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Polizei-Geschichten

Polizei-Geschichten

Titel: Polizei-Geschichten Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Ernst Dronke
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Altona und ge-
    wann hier auf seine richtigen Papiere das Bürgerrecht.
    Zur Betreibung seines nunmehrigen Geschäfts mußte
    er sich zuweilen nach Hamburg begeben. Auf einer dieser
    Touren wurde er, am 6. März 1833, von der Hamburger
    Polizei arretirt und bestraft; das zweite Mal, am 26. März,
    arretirt, bestraft und nach Altona transportirt. Bei dieser
    Gelegenheit erfuhr die Altonaer Behörde seine Fälschung
    in Hamburg, und Hanemann wurde in Folge dessen von
    dem Oberpräsidenten wegen unzeitigen Verschweigens
    früherer Verhältnisse mit Ohrfeigen regalirt. Später in-
    dessen erhielt er auf Verwendung desselben die Erlaubniß,
    Hamburg bei Tage besuchen zu dürfen, ohne daß man ihm
    dabei nächtliche Rast bewilligte.
    Vom 7. Mai 1833 bis zum 19. Februar 1839 lebte er nun-
    mehr unbehelligt in Altona vom Weinkommissionsgeschäft,
    machte dann eine Reise nach Oporto und verlobte sich bei
    seiner Rückkehr mit einer Hamburgerin, welche eine
    Schenkwirthschaft führte. Zwei Monate lang lebte er mit
    ihr in freiem Verhältniß. Er wohnte bei ihr, half ihr in der
    Wirthschaft und benahm sich überhaupt so, wie es sein
    Verhältniß zu rechtfertigen schien. Eines Tages, als er sie für
    untreu hielt, mißhandelte er sie in ihrer Schenkwirthschaft
    betrunkener Weise so sehr, daß sie ihr Lokal verließ. Hane-
    mann blieb, wie er es bei sonstigem Ausgehen seiner Braut
    gewohnt war, in der Wirthschaft zurück, und als einige Gä-
    ste Geld gewechselt verlangten, erbrach er die verschlossene
    Kasse. Darauf wurde er auf Veranlassung des Kurators
    seiner Braut arretirt und zur Untersuchung gezogen. Die
    Hamburger Polizei lieferte ihn nach Altona ab, indem sie
    ihn dem dortigen Oberpräsidium zur Abnahme seines
    Bürgerrechts empfahl, und das Altonaer Oberpräsidium
    nahm ihm sein Altonaer Bürgerrecht ab,
    unter dem Vorgeben, daß er dasselbe (vor sieben Jahren)
    durch Verschweigen seiner frühern Hamburger Erlebnisse
    erschlichen habe, und verwies ihn des Gebietes.
    Obwohl er von Altona aus in dem Zeitraum von
    1832 – 1840 wiederholt nach Hamburg gekommen und
    wegen übertretener Verweisung verschiedentlich und mit
    geschärfter Gefängnißstrafe bestraft worden war, wußte
    sich Hanemann doch, als er jetzt Altona verlassen mußte,
    nirgends anders hin als nach Hamburg zu wenden. Allein
    schon am 28. April 1840 ward er arretirt und in
    achttägige Zuchthausstrafe
    verurtheilt. Dann blieb er bis zum 21. Juli 1841 überse-
    hen in Hamburg, wurde wieder arretirt, zu sechswöchiger
    Zuchthausstrafe
    abwechselnd mit Tretmühle
    verurtheilt und nach überstandener Strafe am 3. September
    1841 nach Altona abgeliefert. Die Altonaer Behörde trans-
    portirte ihn wieder nach Hamburg zurück, wo er sogleich
    ins Gefängniß gesetzt wurde. Darauf unterhandelte die
    Hamburgische Behörde wegen Aufnahme Hanemanns mit
    der zu Hoya und Wunstorf im Hannöverschen, aber vergeb-
    lich, dann transportirte sie ihn am 12. Januar 1842 über die
    Grenze nach Altona. Von Altona wurde er auf dieselbe Weise
    wieder nach Hamburg zurückgebracht, hier auf acht Tage
    abwechselnd mit Tretmühle
    ins Zuchthaus gesetzt und am 22. Januar 1842 aus dem
    Gebiete gejagt. Da man ihn durchaus nirgends aufnehmen
    wollte, kehrte er nothgedrungen nach Hamburg zurück,
    ward am 3. Februar abermals arretirt und ins Detentions-
    haus gesperrt. Hier blieb er bis zum 19. März, wo er ent-
    lassen und diesmal nach der Hannöverschen Grenze trans-
    portirt wurde. In Stade angekommen wurde er ebenfalls
    arretirt und auf Unterhandlungen und Anfragen der Stader
    und Hamburgischen Behörden erging von dem königlichen
    Ministerium in Hannover unterm 29. März der Befehl, den
    Hanemann auf demselben Wege, worauf er gekommen,
    zurückzuschaffen. Hanemann wandte sich nun nach Al-
    tona, wurde aber daselbst am 25. April arretirt, mit
    fünfundzwanzig Stockschlägen
    bestraft und nach dem Hamburgischen Gebiet transpor-
    tirt. Hier wurde er sofort wieder arretirt, worauf der Senat
    am 27. April beschloß, ihn über See zu schaffen, sonst aber
    die frühere Verfügung vom 12. Januar 1842 ferner in Aus-
    übungen bringen, nämlich die Rückkehr Hanemanns im-
    mer schärfer zu bestrafen.
    Da aber trat die große Hamburgische Brandkatastro-
    phe ein. Hanemann wurde aus dem Gefängniß entlassen
    und wirkte mehrere Tage und Nächte mit der äußersten
    Anstrengung beim Löschen des Feuers. Aber schon am
    12. Mai ward er wieder eingesperrt und trotz der Fürspra-
    che des

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