Miete mindern - aber richtig!
mindern.
Unabhängig von der Frage, ob tatsächlich ein nicht unerheblicher Mangel vorliegt, was hiermit vorsorglich bestritten wird, sind Gewährleistungsrechte vorliegend ausgeschlossen.
Die Türen waren bei Anmietung in dem Zustand, in dem sie sich noch heute befinden.
Beweis: Zeugnis des Vormieters XY
Die Beklagten haben die Wohnung vor Abschluss des Mietvertrages besichtigt. Sie kannten den Zustand der Türen.
Beweis: Zeugnis des Maklers YY
Die Beklagten haben sich auch bei Ãbergabe der Wohnung keine Rechte bezüglich der erkennbaren Mängel vorbehalten.
Beweis : anliegendes Wohnungsübergabeprotokoll
Hinsichtlich des behaupteten Mangels am Fenster ist die Minderung bereits deshalb ausgeschlossen, weil dieser Mangel seit mehr als einem Jahr vorliegen soll und die Beklagten dies weder dem Kläger angezeigt noch in der Folgezeit die Miete unter Vorbehalt gezahlt haben. Durch die vorbehaltlose Zahlung haben die Beklagten zu erkennen gegeben, dass sie den Mangel nicht zum Anlass einer Minderung nehmen. Dadurch ist das Minderungsrecht auch für die Zukunft ausgeschlossen. Die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten ist damit verwirkt.
Unterschrift
265 Anhang C â Leitsätze des Bundesgerichtshofes zum Gewährleistungsrecht in der Wohn- und Gewerberaummiete
Stand: Juni 2013
I. Rechtsprechung zu § 536 BGB
Umfang der Minderung und des Zurückbehaltungsrechts
Zur Berücksichtigung eines Leistungsverweigerungsrechts des Mieters bei Mängeln der Mietsache.
(BGH Urt. v. 26.3.2003 â XII ZR 167/01 â NZM 2003, 437 = ZMR 2003, 416 = GE 2003, 804 = NJW-RR 2003, 873 = DWW 2003, 188 = WuM 2003, 439 = MietPrax-AK § 536 BGB Nr. 1 mit Anm. Eisenschmid; Schach, GE 2003, 785; Zich, MietRB 2003, 36)
Mangel bei Wohnflächenabweichung; Anwendbarkeit von Vorschriften zur Berechnung der Wohnfläche
Für die Beantwortung der Frage, ob die anrechenbare Wohnfläche einer Mietwohnung von der im Mietvertrag angegebenen Fläche in erheblicher Weise abweicht, können im Regelfall auch im frei finanzierten Wohnraum die Bestimmungen der §§ 42â44 II. BV als MaÃstab herangezogen werden.
(BGH Urt. v. 24.3.2004 â VIII ZR 44/03 â WuM 2004, 337 = GE 2004, 680 = NZM 2004, 454 = ZMR 2004, 501 = NJW 2004, 2230 = DWW 2004, 183 = DB 2004, 1554 = MDR 2004, 933 = MietPrax- 266 AK § 536 BGB Nr. 2 mit Anm. Eisenschmid; Lammel, LMK 2004, 121; Bieber, MietRB 2004, 331; Eichberger, BGHReport 2004, 1008; Schul/Wichert, ZMR 2004, 496; Maciejewski, MM 2004, 237; Pauly, MDR 2005, 1204)
Mangel bei Wohnflächenabweichung; Höhe der Minderung
Weist eine gemietete Wohnung eine Wohnfläche auf, die mehr als 10 % unter der im Mietvertrag angegebenen Fläche liegt, stellt dieser Umstand grundsätzlich einen Mangel der Mietsache im Sinne des § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, der den Mieter zur Minderung der Miete berechtigt. Einer zusätzlichen Darlegung des Mieters, dass infolge der Flächendifferenz die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäÃen Gebrauch gemindert ist, bedarf es nicht.
(BGH Urt. v. 24.3.2004 â VIII ZR 295/03 â WuM 2004, 336 = GE 2004, 682 = NJW 2004, 1947 = NZM 2004, 453 = ZMR 2004, 495 = MDR 2004, 933 = MietPrax-AK § 536 BGB Nr. 3 mit Anm. Eisenschmid; Schul/Wichert, ZMR 2004, 496; Lammel, LMK 2004, 121; Bieber, MietRB 2004, 254; Bieber, MietRB 2004, 331; Pauly, MDR 2005, 1204)
Mangel bei Wohnflächenabweichung
Weist die gemietete Wohnung eine Wohnfläche von mehr als 10 % unter der im Mietvertrag angegebenen Fläche auf, ist grundsätzlich ein Mangel der Mietsache anzunehmen. Daran ändert auch der Zusatz âca.â nichts.
(BGH Urt. v. 24.3.2004 â VIII ZR 133/03 â WuM 2004, 268 = DWW 2004, 148 = GE 2004, 683 = NZM 2004, 456 = ZMR 2004, 500 = MietPrax-AK § 536 BGB Nr. 4 mit Anm. Eisenschmid)
Gewährleistungsrechte bei gewerblicher Zwischenvermietung; unerheblicher Mangel
Bei einer gewerblichen Zwischenmiete von Wohnungen zum Zwecke der Weitervermietung sind Umstände, die die Wohnungstauglichkeit beeinträchtigen, i. d. R. auch als Mängel des Zwischenmietverhältnisses im Verhältnis Hauptvermieter zu Zwischenmieter anzusehen. Ob diese Mängel dort als erheblich bzw. unerheblich i. S. des § 537 Abs. 1 Satz 2 a. F. BGB einzustufen 267 sind, hängt insbesondere von der GröÃenordnung des
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