Pflege daheim oder Pflegeheim
nicht bis um 14.00 Uhr des Vortages abgesagt, ist der Pflegedienst berechtigt, die Vergütung gleichwohl zu verlangen, falls das eingeplante Personal nicht anderweitig eingesetzt werden konnte. Der Pflegedienst muss sich seine ersparten Aufwendungen anrechnen lassen.
Eine im Notfall erforderliche Einlieferung in ein Krankenhaus hat der Pflegebedürftige nicht zu vertreten.
2.5.1. Der Pflegedienst sichert zu, dass ausschließlich sorgfältig ausgewähltes und geeignetes Personal eingesetzt wird. Hilfskräfte müssen fachlich angewiesen und überwacht werden.
2.5.2. Der Pflegedienst bildet überschaubare Pflegeteams, um sicherzustellen, dass der Pflegebedürftige von möglichst wenigen Bezugspersonen betreut wird. Dabei muss der Pflegedienst im Rahmen seiner Möglichkeiten die Wünsche des Pflegebedürftigen berücksichtigen.
2.6. Der Pflegedienst führt zur Feststellung des Hilfsbedarfs und der häuslichen Pflegesituation einen Erstbesuch beim Pflegebedürftigen durch. Der Erstbesuch kann auch in einer stationären Einrichtung durchgeführt werden, aus welcher der Pflegebedürftige entlassen werden soll. Die Kosten für den Erstbesuch werden von der Pflegekasse übernommen.
2.7. Der Pflegedienst informiert die Pflegekasse über die Notwendigkeit
des Einsatzes von Pflegehilfsmitteln. Er stellt im Rahmen seiner Möglichkeiten sowie der Vereinbarung mit der Pflegekasse Pflegehilfsmittel zur Verfügung. Im Übrigen berät der Pflegedienst über entsprechende Leistungsverpflichtungen der Pflegekasse und ist bei der Antragstellung und Beschaffung behilflich.
2.8.1. Der Pflegedienst ist dem Pflegebedürftigen bei der Beantragung sozialer Leistungen behilflich. Er berät ihn über ärztliche und pflegerische Notdienste, über Haus-Notruf-Systeme und vermittelt, sofern der Pflegebedürftige damit einverstanden ist, den Kontakt zur staatlichen Altenhilfe. Diese Beratung erfolgt unentgeltlich.
2.8.2. Der Pflegedienst berät zudem über andere Dienstleistungen, wie etwa die Wohnungsgestaltung, Krankengymnastik, die teilstationäre Versorgung in der Tages-, Nacht-, und Kurzzeitpflege. Auf Wunsch vermittelt der Pflegedienst diese ergänzenden Dienste. Darüber hinaus unterstützt der Pflegedienst die Angehörigen in gesundheitsfördernden und sichernden Arbeits- und Pflegetechniken. Die Beratung, Unterstützung und Vermittlung erfolgt unentgeltlich.
2.9. Der Pflegedienst arbeitet eng mit Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen zusammen, um einen von diesen Einrichtungen angestrebten, fachlich notwendigen Übergang von Pflegebedürftigen in die häusliche Pflege sicherzustellen.
2.10. Soweit der Pflegedienst die vereinbarten Leistungen nicht selbst erbringt, sondern von anderen ausführen lässt, ist dies in der Beschreibung des Leistungsumfangs ausdrücklich zu vermerken. Der Pflegedienst bleibt auch bei der teilweisen Erbringung der Leistung durch Kooperationspartner gesamtverantwortlich für die vereinbarten Pflegeleistungen. Bei der Auswahl der Kooperationspartner hat der Pflegedienst besondere Sorgfalt walten zu lassen.
2.11. Der Pflegedienst überprüft Beschwerden des Pflegebedürftigen unverzüglich und verpflichtet sich, bei berechtigten Beschwerden umgehend Abhilfe zu schaffen.
2.12.1. Die vereinbarten Leistungen werden vom Pflegedienst in geeigneter Form aufgezeichnet und vom Pflegebedürftigen gegengezeichnet (Leistungsnachweis).
2.12.2. Die Pflegedokumentation kann vom Pflegebedürftigen und seinen Angehörigen, von allen an der Pflege Beteiligten und von Personen wie Hausärzten und Notärzten jederzeit eingesehen werden. Bei berechtigtem Interesse hat auch der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) ein Einsichtsrecht. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere bei einer erneuten Begutachtung im Rahmen der Einstufung in die Pflegestufen oder bei Durchführung einer Qualitätsprüfung vor.
2.12.3. Die Pflegedokumentation ist Eigentum des Pflegedienstes. Sie verbleibt während der Pflege beim Pflegebedürftigen, es sei denn, ihre sichere Aufbewahrung ist dort nicht gewährleistet. Wird sie vom Pflegedienst aufbewahrt, muss Sie mit Sorgfalt verwahrt werden, um eine unbefugte Einsichtnahme zu verhindern. Nach Beendigung der Pflege verbleibt die Dokumentation für einen Zeitraum von fünf Jahren beim Pflegedienst. Dann wird sie ordnungsgemäß vernichtet.
2.13. Die Ziele, der Verlauf und die Ergebnisse des pflegerischen Prozesses werden vom Pflegedienst regelmäßig durch eine verantwortliche
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