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Richtig vererben und verschenken

Richtig vererben und verschenken

Titel: Richtig vererben und verschenken Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Otto N Bretzinger
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eines Ehegatten hat den Vorteil, dass es jederzeit frei widerruflich ist. Damit kann es schnell etwaigen geänderten Lebensumständen angepasst werden. Der Nachteil dieses Testaments besteht darin, dass der Erblasser Änderungen vornehmen kann, ohne diese dem anderen Ehegatten mitzuteilen. Jeder Ehegatte kann sein Testament widerrufen, ohne dass der andere davon erfährt.
    Das gemeinschaftliche Testament hat gegenüber dem Einzeltestament den Vorteil, dass es zwar zu Lebzeiten beider Ehegatten von jedem Ehegatten einseitig widerrufen werden kann, der andere Ehegatte jedoch durch Zustellung einer Ausfertigung des Widerrufs davon erfährt. Der Widerruf des Testaments beziehungsweise einzelner Verfügungen kann also nicht heimlich erfolgen. Gegenüber dem Erbvertrag hat das gemeinschaftliche Testament den Vorteil, dass es auch als eigenhändiges Testament errichtet werden kann, während der Erbvertrag in jedem Fall der notariellen Beurkundung bedarf.
    Vorsicht
    Gegenüber dem Einzeltestament hat das gemeinschaftliche Testament den Nachteil, dass es zu Lebzeiten nur in notarieller Form widerrufen werden kann. Und nach dem Tod eines der Ehegatten kann der überlebende Ehegatte wechselbezügliche Verfügungen nur dann widerrufen, wenn er die Erbschaft ausschlägt.
Berliner Testament
    Es entspricht einem weit verbreiteten Bedürfnis von Eheleuten, sich zunächst gegenseitig als Erben einzusetzen und das vom überlebenden Ehegatten nicht verbrauchte Vermögen erst nach dessen Tod an Dritte (meist die Kinder) zu übertragen. Diese Vorstellungen und Wünsche können Ehegatten mit dem sogenannten Berliner Testament realisieren.
Inhalt
    Wechselseitige Erbeinsetzung
    Mit dem Berliner Testament setzen sich beide Ehegatten wechselseitig zu Erben ein und verfügen, dass nach dem Tod des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, in der Regel an die Kinder. In diesem Fall ist im Zweifel anzunehmen, dass die Kinder dann für den gesamten Nachlass als Erbe des zuletzt verstorbenen Ehegatten eingesetzt sind (§ 2269 Abs. 1 BGB).
    Musterformulierung: Berliner Testament
    Wir, ............ und ............, setzen uns gegenseitig zu alleinigen und unbeschränkten Erben ein. Nach dem Tod des Längerlebenden sollen unsere gemeinsamen Kinder ............ und ............ je zur Hälfte Schlusserben werden.
    Schlusserben
    Mit dem Tod des erstversterbenden Ehegatten geht dessen Vermögen in das des überlebenden Ehegatten über. Dieser ist Vollerbe und nicht nur Vorerbe des Verstorbenen. Die Schlusserben (in der Regel die Kinder) erben beim ersten Erbfall nichts; sie erlangen lediglich eine rechtlich begründete Aussicht, künftig Erbe zu werden. Sie können aber nur Erbe werden, wenn sie den letztlebenden Ehegatten überleben.
    Stirbt der überlebende Ehegatte, geht sein Vermögen, zu dem auch der Nachlass des Erstverstorbenen gehört, als einheitlicher Nachlass auf den Schlusserben, meist die Kinder, über. Diese beerben dann nicht den Erstverstorbenen als Nacherben, sondern den zuletzt Verstorbenen als Schlusserben.
    Zu Lebzeiten können beide Ehegatten über ihr Vermögen verfügen. Nach dem Tod eines Ehegatten ist der Überlebende an die Einsetzung der Kinder als Schlusserben gebunden. Allerdings kann er die angefallene Erbschaft ausschlagen und so seine Testierfreiheit wieder erlangen.
    Vorsicht
    Das Berliner Testament hat den Nachteil, dass dasselbe Vermögen zweimal der Erbschaftsteuer unterworfen ist. Steuerlich kann es auch ungünstig sein, wenn sich die Eheleute im Berliner Testament als Alleinerben einsetzen, weil Steuerfreibeträge der Kinder nach dem erstversterbenden Elternteil nicht ausgenutzt werden.
    Die Eheleute haben auch die Möglichkeit zu verfügen, dass der Längerlebende nicht Vollerbe, sondern nur Vorerbe des Nachlasses des Erstversterbenden wird. Als Nacherben werden dann dritte Personen, zum Beispiel die Kinder, eingesetzt. In diesem Fall unterliegt der Vorerbe den gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen, von denen er aber durch entsprechende Verfügung befreit werden kann. In diesem Fall bestehen nach dem ersten Erbfall zwei getrennte Vermögensmassen; der überlebende Ehegatte erhält das Vermögen des Verstorbenen als Vorerbvermögen, daneben besteht sein eigenes Vermögen. Mit dem zweiten Erbfall erbt der gemeinsame Schlusserbe das Vermögen des Erstverstorbenen als Nacherbe und das Vermögen des Letztverstorbenen als Erbe (vgl. → Vor- und Nacherbfolge ).
    Musterformulierung:

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