Richtig vererben und verschenken
Das Fehlen dieser Angaben macht das Testament aber nicht unwirksam.
Tipp
Aus Beweisgründen wird dringend empfohlen, den Zeitpunkt der Errichtung des Testaments anzugeben. Wenn nämlich mehrere sich widersprechende Testamente vorliegen, kann fraglich sein, welches Testament das aktuelle ist.
Die auf einem Notizzettel eigenhändig geschriebene und unterschriebene Aufforderung, „anliegende“ Unterlagen dem Notar zu geben, „damit der Erbschein für Dich ausgestellt werden kann“, stellt kein formwirksames Testament dar (OLG München, Beschluss vom 25.9.2008, Az. 31 Wx 42/08).
Ein wirksames Testament kann auch in Form eines handschriftlichen Briefes vorliegen (OLG Schleswig, Beschluss vom 29.5.2009, Az. 3 Wx 58/04).
In einem handschriftlichen Testament ist ein unterhalb der Unterschrift später angebrachter Zusatz, der die ursprüngliche Verfügung an eine Bedingung knüpft, ohne erneute Unterschrift formunwirksam (OLG München, Beschluss vom 13.9.2011, Az. 31 Wx 298/11).
Lässt der Erblasser der von ihm unterschriebenen letztwilligen Verfügung einen Satz folgen, der eine weitere letztwillige Verfügung enthält, und unterschreibt diesen mit „D. O.“, genügt diese weitere Verfügung, wenn man die Abkürzung überhaupt und dann als „Der Obengenannte“ versteht, nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form (OLG Celle, Urteil vom 22.9.2011, Az. 6 U 117/10).
Nachträge auf Testamentskopien, die keine Unterschrift enthalten, erfüllen das Formerfordernis nicht und sind damit unwirksam (OLG München, Beschluss vom 31.8.2011, Az. 31 Wx 179/10).
Testamentsänderungen
Ein einmal errichtetes eigenhändiges Testament kann jederzeit nachträglich geändert werden. Gründe dafür müssen nicht angegeben werden. Das Änderungsrecht ist ein unverzichtbares Recht. Ein Vertrag, durch den sich der Erblasser verpflichtet, ein einmal errichtetes Testament nicht mehr zu ändern, ist unwirksam. Auch müssen bei Änderungen des eigenhändigen Testaments die geltenden Formvorschriften beachtet werden; die Änderungen und Zusätze müssen also eigenhändig geschrieben sein, in Maschinenschrift wären sie ungültig. Diese machen jedoch die anderen formgerechten Anordnungen nur dann unwirksam, wenn anzunehmen ist, dass sie nicht ohne die unwirksame Verfügung getroffen worden wären.
Änderungen und Ergänzungen des Testaments sind in mehreren Formen möglich: Erblasser können
ihr Testament einfach ändern, indem sie einzelne Verfügungen durchstreichen.
Nachträge auf demselben Blatt des Testaments oberhalb der Unterschrift vornehmen. In diesem Fall sind die Nachträge im Regelfall von der früheren Unterschrift gedeckt. Nachträge müssen dann nicht gesondert unterschrieben werden. Entsprechendes gilt, wenn anstelle des gestrichenen Textes ein neuer geschrieben wird.
Nachträge auf demselben Blatt unterhalb der Unterschrift vornehmen. Dann sollte der Nachtrag gesondert unterzeichnet werden. Dies ist insbesondere dann erforderlich, wenn der nach der früheren Unterschrift stehende Zusatz eine weitere selbstständige Verfügung enthält.
Änderungen oder Ergänzungen auch auf einem anderen Blatt vornehmen. Dann handelt es sich um eine neue Verfügung, die in jedem Fall gesondert zu unterzeichnen ist.
Testamentsaufbewahrung
Das eigenhändige Testament kann an jedem beliebigen Ort aufbewahrt werden. Allerdings sollten vertrauenswürdige Personen von dem Aufbewahrungsort wissen. Sonst besteht die Gefahr, dass das Testament nicht oder erst längere Zeit nach dem Erbfall aufgefunden wird.
Das eigenhändige Testament kann auch in besondere amtliche Verwahrung gegeben (§ 2248 BGB) werden, um es vor Verlust oder Fälschung zu schützen.
Für die Verwahrung des Testaments beim Amtsgericht wird eine Gebühr in Höhe eines Viertels der vollen Gebühr nach der Kostenordnung erhoben. Bei einem Nachlasswert von beispielsweise 150.000 Euro würde die Gebühr 70,50 Euro, bei einem Nachlasswert von 300.000 Euro würde sie 126,75 Euro betragen, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer.
Rückgabe
Natürlich kann das Testament jederzeit wieder aus der besonderen amtlichen Verwahrung zurückverlangt werden. Die Rückgabe darf nur an den Testamentsverfasser persönlich erfolgen. Die Rücknahme aus der besonderen amtlichen Verwahrung hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des eigenhändigen Testaments.
Testamentswiderruf
Ein eigenhändiges Testament kann jederzeit ganz oder teilweise widerrufen (§ 2253 BGB) werden. Gründe dafür müssen nicht
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