Bücher online kostenlos Kostenlos Online Lesen
Pflege daheim oder Pflegeheim

Pflege daheim oder Pflegeheim

Titel: Pflege daheim oder Pflegeheim Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Andrea und Justin Westhoff
Vom Netzwerk:
Urlaubsvertretungen?
Werden die Angehörigen bei den Vorgesprächen und beim Aufstellen der Pflegeplanung einbezogen?
Arbeitet der Pflegedienst mit anderen Anbietern zusammen – in welchen Bereichen?
Sind Unterbrechungen in der Pflege, etwa wegen Urlaub, möglich?
Wird Ihnen ein verantwortlicher Ansprechpartner für Ihre Fragen, Anregungen und Beschwerden genannt?
Wird erläutert, für welche Leistungen Fachkräfte und wann angelernte Kräfte eingesetzt werden und wie sich das auf die Kosten auswirkt?
    Quelle: „Häusliche Pflege – Information und Auswahlmöglichkeiten – AOK“, https://www.aok.de/assets/media/bundesweit/haeusliche_Pflege.pdf )
Muster Pflegedienst-Vertrag
    Vertrag über ambulante pflegerische Versorgung
    zwischen (Name, Adresse etc.)
    im folgenden „Pflegebedürftiger“ (ggf: vertreten durch …………………)
    und
    Pflegedienst (Name, Adresse etc.)
    im folgenden „Pflegedienst“
    wird vertraglich vereinbart:
    1. Allgemeines
    Die Leistungen der Pflegeversicherung sollen den Pflegebedürftigen helfen, trotz ihres Hilfsbedarfs ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Hilfen sind darauf einzurichten, die körperlichen, geistigen und seelischen Kräfte der Pflegebedürftigen wiederzugewinnen oder zu erhalten.
    1.1. Der Pflegedienst erbringt für den Pflegebedürftigen Leistungen der Pflegeversicherung nach dem Sozialgesetzbuch XI. Folgende Leistungen werden vereinbart:
    a) Leistungen, deren Kosten die Pflegekasse (anteilig) zu tragen hat:
    …………………………………………………………
    b) privat vereinbarte Leistungen
    …………………………………………………………
    1.2. Der Pflegedienst ist durch Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI zugelassen und damit zur Einhaltung der Qualitätsstandards des § 80 SGB XI sowie der Regelungen des im Bundesland XY geltenden Rahmenvertrages nach § 75 Abs. 1 SGB XI verpflichtet und darf entsprechend mit den Pflegekassen abrechnen.
    1.3.1. Es gelten die Vereinbarungen aus dem nach § 75 Abs. 1 SGB XI abgeschlossenen Rahmenvertrag im Bundesland XY (alternativ: aus den Bundesempfehlungen nach § 75 Abs. 5 SGB XI), sowie aus den Qualitätsgrundsätzen nach § 80 SGB XI.
    2. Leistungsumfang und Vergütungsregelung
    2.1. Die Leistungen werden ab dem (Datum) im oben genannten Haushalt erbracht.
    2.1.2. Umfang, Art und Zeitpunkt der Leistungen werden nach gemeinsamer Absprache mit dem Pflegebedürftigen erbracht.
    2.1.3. Art, Häufigkeit und Umfang der vom Pflegedienst zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus der vereinbarten Beschreibung der Leistungen, die diesem Pflegevertrag als Anlage beigefügt ist. Sollten Änderungen des Leistungsumfanges vereinbart werden, sind diese rechtzeitig abzusprechen und auf einem neuen Berechnungsbogen einvernehmlich zu vereinbaren.
    2.2. Die Entgeltsverzeichnisse sind in der aktuell gültigen Fassung Bestandteile dieses Vertrages und als Anlage beigefügt. Eine Entgelterhöhung muss dem Pflegebedürftigen möglichst frühzeitig und schriftlich angekündigt werden. Eine Nachberechnung ist frühestens am dem 1. Tag des auf den Zugang der Ankündigung folgenden Monats möglich. Der Pflegebedürftige ist schon in der Ankündigung darauf hinzuweisen, dass er den Vertrag anlässlich der Entgelterhöhung kündigen kann.
    2.3.1. Die Vergütung, die der Pflegedienst für seine Leistungen erhält, ergibt sich aus dem Berechnungsbogen, der diesem Vertrag beigefügt ist.
    2.3.2. Die Leistungen der sozialen Kranken- und Pflegeversicherung oder anderer Sozialleistungsträger werden vom Pflegedienst direkt mit diesen abgerechnet.
    Vereinbarte oder erbrachte Leistungen, die nicht oder nicht vollständig von einem Sozialleistungsträger übernommen werden, sind vom Pflegebedürftigen selbst zu bezahlen. Leistet der Sozialleistungsträger nur einen Teilbetrag, hat der Pflegebedürftige die Restkosten zu übernehmen. Für die zusätzlich abgerufenen Leistungen darf keine höhere als die nach § 89 SGB XI vereinbarte Vergütung berechnet werden.
    2.3.3. Die verbleibenden Eigenanteile (Restkosten), die der Pflegebedürftige selbst zu tragen hat, werden im Berechnungsbogen gesondert ausgewiesen und deutlich hervorgehoben. Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage der vom Pflegebedürftigen abgezeichneten Leistungsnachweise.
    2.4. Wird ein vereinbarter Pflegeeinsatz, der aus vom Pflegebedürftigen zu vertretenden Gründen ausfallen muss,

Weitere Kostenlose Bücher