Richtig vererben und verschenken
amtlichen Verwahrung ist nur durch beide Ehepartner gemeinsam und persönlich möglich. Auch bei Rücknahme aus der besonderen amtlichen Verwahrung bleibt das eigenhändige gemeinschaftliche Testament wirksam.
Das notarielle gemeinschaftliche Testament wird immer beim Amtsgericht, das für den Sitz des Notariats zuständig ist, verwahrt. Auch ein notarielles gemeinschaftliches Testament kann nur von beiden Ehegatten aus der besonderen amtlichen Verwahrung genommen werden. Die Ehegatten müssen gleichzeitig und persönlich erscheinen. Die Rücknahme des notariellen gemeinschaftlichen Testaments aus der besonderen amtlichen Verwahrung führt automatisch dazu, dass das Testament unwirksam wird (vgl. → Widerruf ).
Für die besondere amtliche Verwahrung des gemeinschaftlichen Testaments wird eine Gebühr in Höhe eines Viertels der vollen Gebühr nach der Kostenordnung erhoben.
Widerruf
Testament
Einseitige, also nicht wechselbezügliche Verfügungen kann jeder Ehegatte jederzeit (auch nach dem Tod des anderen) frei widerrufen. Die Zustimmung des anderen Ehegatten ist nicht erforderlich. Der Widerruf kann durch ein Widerrufstestament, durch ein widersprechendes Testament sowie durch die Vernichtung oder Veränderung des Testaments erfolgen (vgl. im Einzelnen → Testamentswiderruf ). Bei einem notariellen gemeinschaftlichen Testament kann der Widerruf einer einseitigen Verfügung allerdings nicht in der Form erfolgen, dass das Testament durch den Erblasser aus der besonderen amtlichen Verwahrung genommen wird; hierfür bedarf es der Zustimmung des anderen Ehegatten.
Wechselbezügliche Verfügungen
Gemeinsam können Ehegatten auch wechselbezügliche Verfügungen aus der Welt schaffen. Dabei stehen ihnen alle Formen des Widerrufs zur Verfügung, um diese unwirksam zu machen. In Betracht kommen insbesondere ein gemeinschaftliches Widerrufstestament, die gemeinschaftliche Rücknahme des notariellen Testaments aus der besonderen amtlichen Verwahrung oder die einvernehmliche Vernichtung oder Änderung des Testaments. Der Widerruf kann auch durch die Errichtung eines neuen gemeinschaftlichen Testaments oder durch widersprechende Verfügungen in einem neuen Testament erfolgen. Auch durch einen Erbvertrag (vgl. → Erbvertrag ) können wechselbezügliche Verfügungen widerrufen werden.
Ein einseitiger Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung durch einen Ehegatten – gleichgültig, ob es sich um ein notarielles oder eigenhändiges gemeinschaftliches Testament handelt – kann nur durch von einem Notar beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen Ehegatten erfolgen (§ 2271 Abs. 1 BGB).
Die Widerrufserklärung wird erst wirksam, wenn sie dem anderen Ehegatten zugegangen ist. Der Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung hat, wenn nichts anderes bestimmt ist, zur Folge, dass damit automatisch auch die entsprechende Verfügung des anderen Ehegatten unwirksam ist.
Beispiel: Widerruf wechselbezüglicher Verfügung
Die Eheleute A und B haben sich in einer wechselbezüglichen Verfügung gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Wenn A die Erbeinsetzung ihres Ehegatten formgerecht widerruft, ist sie damit automatisch auch nicht mehr Erbe des B.
Das Widerrufsrecht einer wechselbezüglichen Verfügung erlischt mit dem Tod des anderen Ehegatten. In diesem Fall kann die Verfügung nur dann aufgehoben werden, wenn der überlebende Ehegatte das ihm vom Verstorbenen Zugewendete ausschlägt (§ 2271 Abs. 2 BGB).
Freies Widerrufsrecht
Den Ehegatten steht es frei, im gemeinschaftlichen Testament das Widerrufsrecht für wechselbezügliche Verfügungen über den gesetzlichen Rahmen hinaus zu erweitern und dem überlebenden Ehegatten sogar ein freies Widerrufsrecht einzuräumen. Diesem kann beispielsweise ein Widerrufsrecht bei einem bestimmten Fehlverhalten eingeräumt werden.
Ehegattentestament als Einzel- oder gemeinschaftliches Testament?
Eheleute können wählen, ob sie ein Einzeltestament oder ein gemeinschaftliches Testament errichten wollen. Daneben können sie auch einen Ehegattenerbvertrag abschließen (vgl. → Verfügungen von Ehegatten: Gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag? ). Die verschiedenen Verfügungsformen unterscheiden sich insbesondere dadurch, dass sie die Ehegatten unterschiedlich stark an die getroffenen Verfügungen binden.
Tipp
Ehegatten sollten nur dann Einzeltestamente errichten, wenn sie finanziell unabhängig sind oder wenn sie großes Vertrauen zueinander haben.
Das einseitige Testament
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