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Richtig vererben und verschenken

Richtig vererben und verschenken

Titel: Richtig vererben und verschenken
Autoren: Otto N Bretzinger
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Ehegatten fort. Unbeachtlich für das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten ist in jedem Fall die bloße Trennung der Eheleute.
Gesetzliches Erbrecht des überlebenden Ehegatten bei begründetem Scheidungsantrag
Erbrecht des Ehegatten
Erbrecht der Verwandten
überlebender Ehegatte hatte zum Zeitpunkt des Erbfalls begründeten Scheidungsantrag gestellt und der Erblasser hatte nicht zugestimmt
gesetzliches Erbrecht; maßgebend für den Erbteil sind der Güterstand und die vorhandenen Verwandten
    (vgl. unten)
gesetzliches Erbrecht der Verwandten richtet sich danach, welche Verwandten erben und in welchem Güterstand die Eheleute lebten (vgl. → Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten in Zugewinngemeinschaft )
überlebender Ehegatte hatte zum Zeitpunkt des Erbfalls begründeten Scheidungsantrag gestellt und der Erblasser hatte zugestimmt
kein gesetzliches Erbrecht
gesetzliche Erben sind in erster Linie die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel usw.) oder, wenn Verwandte der ersten Ordnung nicht vorhanden sind, die Eltern beziehungsweise Geschwister des Erblassers (vgl. unter → Verwandtschaftsverhältnisse )
Erblasser hat begründeten Scheidungsantrag gestellt
kein gesetzliches Erbrecht
gesetzliche Erben sind in erster Linie die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel usw.) oder, wenn Verwandte der ersten Ordnung nicht vorhanden sind, die Eltern beziehungsweise Geschwister des Erblassers (vgl. unter → Verwandtschaftsverhältnisse )
    Für die Höhe des Ehegattenerbteils ist von Bedeutung,
ob und welche Verwandten des Verstorbenen erben und
in welchem Güterstand die Eheleute während der Ehe gelebt haben. Als Güterstand bezeichnet man eine vom Gesetz zur Verfügung gestellte Möglichkeit, die vermögensrechtlichen Beziehungen unter den Ehegatten zu regeln. Gesetzlicher Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. Sofern also zwischen den Ehegatten nichts anderes vereinbart wurde, ist dieser Güterstand maßgebend. Anstelle der Zugewinngemeinschaft können die Ehegatten durch Ehevertrag auch einen anderen Güterstand (z. B. Gütertrennung) vereinbaren.
    Selbstständige Erbteile
    Gehört der überlebende Ehegatte zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter (§ 1934 BGB). Er erhält also sowohl seinen gesetzlichen Erbteil als Ehegatte als auch den gesetzlichen Erbteil als Verwandter.
Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten in Zugewinngemeinschaft
    Sofern die Eheleute durch Ehevertrag nichts anderes vereinbart haben, leben sie automatisch im gesetzlich festgelegten Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Vermögen der Eheleute bleiben getrennt. Jeder Ehegatte behält das Vermögen, das er bei Eheschließung hat und das er während der Ehe erwirbt.
    Kein gemeinschaftliches Vermögen
    Bei der Zugewinngemeinschaft gibt es also kein gemeinschaftliches Vermögen der Eheleute. Jeder Ehegatte verwaltet grundsätzlich sein Vermögen selbstständig, darf also über sein Vermögen frei verfügen und ist dem anderen Ehegatten keine Rechenschaft schuldig. Besonderheit der Zugewinngemeinschaft ist es, dass zwar zunächst das Vermögen der Ehegatten rechtlich getrennt behandelt wird, der während der Ehe von den Ehegatten jeweils erzielte Vermögenszuwachs aber nach Beendigung des Güterstands wieder ausgeglichen wird (Zugewinnausgleich).
    Bei der Zugewinngemeinschaft erbt der überlebende Ehegatte nach § 1931 BGB:
neben den Erben der ersten Ordnung (Kinder, Enkel, Urenkel) ein Viertel des Nachlasses,
neben Erben der zweiten Ordnung (Eltern, Geschwister, Neffen, Nichten) und neben Großeltern die Hälfte des Nachlasses.
Sind weder Verwandte der ersten noch der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erbt der überlebende Ehegatte allein.
Gesetzliches Erbrecht des überlebenden Ehegatten bei Zugewinngemeinschaft
Erbteil des Ehegatten neben folgenden Verwandten
Erbteil des Ehegatten
Erbteil des Verwandten
Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel)
½
    ¼ Erbteil +
    ¼ pauschaler Zugewinnausgleich
½
Eltern beziehungsweise im Todesfall deren Abkömmlinge (zum Beispiel Geschwister)
¾
    ½ Erbteil +
    ¼ pauschaler Zugewinnausgleich
¼
    Pauschales Viertel
    Wird die Zugewinngemeinschaft beendet, muss der von den Ehegatten jeweils erzielte Zugewinn ausgeglichen werden. Im Falle des Todes eines Ehegatten erfolgt der Zugewinnausgleich dadurch, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten pauschal um ein Viertel erhöht (§ 1371 Abs. 1 BGB). Damit erbt der überlebende Ehegatte dann wie folgt:
Neben den
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