Pflege daheim oder Pflegeheim
Fachkraft überprüft und in der Pflegedokumentation festgehalten.
3. Rechnungsstellung und Zahlungsweise
3.1.1. Die Rechnungen des Pflegedienstes über den Eigenanteil sind 30 Tage nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Die Rechnungsstellung erfolgt auf Grundlage der Leistungsnachweise monatlich, und zwar am Beginn des Monats für den vorherigen Monat. Leistungen, die mit der Pflege- oder Krankenkasse abzurechnen sind, werden der jeweiligen Kasse vom Pflegedienst direkt in Rechnung gestellt. Der Pflegedienst informiert den Pflegebedürftigen über die jeweiligen Rechnungsbeträge.
3.1.2. Auch Pflegebedürftige, die nicht zur Zahlung eines Eigenanteils verpflichtet sind, erhalten zu ihrer Information eine monatliche Abrechnung.
3.2. Vorkasse und Abschlagszahlungen sind ausgeschlossen.
4. Beendigung des Vertrages
4.1. Der Pflegebedürftige kann den Pflegevertrag jederzeit ohne Abgabe von Gründen kündigen.
4.2. Der Pflegedienst kann den Vertrag schriftlich und mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende ordentlich kündigen. Die Frist kann sich verkürzen, wenn die Pflege durch einen anderen Pflegedienst schon vor Ablauf der Kündigungsfrist sichergestellt ist.
4.3. Im Falle der Erhöhung des Entgelts ist der Pflegebedürftige berechtigt, den Vertrag zum Wirksamwerden der Erhöhung zu kündigen.
4.4. Die Rechte der Vertragsparteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleiben unberührt.
4.5. Bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einem Krankenhaus oder bei einer Rehabilitationsmaßnahme ruht der Vertrag.
4.6. Beim Tod des Pflegebedürftigen endet der Vertrag unmittelbar.
5. Haftung
5.1. Der Pflegedienst weist dem Pflegebedürftigen den Abschluss einer ausreichenden Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung nach. Der Versicherungsschutz umfasst mindestens folgende Deckungssummen: 1.500.000 Euro für Personen- und/oder Sachschäden, 25.000 Euro für Vermögensschäden, 500.000 Euro für die Umweltbasisversicherung, 25.000 Euro für Beratungs- und Bearbeitungsschäden und 25.000 Euro für die in Obhut genommenen Schlüssel.
5.2. Der Pflegedienst haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden und Folgeschäden, die durch die Leistungserbringung seiner Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen direkt, sowie für Körper- und Sachschäden, die anlässlich der Leistungserbringung entstehen.
5.3. Die Haftung tritt auch für den etwaigen Verlust eines nach besonderer Vereinbarung überlassen Wohnungsschlüssels ein. Der Pflegedienst weist nach, dass er im Rahmen seiner Berufshaftpflichtversicherung gegen den Verlust von Schlüsseln versichert ist.
6. Besondere Sorgfaltspflichten
6.1. Der Pflegebedürftige gestattet den Mitarbeitern des Pflegedienstes den Zutritt zu seiner Wohnung zu den abgesprochenen Pflege- bzw. Ersatzzeiten auch ohne Vorankündigung.
6.2. Der zu diesem Zweck ggf. ausgehändigte Wohnungs- oder Hausschlüssel wird in einem abgeschlossenen Schlüsselkasten beim Pflegedienst aufbewahrt und mit einer Nummer gekennzeichnet. Die Zuordnung zur Adresse erfolgt über die Nummer. Das Verzeichnis der Nummern wird gesondert von den Schlüsseln und sicher verwahrt. Der Pflegedienst haftet gegenüber dem Pflegebedürftigen für die ordnungsgemäße Verwahrung und Nutzung und für den Verlust der Schlüssel.
7. Datenschutz und Schweigepflicht
7.1. Die Daten des Pflegebedürftigen müssen streng vertraulich behandelt werden.
Im Falle einer unbefugten Weitergabe von Daten an Dritte durch den Pflegedienst selbst, durch einen Mitarbeiter oder seine Kooperationspartner ist der Pflegedienst dem Pflegebedürftigen zum Ersatz durch die Weitergabe des entstandenen Schadens verpflichtet.
7.2. Wird die Pflegedokumentation vom Pflegedienst aufbewahrt, muss sie mit Sorgfalt verwahrt werden, um eine unbefugte Einsichtnahme zu verhindern. Nach Beendigung der Pflege verbleibt die Dokumentation für einen Zeitraum von fünf Jahren beim Pflegedienst. Danach wird sie ordnungsgemäß vernichtet.
7.3. Nur soweit es zur Durchführung des Vertrages erforderlich ist, dürfen personenbezogene Daten an den Kostenträger und die Abrechnungsstelle weitergegeben werden.
7.4. Eine Weitergabe der Daten an das Sozialamt bedarf der vorherigen und ausdrücklichen Zustimmung des Pflegebedürftigen.
8. Besondere Vereinbarungen
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9. Fürsorgepflicht in Notfällen
In Notfällen, insbesondere bei plötzlicher starker Verschlechterung
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