Richtig vererben und verschenken
Kostenordnung eine volle Gebühr nach dem Wert des Vermögens, über das der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments verfügt, erhoben. Bei einem Nachlasswert von beispielsweise 100.000 Euro würde die Gebühr 51,75 Euro, bei einem Nachlasswert von 200.000 Euro würde sie 89,25 Euro betragen, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer.
Für die Beurkundung eines notariellen gemeinschaftlichen Testaments (vgl. → Kosten ) wird das Doppelte der vollen Gebühr erhoben.
Widerruf
Auch ein notarielles Testament oder einzelne Verfügungen in einem notariellen Testament können jederzeit widerrufen werden (§ 2253 BGB). Der Widerruf kann durch Testament erfolgen (§ 2254 BGB). Das Widerrufstestament bedarf nicht der gleichen Form wie das widerrufene. Ein notarielles Testament kann also auch durch ein eigenhändiges Testament widerrufen werden.
Ein notarielles Testament oder einzelne Verfügungen können auch widerrufen werden, indem ein neues Testament errichtet wird, das mit dem früheren in Widerspruch steht (§ 2258 BGB). Das neue Testament mit einem gegenüber dem früheren Testament abweichenden Inhalt kann sowohl als eigenhändiges als auch als notarielles Testament errichtet werden (Einzelheiten vgl. → Testamentswiderruf und → Widerruf ).
Beim Widerruf eines notariellen Testaments gelten, anders als beim eigenhändigen Testament, jedoch einige Besonderheiten. So gilt ein notarielles Testament als widerrufen, wenn es auf Verlangen des Erblassers aus der besonderen amtlichen Verwahrung zurückgegeben wird (§ 2256 BGB). Dieser Widerruf erfolgt unmittelbar, es ist nicht von Bedeutung, ob die Konsequenzen des Widerrufs beabsichtigt oder bekannt waren. Auch wenn das Testament erneut in besondere amtliche Verwahrung gegeben wird, bleibt es beim Widerruf.
Tipp
Wenn Sie Ihr notarielles Testament aus der besonderen amtlichen Verwahrung genommen haben, gilt das Testament automatisch kraft Gesetz als widerrufen. Damit tritt wieder gesetzliche Erbfolge ein. Gegebenenfalls müssen Sie also eine neue wirksame Verfügung von Todes wegen errichten.
Erblasser können jederzeit die Rückgabe ihres Testaments aus der besonderen amtlichen Verwahrung verlangen. Das Testament darf nur persönlich zurückgegeben werden (§ 2256 Abs. 2 BGB). Weil nach dem Gesetz mit der Rückgabe des Testaments ein Widerruf verbunden ist, soll über deren Folgen belehrt werden (§ 2256 Abs. 1 Satz 2 BGB). Allerdings gilt das Testament auch als widerrufen, wenn eine solche Belehrung unterbleibt. Es kommen jedoch unter Umständen Schadenersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung in Betracht.
Vorsicht
Beachten Sie, dass nur die Rücknahme eines notariellen Testaments aus der besonderen amtlichen Verwahrung automatisch den Widerruf des Testaments zur Folge hat. Die Rücknahme eines eigenhändigen Testaments aus der besonderen amtlichen Verwahrung stellt keinen automatischen Widerruf dar.
Gemeinschaftliches Testament der Ehegatten
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner (vgl. → Gesetzliches Erbrecht des überlebenden gleichgeschlechtlichen Lebenspartners ) haben verschiedene Möglichkeiten, ihren letzten Willen niederzulegen. In Betracht kommt insbesondere das Einzeltestament, in dem jeder Partner unabhängig vom anderen seine Verfügungen trifft. Allerdings kann hierbei jeder Ehegatte beziehungsweise gleichgeschlechtliche Lebenspartner sein Testament oder einzelne Verfügungen ändern oder widerrufen, ohne dass der andere davon erfährt.
Für Ehegatten (nicht für Verlobte) und gleichgeschlechtliche Lebenspartner (nicht für sonstige nichteheliche Lebenspartner) sieht das Gesetz eine Testamentsform vor, die deren besonderen Interessen berücksichtigt: das gemeinschaftliche Testament (§ 2247 BGB).
Besonderheit
Besonderheit: Hierin können Verfügungen sowohl für den Tod des einen wie auch für den des anderen Partners getroffen werden und ein Ehegatte oder Lebenspartner kann einseitig und ohne Kenntnis des anderen seine Verfügung nicht ändern oder aufheben.
Im Folgenden wird das Ehegattentestament dargestellt. Die Ausführungen gelten aber entsprechend auch für das gemeinschaftliche Testament von Lebenspartnerschaften.
Gültige Ehe
Ein gemeinschaftliches Testament ist nur wirksam, wenn die Ehegatten zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments in einer gültigen Ehe leben.
Wird die Ehe durch rechtskräftiges Scheidungsurteil geschieden, werden das gemeinschaftliche Testament und die in ihm enthaltenen Verfügungen grundsätzlich
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