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Richtig vererben und verschenken

Richtig vererben und verschenken

Titel: Richtig vererben und verschenken
Autoren: Otto N Bretzinger
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Lebenspartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so erhöht sich der Erbteil um ein Viertel. Unerheblich ist, ob die Lebenspartner tatsächlich einen Zugewinn erzielt haben.
    Beispiel: Erbrecht bei Zugewinngemeinschaft
    Hinterlässt der verstorbene Lebenspartner zwei Kinder und lebten die Lebenspartner im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so erbt der überlebende Lebenspartner die Hälfte, jedes Kind ein Viertel des Nachlasses.
    Das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Lebenspartners ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft gegeben waren und der Erblasser die Aufhebung beantragt oder ihr zugestimmt hatte, oder der Erblasser einen begründeten Antrag auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft wegen unzumutbarer Härte gestellt hatte.

05
Wenn das Vermögen durch ein Testament oder einen Erbvertrag übertragen werden soll
    I n den meisten Fällen dürfte die gesetzliche Erbfolge (vgl. → Gesetzliche Erbfolge mit Überraschungseffekt ) den Wünschen und Vorstellungen der Beteiligten nicht entsprechen; dies gilt insbesondere für die finanzielle und wirtschaftliche Versorgung des überlebenden Ehegatten. Die verfassungsrechtlich verankerte Testierfreiheit erlaubt es deshalb, die Nachlass- und Vorsorgeplanung unabhängig von der gesetzlichen Erbfolge zu gestalten und über Vermögen nach dem Tod entsprechend den persönlichen Vorstellungen und Wünschen eigenverantwortlich zu bestimmen.
Verfügungen von Todes wegen
    Um die Nachlassplanung nach eigenen Vorstellungen zu gestalten, gibt es verschiedene Instrumente der Vermögensübertragung, die sogenannten Verfügungen von Todes wegen. In Betracht kommen das Testament, mit der Besonderheit des gemeinschaftlichen Testaments, und der Erbvertrag. Andere Möglichkeiten, die Vermögensnachfolge nach dem Tod erbrechtlich zu regeln, bestehen nicht.
    Testament
Das Testament ist eine einseitige Verfügung von Todes wegen. Es können darin Anordnungen und Bestimmungen getroffen werden, die nicht des Einvernehmens eines anderen Beteiligten bedürfen. Deshalb können das Testament oder einzelne Verfügungen auch jederzeit widerrufen werden. Gründe dafür müssen nicht angegeben werden (vgl. → Testamentswiderruf ).
    Erbvertrag
Die Erbfolge kann auch durch einen Erbvertrag geregelt werden. Darin treffen entweder beide Vertragspartner oder nur einer eine Verfügung von Todes wegen mit vertraglicher Bindung. Während das Testament grundsätzlich jederzeit widerrufen werden kann, sind die vertragsmäßigen Verfügungen eines Erbvertrags grundsätzlich unwiderruflich (vgl. → Erbvertrag ).
    Gemeinschaftliches Testament
Das gemeinschaftliche Testament ist eine Zwischenform zwischen einem Testament und einem Erbvertrag. Es kann nur von Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden. In einem gemeinschaftlichen Testament können Anordnungen sowohl für den Tod des einen wie für den Tod des anderen Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartners getroffen werden. Die sogenannten wechselbezüglichen Anordnungen stehen gewissermaßen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zueinander, sodass im Gegensatz zum Testament besondere Bestimmungen für den Widerruf solcher Verfügungen zu berücksichtigen sind. Ähnliche Bindungen wie das gemeinschaftliche Testament begründet der Erbvertrag, allerdings besteht beim gemeinschaftlichen Testament die grundsätzliche Möglichkeit, sich auch einseitig von der gemeinsamen Verfügung zu lösen (Einzelheiten zum gemeinschaftlichen Testament vgl. → Gemeinschaftliches Testament der Ehegatten ).
    Wie in Kapitel 2 dargelegt, können Vermögensübertragungen durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden (insbesondere durch Schenkungen auf den Todesfall oder durch Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall) vorgenommen werden. Daneben bieten sich Verfügungen von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) an.
    Verfügungsbefugnis
    Gegenüber den Rechtsgeschäften unter Lebenden behält man bei Verfügungen von Todes wegen die Befugnis, über das Vermögen zu Lebzeiten zu verfügen; erst mit dem Tod des Erblassers erwerben die eingesetzten Erben Rechte an dem Vermögen. Dagegen begründen Rechtsgeschäfte unter Lebenden bereits zu Lebzeiten des Veräußerers Rechte und Pflichten, selbst wenn die Vermögensübertragung erst mit dem Tod des Verpflichteten eintritt.
Testierfreiheit
    Jede Person hat das Recht, nach freiem Belieben Anordnungen und Bestimmungen
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