Bücher online kostenlos Kostenlos Online Lesen
Richtig vererben und verschenken

Richtig vererben und verschenken

Titel: Richtig vererben und verschenken
Autoren: Otto N Bretzinger
Vom Netzwerk:
Erben der ersten Ordnung erbt der überlebende Ehegatte ein Viertel. Hinzu kommt ein Viertel als pauschaler Ausgleich des Zugewinns. Insgesamt erbt also der überlebende Ehegatte die Hälfte des Nachlasses.
Neben Erben der zweiten Ordnung erbt der überlebende Ehegatte die Hälfte des Nachlasses. Hinzu kommt ein Viertel als pauschaler Zugewinnausgleich, sodass der überlebende Ehegatte drei Viertel des Nachlasses erbt.
Konkurriert der überlebende Ehegatte ausschließlich mit Erben der dritten Ordnung (also Großeltern und deren Abkömmlingen), so erhält er den ganzen Nachlass, es sei denn, einzelne Großelternteile lebten noch.
    Beispiel: Erbrecht der Ehefrau und der Kinder
    A hinterlässt seine Frau und eine Tochter mit drei Kindern. Sein Sohn ist bei einem Autounfall vor Jahren verunglückt; er war verheiratet und hatte zwei Kinder. Die überlebende Ehefrau erhält die Hälfte des Nachlasses. Die andere Hälfte geht an die Kinder. Die Tochter erhält ein Viertel; sie schließt ihre Kinder von der gesetzlichen Erbfolge aus. Das andere Viertel erhalten die beiden Kinder des Sohnes für ihren Vater, also jeweils ein Achtel. Die Schwiegertochter erbt nicht.
    Ausbildungsfinanzierung
    Durch das pauschale Zugewinnviertel wird letztlich der überlebende Ehegatte gegenüber den Verwandten des Erblassers erbrechtlich bevorzugt. Geschmälert wird diese Bevorzugung dadurch, dass er aus dem Wert des Zusatzviertels eine angemessene Ausbildung der erbberechtigten Abkömmlinge des Erblassers (insbesondere der Kinder) finanzieren muss. Diese Verpflichtung kann unter anderem dadurch beseitigt werden, dass der überlebende Ehegatte durch Verfügung von Todes wegen zum Erben eingesetzt wird.
Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten bei Gütertrennung
    Kein Zugewinnausgleich
    Gütertrennung tritt ein, wenn die Ehegatten in einem Ehevertrag den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausschließen oder aufheben, ohne einen anderen Güterstand zu vereinbaren, den Versorgungsausgleich ausschließen oder die Gütergemeinschaft aufheben. Bei der Gütertrennung werden die Ehegatten praktisch wie Unverheiratete behandelt. Alles, was nach Abzug für den Familienunterhalt noch übrig bleibt, gehört allein dem Verdienenden. Im Unterschied zur Zugewinngemeinschaft muss bei Beendigung der Ehe kein Zugewinnausgleich durchgeführt werden.
Gesetzliches Erbrecht des überlebenden Ehegatten neben Verwandten bei Gütertrennung
Erbteil des Ehegatten neben folgenden Verwandten
Erbteil des Ehegatten
Erbteil des Verwandten
ein Kind beziehungsweise im Todesfall seine Abkömmlinge (zum Beispiel Enkel)
½
½
zwei Kinder beziehungsweise im Todesfall deren Abkömmlinge (zum Beispiel Enkel)


drei und mehr Kinder beziehungsweise im Todesfall deren Abkömmlinge (zum Beispiel Enkel)
¼
¾
Erblasser hinterlässt Eltern beziehungsweise deren Abkömmlinge (zum Beispiel Geschwister)
½
½
    Haben die Eheleute durch Abschluss eines Ehevertrags den Güterstand der Gütertrennung vereinbart, so erbt der überlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung (Kinder, Enkel, Urenkel) ein Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung (insbesondere Eltern, Geschwister) oder neben Großeltern die Hälfte des Nachlasses.
    Besonderheiten
    Darüber hinaus sind folgende Besonderheiten zu beachten (vgl. § 1931 Abs. 4 BGB):
Sind weder Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, erbt der überlebende Ehegatte allein.
Erben allerdings neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen. Neben einem Kind erbt also der Ehegatte die Hälfte, neben zwei Kindern ein Drittel des Nachlasses. Bei drei und mehr Kindern erbt der überlebende Ehegatte entsprechend der Grundregel seinen Mindestanteil von einem Viertel.
    Beispiel: Erbfolge bei Gütertrennung
    A hinterlässt seine Frau B und zwei Kinder, ferner ein Enkelkind. B und die beiden Kinder erben jeweils ein Drittel des Nachlasses. Das Enkelkind ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen.
    Tipp
    Der Güterstand der Gütertrennung ist unter erbschaftsteuerlichen Gesichtspunkten ungünstig. Schließlich kann der erbschaftsteuerfreie Zugewinnausgleich nicht in Anspruch genommen werden. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist in erbschaftsteuerlicher Hinsicht besser geeignet, um dem überlebenden Ehegatten einen möglichst großen Anteil am Nachlass zukommen zu lassen.
    Natürlich können Ehegatten, die im Güterstand
Vom Netzwerk:

Weitere Kostenlose Bücher