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Richtig vererben und verschenken

Richtig vererben und verschenken

Titel: Richtig vererben und verschenken Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Otto N Bretzinger
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anderen Person diktiert wird, ist die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht erfüllt. Wichtig ist die Lesbarkeit des Textes. Ein unlesbares Testament ist nichtig.
    Gleichgültig ist, ob es in Schreibschrift oder in Druckbuchstaben geschrieben wird: Auf jeden Fall müssen die charakteristischen Züge der eigenen Handschrift ohne Weiteres erkennbar sein. In welcher Sprache das Testament verfasst wird, ist unbeachtlich. Allerdings muss der Text verständlich formuliert werden. Das eigenhändige Testament muss nicht formvollendet sein. Rechtschreibfehler, Streichungen oder Verbesserungen sind ohne Bedeutung. Allerdings muss es lesbar sein und der Wille muss in der Erklärung zweifelsfrei und umfassend zum Ausdruck kommen.
    Bei der Errichtung des Testaments kann man sich selbstverständlich anderer Personen bedienen. Diese dürfen auch körperlich unterstützen, also etwa den Arm oder die Hand halten. Das Testament darf aber nicht durch die andere Person errichtet werden, indem diese die Hand ohne den Willen des Erklärenden führt.
    Vorsicht
    Vorsicht ist allerdings geboten, wenn im Testament auf maschinengeschriebene Vermögensaufstellungen verwiesen werden soll. Hier ist im Einzelfall fachkundiger Rat einzuholen!
    Im Testament kann auch auf andere Schriftstücke Bezug genommen werden, soweit der formgerecht erklärte Willen dadurch konkretisiert wird. So ist es beispielsweise möglich, dass auf Katasterpläne oder Grundbuchauszüge verwiesen wird.
    Eine alleinstehende Frau errichtete ein handschriftliches Testament, in dem sie über ihren vor allem aus Sparguthaben bestehenden Nachlass mit den folgenden Worten verfügte: „Nach Abwicklung der gesamten anfallenden Kosten geht das restliche Sparguthaben zu gleichen Teilen an vorliegende Erben (s. Liste)“. Die aus sechs Personen bestehende Auflistung der vermeintlichen Erben war nicht im unterzeichneten Testamentstext enthalten, sondern erfolgte nach der Unterschrift.
    Das Oberlandesgericht München kam zu dem Ergebnis, dass keine wirksame Erbeinsetzung der in der Liste aufgeführten Personen vorlag. Bei einem eigenhändigen Testament muss der gesamte Text vom Verfügenden handschriftlich niedergelegt und eigenhändig unterschrieben werden. Sonst ist ein solches Testament unwirksam. Hier war die Auflistung der Erben nicht von der Unterschrift der Erblasserin erfasst und damit formunwirksam. Ein Verweis in dem Testament auf eine nicht gesondert unterschriebene Anlage ist nicht ausreichend. Statt der in der Liste aufgeführten Personen traten damit die gesetzlichen Erben das Erbe an (OLG München, Beschluss vom 7.10.2010, Az. 31 Wx 161/10).
    Das Testament muss eigenhändig unterschrieben sein und damit bestätigt werden, dass die Erklärung ernsthaft ist und kein unverbindlicher Entwurf vorliegt. Fehlt im Testament die Unterschrift, ist es unwirksam. Der Formfehler kann nicht geheilt werden. Im Gegensatz zum Text des Testaments muss die Unterschrift nicht leserlich sein. Ausreichend ist, dass diese leserlich und wegen ihrer charakteristischen und persönlichen Merkmale erkennbar ist. Im Regelfall muss die Unterschrift unter der letzten Zeile des Textes stehen, um auszudrücken, dass der Text beendet ist. Die Unterschrift soll den Vor- und Familiennamen enthalten.
    Tipp
    Achten Sie darauf, dass Sie Änderungen in Ihrem eigenhändigen Testament formgerecht vornehmen. Änderungen in mechanischer Schrift gelten als nicht geschrieben; sie machen also nicht das gesamte Testament unwirksam.
    Wird in anderer Weise (zum Beispiel mit „Euer Vater“) unterschrieben und reicht diese Unterzeichnung aus, um die Urheberschaft zweifelsfrei festzustellen, ist das Testament wirksam (§ 2247 Abs. 3 BGB).
    Besteht das Testament aus mehreren, nicht miteinander verbundenen Blättern, ist es ausreichend, sofern ein inhaltlicher Zusammenhang des Textes erkennbar ist, wenn das Dokument auf dem letzten Blatt unterschrieben wird. Nachträgliche Radierungen oder Änderungen im Testament müssen nicht gesondert unterschrieben werden. Gleichwohl wird empfohlen, nachträgliche Änderungen mit Datum und Unterschrift zu versehen.
    Unter Umständen kann ein nicht unterzeichnetes Testament wirksam sein, wenn es in einem verschlossenen Briefumschlag aufbewahrt wird und sich die darauf angebrachte Unterschrift eindeutig auf den Inhalt des Umschlags bezieht.
    Das Gesetz schreibt vor, dass im Testament angegeben werden „soll“, an welchem Ort und zu welcher Zeit es errichtet wurde (§ 2247 Abs. 2 BGB).

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