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Richtig vererben und verschenken

Richtig vererben und verschenken

Titel: Richtig vererben und verschenken Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Otto N Bretzinger
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A und B setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein. Schlusserbe soll C, das nichteheliche Kind von A sein. In diesem Fall ist bei Überleben des B seine Erbeinsetzung durch den vorverstorbenen A wechselbezüglich zu seiner Einsetzung des Schlusserben.
    Setzen sich Eheleute in einem gemeinschaftlichen handschriftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben und ihre namentlich aufgeführten gemeinsamen Kinder zu Schlusserben ein, handelt es sich hinsichtlich der Schlusserbeneinsetzung im Regelfall um sogenannte wechselbezügliche Verfügungen, an die beide Eheleute nach dem Tod des Erstversterbenden gebunden sind. Eine nachträgliche Schlusserbeneinsetzung eines Dritten ist daher unwirksam. Soll eine getroffene Schlusserbenbestimmung nicht bindend sein, können die Eheleute dies mit einer Abänderungsklausel oder einem Änderungsvorbehalt konkret regeln (OLG München, Beschluss vom 13.9.2010, Az. 31 Wx 119/10).
    Rechtsgeschäfte unter Lebenden
    Das gemeinschaftliche Testament hindert den Erblasser auch bei wechselbezüglichen Verfügungen nicht, durch Rechtsgeschäft unter Lebenden (zum Beispiel durch eine Schenkung) über sein Vermögen zu verfügen. Auch besteht weiterhin die Möglichkeit, Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall (vgl. → Kapitel 3 – Wenn Vermögen unter Lebenden auf den Todesfall übertragen werden soll ) vorzunehmen.
Form
    Ein gemeinschaftliches Testament kann als eigenhändiges oder notarielles Testament errichtet werden.
    Das eigenhändige gemeinschaftliche Testament wird errichtet, indem ein Ehegatte das Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichtet und der andere Ehegatte diese Verfügung eigenhändig unterzeichnet (§ 2267 Satz 1 BGB).
    Aus der gemeinschaftlichen Erklärung muss sich ergeben, dass Verfügungen über den Nachlass beider Ehegatten getroffen werden, seien es wechselbezügliche oder einseitige. Allerdings muss nicht bereits der Text der Erklärung selbst die Anordnung beider Ehegatten wiedergeben.
    Mitunterzeichnung
    Auch eine in Ich-Form gehaltene Verfügung kann durch die Mitunterzeichnung des anderen Ehegatten zu einem gemeinschaftlichen Testament werden. Die Verfügung muss grundsätzlich mit dem Vor- und Familiennamen unterzeichnet werden. Der mitunterzeichnende Ehegatte soll angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat, Jahr) und an welchem Ort er seine Unterschrift beigefügt hat (§ 2267 Satz 2 BGB).
    Ein gemeinschaftliches Testament kann auch dann wirksam errichtet sein, wenn der andere Ehegatte erst nach längerer Zeit beitritt, sofern im Zeitpunkt des Beitritts der Wille des ersttestierenden Ehegatten zur gemeinschaftlichen Testierung weiterhin besteht (OLG München, Beschluss vom 1.12.2011, Az. 31 Wx 249/10).
    Zwar muss das gemeinschaftliche Testament nur von einem Ehegatten eigenhändig geschrieben und unterzeichnet und vom anderen nur mitunterzeichnet werden, gleichwohl kann es aus Beweisgründen sinnvoll sein, dass der zweite Ehegatte einen kurzen Zusatztext verfasst und damit nochmals seine Zustimmung deutlich zum Ausdruck bringt.
    Musterformulierung: gemeinschaftliches Testament – Zusatz
    Das ist auch mein letzter Wille.
    Das notarielle gemeinschaftliche Testament wird zur Niederschrift des Notars errichtet, indem beide Ehegatten dem Notar ihren letzten Willen mündlich erklären oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergeben, dass die Schrift ihren letzten Willen enthält (§ 2232 BGB). Die einzelnen Arten des notariellen Testaments stehen den Eheleuten auch wahlweise zur Verfügung. Es ist also auch möglich, dass ein Ehegatte seinen Willen mündlich erklärt und der andere durch Übergabe einer offenen oder verschlossenen Schrift. Bei Übergabe einer verschlossenen Einzelschrift muss allerdings sichergestellt sein, dass der andere Ehegatte die Verfügung kennt.
    Kosten
    Für die Beurkundung eines notariellen gemeinschaftlichen Testaments werden auf der Grundlage der Kostenordnung zwei volle Gebühren nach dem Wert des Vermögens, über das die Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments verfügen, erhoben. Bei einem Nachlasswert von beispielsweise 100.000 Euro würde die Gebühr 414 Euro, bei einem Nachlasswert von 200.000 Euro würde sie 714 Euro betragen, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer.
Aufbewahrung
    Gemeinsame Rücknahme
    Das eigenhändige gemeinschaftliche Testament kann an jedem beliebigen Ort aufbewahrt oder in besondere amtliche Verwahrung gegeben werden. Die Rücknahme aus der besonderen

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