No Copyright. Vom Machtkampf der Kulturkonzerne um das Urheberrecht. Eine Streitschrift. (German Edition)
der Europäischen Union, also die Kommission, dazu sogar ausdrücklich verpflichtet (Vertrag von Lissabon Art. 167.4). Wichtig ist auch, das soll an dieser Stelle noch einmal wiederholt werden, dass es auf dem Markt keine Blockbuster mehr geben wird. Die Neugier auf unterschiedliche Filme aller Art wird geweckt und kann sich entfalten. Das macht es wahrscheinlicher, dass diese ihr Geld auch wieder einspielen.
Bei Büchern und Musik haben wir bereits verschiedene Möglichkeiten aufgezeigt, die sich Urhebern, Künstlern, Verlegern und Produzenten bieten, um ganz real und ohne großes Risiko nicht nur ihre Investitionen wieder hereinzuholen, sondern auch ein angemessenes Einkommen zu erzielen. Bei Filmen, die derzeit noch im mittleren Segment angesiedelt sind, ist jedoch das Risiko, dass sie einfach kopiert werden und dabei für die Macher und Produzenten keine Möglichkeit zum Geldverdienen bleibt, zu groß. Wir haben für dieses Problem zwar eine Lösung gefunden, geben aber zu, dass es der schwierigste Teil unseres gesamten Projekts war. Gern tauschen wir sie gegen eine bessere aus.
Wenn ein Film ganz leicht kopiert werden kann, zugleich aber wohl eine gewisse Zeit braucht, um sein Geld wieder einzuspielen, dann fällt uns hier nur eine einzige Lösung ein: Der Film muss für diese begrenzte Zeit einen besonderen Schutz genießen. Innerhalb dieser geschützten lead time hätte er auf dem Markt einen Vorsprung vor anderen. Es geht also um eine kurze Phase, innerhalb derer das kinematografische Produkt exklusiv und damit mehr oder weniger konkurrenzlos verwertet werden kann.
Warum ist das nötig? Wenn der Film nicht eine Weile ungestört ausgewertet werden kann, entsteht unter Umständen die Situation, dass niemand mehr das Risiko einer Filmproduktion einzugehen wagt. Dann leeren sich die Kinos, und den Fernsehanstalten geht das Material aus. Einige Marktteilnehmer werden dann aber ein gemeinsames Interesse daran haben, den Markt so zu regulieren, dass ein kontinuierlicher Nachschub an neuen Produktionen gewährleistet ist.
Vielleicht treffen diese Parteien eine gemeinsame Rahmenvereinbarung. Sie kann privatrechtlicher Art sein oder auch öffentlichrechtlichen Charakter haben, je nachdem, was in dem betreffenden Land in solchen Fällen die übliche Regelungstechnik ist. Sie könnte beispielsweise lauten, dass für die Nutzung eines Films eine Zahlung geleistet wird. Es könnte eine exklusive Vereinbarung sein, von der Dritte ausgeschlossen wären, also eine Art genehmigtes Kartell. Sie würde vielleicht für ein halbes Jahr gelten, und danach wäre der Film frei verfügbar. Denkbar sind auch unterschiedlich lange Fristen für unterschiedliche Arten von Filmen.
Eine solche Vereinbarung wäre dadurch gerechtfertigt, dass sie ein klar umschriebenes Ziel verfolgt: sicherzustellen, dass es auch aufwendigere Filme in Zukunft noch geben wird. Dies ist im gesellschaftlichen Interesse, denn dadurch wird garantiert, dass auch in Zukunft eine Vielfalt an solchen Produktionen zur Verfügung steht. Auch das Publikum hat daran ein Interesse, da es ständig Neuigkeiten entdecken möchte.
Natürlich haben wir lange überlegt, ob unser Vorschlag nicht auch wieder ein Copyright ist. Letztlich sind wir zu dem Schluss gekommen, dass er kein Copyright ist. Es bestehen einige bemerkenswerte Unterschiede. Zunächst: Es gibt keinen Eigentümer, der verbieten könnte, dass an dem Film Veränderungen vorgenommen werden. Das ist ziemlich fundamental. In unserer Vision darf das Material, aus dem der Film besteht, nach Herzenslust neu angeordnet werden: Remixen ist erlaubt. In der Welt des Copyright wäre eine solche Dreistigkeit so schlimm wie die sieben Todsünden zusammen. Wir hingegen haben für Adaptionen durchaus Sympathien. Der neu arrangierte Film könnte dann seinerseits wieder unter den Rahmenvertrag fallen, auf den sich Produzenten einerseits, Kinos und Fernsehsender andererseits geeinigt hätten.
Das ist der erste große Unterschied zu dem, was das Copyright im Wesentlichen ausmacht. Der zweite besteht darin, dass es bei unserem Ansatz jedem freistünde, den Film vorzuführen, unter welchen Umständen auch immer. Unter dem Regime des Copyrights kann der Eigentümer die Bedingungen festlegen, zu denen dies geschehen darf. Bei uns gäbe es dieses Verbotsrecht nicht.
Wer nicht unserer Meinung ist, wendet vielleicht ein, dass aber doch sehr wohl eine Exklusivität geschaffen wird, wenn auch nur für sehr kurze Zeit. Ist das nicht
Weitere Kostenlose Bücher