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Richtig vererben und verschenken

Richtig vererben und verschenken

Titel: Richtig vererben und verschenken
Autoren: Otto N Bretzinger
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der Gütertrennung leben, während der Ehe jederzeit in die erbschaftsteuerlich günstigere Zugewinngemeinschaft wechseln. Allerdings gilt dann als Anfangsvermögen nicht das Vermögen jedes Ehepartners zu Beginn der Ehe, sondern das zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft vorhandene Vermögen. Die Zugewinngemeinschaft rückwirkend auf den Beginn der Ehe zu vereinbaren, ist erbschaftsteuerlich nicht möglich.
Anspruch des Ehegatten auf den „Voraus“
    Zusätzlich zu seinem Erbteil und unabhängig vom Güterstand, in dem die Eheleute gelebt haben, steht dem überlebenden Ehegatten als gesetzlichem Erben der Anspruch auf den sogenannten Voraus zu (§ 1932 BGB): Das sind die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit diese nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Hochzeitsgeschenke.
    Voraussetzung: gesetzlicher Erbe
    Voraussetzung für den Anspruch auf den Voraus ist insbesondere, dass der Ehegatte gesetzlicher Erbe ist. Er darf also nicht durch Verfügung von Todes wegen (zum Beispiel durch ein Testament) zum Erben bestimmt worden sein, auf sein Erbrecht verzichtet oder die Erbschaft ausgeschlagen haben.
    Für den Umfang des Voraus ist von Bedeutung, welcher Ordnung die mit dem Ehegatten zur gesetzlichen Erbfolge berufenen Personen angehören:
Gegenüber Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern beziehungsweise Geschwister) oder gegenüber Großeltern umfasst der – neben seinem Erbteil – zustehende Voraus des überlebenden Ehegatten alle zum Haushalt gehörenden Gegenstände und die Hochzeitsgeschenke. Dazu gehören insbesondere die Wohnungseinrichtung, die Haushaltswäsche, Fernseh- und Radiogeräte, Gartenmöbel und im Allgemeinen auch der gemeinsam genutzte Familien-Pkw. Auch Rechte wie zum Beispiel Miet- und Leasingverträge oder Luxusgüter wie kostbare Antiquitäten oder Gemälde gehören dazu, nicht aber, was den besonderen beruflichen Bedürfnissen des Erblassers diente (zum Beispiel ein ausschließlich zu beruflichen Zwecken genutzter Pkw).
Wenn der Ehegatte neben Abkömmlingen (Kinder, Enkel) als gesetzlicher Erbe berufen ist, stehen ihm die Gegenstände des Voraus nur insoweit zu, als sie zur Führung eines angemessenen Haushalts von Bedeutung sind, der überlebende Ehegatte also weder genügend Gegenstände besitzt noch ihm die Beschaffung aus eigenen Mitteln zugemutet werden kann. Nicht entscheidend ist der Wert der Haushaltsgegenstände.
    Tipp
    Sinnvoll ist es, rechtzeitig ein Verzeichnis zu erstellen, in dem die einzelnen Vermögensgegenstände einzeln aufgeführt sind. Damit können spätere Zuordnungsprobleme vermieden werden.
    Der Voraus ist ein gesetzliches Vorausvermächtnis (vgl. → Vorausvermächtnis ). Der überlebende Ehegatte hat gegen die Erbengemeinschaft Anspruch auf Übereignung der Gegenstände. Der Anspruch ist eine Nachlassverbindlichkeit. Die Erbengemeinschaft muss den Anspruch bei der Abwicklung des Nachlasses vorab befriedigen.
    Tipp
    Als Erblasser können Sie Ihrem Ehegatten den Voraus entziehen, wenn Sie diesen durch Verfügung von Todes wegen zum Erben einsetzen oder ihn enterben. Auch können Sie Gegenstände, die dem Voraus angehören, an Dritte vermachen.
Gesetzliches Erbrecht des überlebenden gleichgeschlechtlichen Lebenspartners
    Zwei Personen gleichen Geschlechts können eine Lebensgemeinschaft auf Lebenszeit eingehen. Beide Partner müssen bei gleichzeitiger Anwesenheit vor der zuständigen Behörde erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen. Durch die Begründung einer solchen Partnerschaft können die gleichgeschlechtlichen Partner unmittelbar auf das gesetzliche Erbrecht Einfluss nehmen.
    Der überlebende (gleichgeschlechtliche) Lebenspartner ist gesetzlicher Erbe (§ 10 Lebenspartnerschaftsgesetz). Wie im Ehegattenerbrecht ist für die Höhe seines Erbteils zunächst von Bedeutung, ob und welche Verwandten des Verstorbenen erben. Der überlebende Lebenspartner ist neben Verwandten der ersten Ordnung (Kinder, Enkel, Urenkel) zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern beziehungsweise Geschwister) oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft gesetzlicher Erbe. Sind weder Verwandte der ersten noch der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Lebenspartner die gesamte Erbschaft.
    Güterstand
    Wie beim Erbrecht des überlebenden Ehegatten hat auch der Güterstand der Lebenspartner Auswirkungen auf die Höhe des gesetzlichen Erbteils. Lebten die
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