
1. Vorlage der Heizkostenabrechnungen
2. Sachverständigengutachten
    Unterschrift
263 4. Bei Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes
    An das
    Amtsgericht
    Klage
    des Vermieters
    â€“ Kläger –
    gegen
    Mieter
    â€“ Beklagte –
    Ich erhebe Klage gegen die Beklagten mit folgendem Antrag:
    Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 300 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
    Ferner beantrage ich
für den Fall, dass das Gericht ein schriftliches Vorverfahren anordnet, den Erlass eines Anerkenntnis- bzw. Versäumnisurteils im schriftlichen Vorverfahren, falls die Beklagten den Anspruch anerkennen sollten oder nicht rechtzeitig ihre Verteidigungsbereitschaft anzeigen;
die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung, falls das Gericht das Verfahren nach § 495a ZPO betreiben sollte.
    Gründe:
    Die Beklagten haben mit Mietvertrag vom … vom Kläger eine Wohnung im Hause … in … gemietet.
    Beweis: in der Anlage überreichte Kopie des Mietvertrages
    Die vereinbarte Miete beträgt 500,00 € zuzüglich Betriebskostenvorauszahlungen von 150,00 €.
    Beweis: wie vorstehend
    In den Monaten Januar bis März 2013 haben die Beklagten jedoch lediglich einen Betrag in Höhe von 550,00 € gezahlt.
    264 Die Beklagten haben sich vorprozessual auf Mängel berufen und deshalb angekündigt, die Miete zu

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