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Richtig vererben und verschenken

Richtig vererben und verschenken

Titel: Richtig vererben und verschenken Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Otto N Bretzinger
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zum Beispiel Kopfnicken auf eine Frage des Notars, genügen.
    Über die Erklärung nimmt der Notar eine Niederschrift auf. Diese muss die Bezeichnung des Notars und der Beteiligten und die Erklärung enthalten. Die Niederschrift muss in Gegenwart des Notars vorgelesen, genehmigt und vom Testamentserrichter eigenhändig unterschrieben werden.
    Wenn der Erblasser es verlangt, wird der Notar bis zu zwei Zeugen oder einen weiteren Notar zur Überwachung der Beurkundung hinzuziehen.
    Vorsicht
    Empfehlenswert ist das Hinzuziehen von Zeugen insbesondere dann, wenn Einwendungen gegen die Testierfähigkeit des Testamentserrichters zu erwarten sind.
    Wird ein notarielles Testament durch mündliche Erklärung zur Niederschrift errichtet, hat der Notar eine Reihe von Belehrungs- und Aufklärungspflichten. Ganz allgemein muss er den Willen des Erblassers erforschen, den Sachverhalt klären, über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren und die Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben.
    Pflichten des Notars
    Auf dieser Grundlage bestehen für den Notar ganz konkrete Pflichten: Der Notar hat
die Testierfähigkeit des Erblassers festzustellen.
sich ein Bild über dessen Familienverhältnisse zu verschaffen, da diese für den Umfang seiner Beratungs- und Belehrungspflicht von Bedeutung sind. Er hat den Erblasser zu belehren, wenn diesem ein wirtschaftlicher Schaden droht, der für ihn allein nicht erkennbar ist.
über das Pflichtteilsrecht zu belehren, wenn Abkömmlinge oder Ehegatten von der Erbfolge ausgeschlossen werden sollen.
zu prüfen, ob frühere Verfügungen von Todes wegen errichtet wurden.
    Für Amtspflichtverletzungen haftet der Notar persönlich, unmittelbar und unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen. Er haftet auch für Pflichtverletzungen, die von seinen Mitarbeitern verursacht worden sind. Pflichtverletzungen der Notare im Staatsdienst unterliegen der Staatshaftung.
Testamentserrichtung durch Übergabe einer Schrift
    Ein notarielles Testament zur Niederschrift eines Notars kann auch in der Form errichtet werden, dass dem Notar eine Schrift mit der Erklärung übergeben wird, dass diese Schrift den letzten Willen enthält. Die Schrift kann dem Notar offen oder verschlossen übergeben werden. Ein minderjähriger Erblasser kann allerdings nur durch Übergabe einer offenen Schrift testieren (§ 2232 BGB).
    Tipp
    Die Übergabe einer verschlossenen Schrift hat den Vorteil, dass Ihre Verfügung gegenüber dem Notar geheim gehalten wird. Nachteilig ist, dass Sie der Notar nicht beraten und belehren kann. Gleichwohl ist der Notar berechtigt, Sie über den Inhalt der Schrift zu befragen und auf mögliche Bedenken aufmerksam zu machen.
    Die übergebene Schrift braucht nicht eigenhändig geschrieben zu sein; sie kann in jeder Form, also auch in Maschinenschrift, ausgefertigt sein.
    Über den Vorgang nimmt der Notar eine Niederschrift auf, in der er die Übergabe der Schrift und die Erklärung, dass die Schrift Ihren letzten Willen enthält, beurkundet. Er hat die Schrift so zu kennzeichnen, dass eine Verwechslung ausgeschlossen ist. In der Niederschrift wird vermerkt, ob die Schrift offen oder verschlossen übergeben worden ist. Die übergebene Schrift soll der Niederschrift beigefügt werden.
Amtliche Verwahrung des notariellen Testaments
    Amtsgericht
    Das notarielle Testament wird nach der Beurkundung durch den Notar immer in besondere amtliche Verwahrung gebracht. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hat. In Baden-Württemberg sind die Notariate für die besondere amtliche Verwahrung zuständig. Durch die besondere amtliche Verwahrung des notariellen Testaments ist gewährleistet, dass das Testament nach dem Tod des Erblassers eröffnet wird.
    Kosten
    Die Kosten für die besondere amtliche Verwahrung richten sich nach dem Geschäftswert, das heißt nach dem Wert des Vermögens. Es wird eine Gebühr in Höhe eines Viertels der vollen Gebühr nach der Kostenordnung erhoben. Bei einem Nachlasswert von beispielsweise 80.000 Euro würde die Gebühr 177 Euro, bei einem Nachlasswert von 200.000 Euro würde sie 357 Euro betragen, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer.
    Die Rücknahme des notariellen Testaments aus der besonderen amtlichen Verwahrung hat automatisch zur Folge, dass das Testament als widerrufen gilt (§ 2256 BGB). In diesem Fall gilt wieder gesetzliche Erbfolge.
Kosten des notariellen Testaments
    Für das notarielle Testament wird auf Grundlage der

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