Richtig vererben und verschenken
angegeben werden. Das Widerrufsrecht ist ein unverzichtbares Recht. Eine auf vertraglicher Grundlage begründete Verpflichtung zum Widerruf wäre unwirksam. Mit dem Widerruf enden die erbrechtlichen Wirkungen der bisherigen Verfügung unmittelbar und endgültig.
Formen
Der Widerruf des Testaments beziehungsweise von einzelnen Bestimmungen kann in unterschiedlichen Formen erfolgen. So kann ein sogenanntes Widerrufstestament errichtet werden (§ 2254 BGB). Dieses muss keine positiven Verfügungen enthalten. Das Widerrufstestament muss entweder eigenhändig geschrieben und unterschrieben oder vor dem Notar errichtet sein. Ein notarielles Testament kann auch durch ein eigenhändiges Testament und umgekehrt widerrufen werden.
Musterformulierung: Testamentswiderruf
Mein am ............ errichtetes Testament widerrufe ich hiermit.
Auch kann der Widerruf auf einzelne Verfügungen beschränkt werden. Und in einem neuen Testament können neben entsprechenden positiven Verfügungen auch die früheren Verfügungen widerrufen werden.
Änderung oder Vernichtung
Der Widerruf eines eigenhändigen Testaments kann auch durch eine Änderung oder Vernichtung der Testamentsurkun-de (§ 2255 BGB) erfolgen. Vorausgesetzt natürlich, dass der Testamentsverfasser testierfähig ist. Geht das Testament verloren, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass es unwirksam wird. Das Testament bleibt gültig, wenn mit dem Verlust nicht die Absicht verbunden ist, dass es seine Gültigkeit verliert.
Verfügungen in einem Testament können auch widerrufen werden, indem in einem späteren Testament andere Verfügungen als im früheren getroffen (§ 2258 BGB) werden.
Werden in einem späteren Testament andere Verfügungen getroffen, gelten ausschließlich die späteren Anordnungen. Keine Bedeutung hat in diesem Zusammenhang, ob der Widerspruch gegenüber den früheren Verfügungen erkannt wurde und der Widerruf gewollt war.
Nicht als Widerruf gilt, wenn das eigenhändige Testament aus der besonderen amtlichen Verwahrung genommen wurde. Es bleibt also in diesem Fall weiterhin gültig; etwas anderes gilt beim notariellen Testament (vgl. → Widerruf ).
Tipp
Wenn Sie den Widerruf Ihres Testaments oder einzelner Verfügungen bedauern und Ihr früheres Testament beziehungsweise einzelne Verfügungen wieder aufleben lassen wollen, können Sie Ihren Widerruf einfach widerrufen (§ 2257 BGB). Im Zweifel wird durch den Widerruf des Widerrufs Ihre ursprüngliche Verfügung wieder wirksam. Der Widerruf des Widerrufs erfolgt durch Testament.
Notarielles Testament
Ein notarielles oder öffentliches Testament muss bei einem Notar errichtet werden (§ 2232 BGB). Die Errichtung ist in zwei Formen möglich: Das Testament kann zur Niederschrift eines Notars errichtet werden, indem diesem der letzte Wille erklärt wird. Ein Testament kann aber auch durch Übergabe einer Schrift an den Notar mit der Erklärung errichtet werden, dass dieses Dokument den letzten Willen enthält.
Prüfungs- und Belehrungspflichten
Dem Notar obliegen gesetzliche Prüfungs- und Belehrungspflichten. Er hat den Willen des Erblassers zu erforschen, den Sachverhalt zu klären und den Mandanten über die rechtliche Tragweite des Testaments zu belehren.
Besondere amtliche Verwahrung
Das notarielle Testament hat den Vorteil, dass bei Bedarf eine eingehende notarielle Beratung erfolgen kann. Fehler und Unklarheiten können so vermieden werden. Gleichzeitig wird durch die besondere amtliche Verwahrung des notariellen Testaments gewährleistet, dass dieses nicht verloren geht oder unterdrückt wird. Im Übrigen wird durch ein notarielles Testament ein Erbschein, dessen Erteilung oft lange dauert und Kosten verursacht (nach der Kostenordnung ist eine volle Gebühr zu entrichten), in der Regel überflüssig. Andererseits entstehen aber bei der Errichtung des notariellen Testaments wiederum Kosten, die der Erblasser – im Gegensatz zum Erbschein – selber tragen muss.
Testamentserrichtung durch mündliche Erklärung
In der Regel wird ein notarielles Testament durch mündliche Erklärung zur Niederschrift des Notars (§ 2232 BGB) errichtet. Das Gesetz verlangt, dass der Erblasser seinen Willen persönlich erklärt. Eine telefonische Erklärung ist also nicht ausreichend. Nicht erforderlich ist, dass der Wille als Ganzes in zusammenhängender Rede vorgebracht wird. Ausreichend sind Erklärungen im Gespräch mit dem Notar, auch im Wege von Fragen und Antworten. Auch schlüssige Handlungen, wie
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