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Richtig vererben und verschenken

Richtig vererben und verschenken

Titel: Richtig vererben und verschenken Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Otto N Bretzinger
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über ihr Vermögen nach dem Tod zu treffen.
    Durch Testament oder Erbvertrag können Erben und damit die Vermögensnachfolger bestimmt (§ 1937 BGB), das Vermögen unter mehreren Personen aufgeteilt oder Verwandte oder der Ehegatte von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen werden.
    Eine vertragliche Beschränkung dieser verfassungsrechtlich garantierten Testierfreiheit ist grundsätzlich nicht möglich; eine entsprechende Verpflichtung, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, ist nichtig (§ 2302 BGB). Gleichwohl besteht die Testierfreiheit nicht uneingeschränkt, sondern innerhalb gesetzlicher und vertraglicher Grenzen.
    Die Testierfreiheit wird zunächst beschränkt durch das Pflichtteilsrecht, mit dem das Gesetz den nächsten Familienangehörigen und dem Ehegatten einen Mindestanteil am hinterlassenen Vermögen garantieren will (Einzelheiten zum Pflichtteilsanspruch von Abkömmlingen, Eltern und des Ehegatten vgl. → Pflichtteilsberechtigte Personen ).
    Einschränkungen
    Zwar steht es im Belieben des Erblassers, grundsätzlich jede Person als Erben einzusetzen, doch gibt es Personen, die aufgrund ihrer besonderen Beziehung zu ihm nicht als Erben bestimmt werden können. Einschränkungen erfährt die Testierfreiheit durch das Heimgesetz. So ist es dem Träger des Heims, seinem Leiter und dessen Angehörigen, den Beschäftigten und sonstigen Mitarbeitern untersagt, sich über das für die Unterbringung, Beköstigung und Pflege der Bewohner vereinbarte Entgelt hinaus Leistungen oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren zu lassen, soweit es sich nicht um geringwertige Leistungen handelt. Eine gegen das Zuwendungsverbot verstoßende Verfügung von Todes wegen ist nichtig.
    Keine Anwendung findet das Zuwendungsverbot nach dem Heimgesetz auf ein Betreuungsverhältnis. Eine Verfügung von Todes wegen, mit der ein Betreuer vom Betreuten bedacht wird, ist also wirksam.
    Notarstellung
    Unwirksam ist eine vom Notar beurkundete Verfügung von Todes wegen, durch die der Notar selbst einen rechtlichen Vorteil erlangt. Rechtlicher Vorteil ist alles, was die Rechtsstellung des Notars verbessert.
    Das Testament des Angehörigen eines Heimbewohners, mit dem der Heimträger zum Nacherben eingesetzt wird und von dem dieser erst nach dem Tod des Erblassers erfährt, ist nicht unwirksam (BGH, Urteil vom 26.10.2011, Az. IV ZB 33/10).
    Das dem Urkundsnotar vom Erblasser in seiner notariell beurkundeten letztwilligen Verfügung eingeräumte Recht zur Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers stellt für den Urkundsnotar einen rechtlichen Vorteil dar, sodass die diesbezügliche Beurkundung der Willenserklärung des Erblassers unwirksam ist (OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.03.2012, Az. 8 W 112/12).
    Eine Einschränkung erfährt die Testierfreiheit auch dadurch, dass man sich in einem wirksamen Erbvertrag gebunden hat und keine vom Vertrag abweichenden Verfügungen mehr getroffen werden können (vgl. → Erbvertrag ).
    Wechselbezügliche Verfügungen
    Entsprechendes gilt, wenn man sich im Rahmen eines gemeinschaftlichen Testaments durch sogenannte wechselbezügliche Verfügungen gebunden hat. Beim gemeinschaftlichen Testament tritt die Bindungswirkung erst mit dem Tod des Erstversterbenden ein. Vorher kann jeder Ehegatte das Testament durch einen notariell zu beurkundenden Widerruf, der dem anderen Ehegatten zugehen muss, aufheben (vgl. → Widerruf ). Bei bindenden Verfügungen in einem Erbvertrag oder in einem gemeinschaftlichen Testament sind alle späteren Verfügungen unwirksam, wenn sie der früheren Verfügung von Todes wegen widersprechen.
    Beispiel: Widerruf der Erbeinsetzung
    Sie und Ihr Ehegatte haben sich in einem „Berliner Testament“ (vgl. → Berliner Testament ) gegenseitig zu Alleinerben und Ihre gemeinsamen Kinder nach dem Tod des Längerlebenden als Schlusserben eingesetzt. Sie können aufgrund dieser wechselbezüglichen Verfügung danach keine andere Erbeinsetzung vornehmen. Erst wenn für Sie keine rechtliche Bindung mehr besteht, weil Sie die Erbeinsetzung in notariell beurkundeter Form widerrufen und die Widerrufserklärung Ihrem Ehegatten zugegangen ist, können Sie anderweitig verfügen.
    Um sicher zu gehen, dass durch frühere Verfügungen von Todes wegen nicht bereits anderweitige Bestimmungen getroffen wurden (insbesondere lange zurückliegende Verfügungen können in Vergessenheit geraten), ist bei der Errichtung einer

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