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Richtig vererben und verschenken

Richtig vererben und verschenken

Titel: Richtig vererben und verschenken Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Otto N Bretzinger
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Verfügung von Todes wegen klarzustellen, dass alle früheren Verfügungen widerrufen werden.
    Musterformulierung: Widerruf früherer Verfügungen
    Vorsorglich hebe ich alle in der Vergangenheit getroffenen notariellen oder privatschriftlichen Verfügungen von Todes wegen in vollem Umfang auf und widerrufe sie.
Testier- und Geschäftsfähigkeit
    Wirksamkeit
    Die Testier- beziehungsweise Geschäftsfähigkeit ist Voraussetzung, um ein Testament wirksam zu errichten oder einen wirksamen Erbvertrag abzuschließen. Die Testierfähigkeit betrifft die Fähigkeit, ein Testament wirksam zu errichten, zu ändern oder aufzuheben; die Geschäftsfähigkeit die Fähigkeit, einen wirksamen Erbvertrag abzuschließen.
    Die Testierfähigkeit beginnt mit Vollendung des 16. Lebensjahres (§ 2229 Abs. 1 BGB). Allerdings kann der Minderjährige sein Testament nur wirksam als öffentliches Testament durch mündliche Erklärung vor einem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift errichten. Er bedarf hierfür nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters (§ 2229 Abs. 2 BGB). Vor Erreichen des 16. Lebensjahres besteht Testierunfähigkeit.
    Ein Testament einer Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist auch dann unwirksam, wenn der Erbfall erst nach Erreichen der für die Testierfähigkeit maßgebenden Altersgrenze eingetreten ist.
    Personen, die wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung nicht in der Lage sind, die Bedeutung einer von ihnen abgegebenen Willenserklärung zu verstehen und nach dieser Einsicht zu handeln (zum Beispiel Demenz vom Alzheimer Typ, Demenz bei Parkinson-Syndrom; siehe § 2229 Abs. 4 BGB) können kein wirksames Testament errichten.
    Einschränkungen
    Die Annahme einer Testierunfähigkeit aus einem dieser Gründe muss als Ausnahmefall angesehen werden; das bedeutet, dass jede Person solange als testierfähig gilt, bis das Gegenteil zur vollen Gewissheit bewiesen ist. Auch der Umstand, dass eine Person unter Betreuung steht, bedeutet nicht automatisch deren Testierunfähigkeit. In einem „lichten Moment“ kann die betreffende Person sehr wohl in der Lage sein, ein wirksames Testament oder einen wirksamen Erbvertrag abzuschließen.
    Eingeschränkt testierfähig sind unter anderem leseunfähige, sprech- und sehbehinderte Menschen.
    Eine Person, die nach ihren Angaben oder nach Überzeugung des Notars nicht lesen kann, kann ein Testament nur durch mündliche Erklärung vor dem Notar errichten (§ 2233 Abs. 2 BGB). Eine schreibunfähige kann ebenso wie eine blinde Person kein eigenhändiges Testament errichten; Blindenschrift entspricht nicht den gesetzlichen Formerfordernissen.
    Geschäftsfähigkeit
    Einen wirksamen Erbvertrag kann nur abschließen, wer unbeschränkt geschäftsfähig ist, also das 18. Lebensjahr vollendet hat. Ausnahmen gelten für Verheiratete und Verlobte. Danach können Ehegatten und Verlobte einen Erbvertrag abschließen, selbst wenn sie beschränkt geschäftsfähig sind. Sie bedürfen hierzu allerdings der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und, sofern der gesetzliche Vertreter ein Vormund ist, der Genehmigung durch das Familiengericht (§ 2275 BGB).
Eigenhändiges Testament
    Das eigenhändige Testament ist die am häufigsten gewählte Testamentsform. Es kann, ohne einen Notar oder eine andere öffentliche Stelle einzuschalten, durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichtet werden.
    Diese Form hat den Vorteil, dass keine Kosten anfallen und dass das Testament einfach und bequem errichtet werden kann. Ferner kann ein eigenhändiges Testament schnell widerrufen oder geändert werden. Allerdings kann das eigenhändige Testament leichter verloren gehen; und schlimmer noch, wenn das Schriftstück im Erbfall nicht auffindbar ist.
    Vorsicht
    Häufig sind eigenhändige Testamente nicht klar und eindeutig formuliert. Deshalb sollte bei komplexen Erbrechtsangelegenheiten fachkundiger Rat eingeholt werden.
Form
    In einem eigenhändigen Testament wird der letzte Wille durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung zum Ausdruck (§ 2247 Abs. 1 BGB) gebracht.
    Vorsicht
    Werden die Formerfordernisse an das Testament nicht beachtet, ist dieses Schriftstück unwirksam.
    Die gesamte Testamentserklärung muss vom Erblasser selbst mit der Hand geschrieben sein. Nicht ausreichend ist eine mit einer Schreibmaschine oder mit einem PC erstellte Erklärung. Auch wenn das Testament einer

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