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Richtig vererben und verschenken

Richtig vererben und verschenken

Titel: Richtig vererben und verschenken Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Otto N Bretzinger
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Vorerbe
    Wir, ............ und ............, setzen uns gegenseitig zu unserem alleinigen Erben ein. Der Überlebende ist nur Vorerbe. Er ist von den gesetzlichen Beschränkungen befreit, soweit dies zulässig und rechtlich möglich ist. Nacherben werden unsere gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen. Erben des Längstlebenden werden unsere gemeinsamen Kinder zu gleichen Anteilen.
    Der Nacherbfall tritt mit dem Tod des Vorerben ein.
Pflichtteilsklauseln
    Wenn eine Vermögensübertragung durch ein Berliner Testament vorgenommen werden soll, müssen etwaige Pflichtteilsansprüche berücksichtigt werden. So können die beim ersten Erbfall enterbten Kinder beim Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil aus seinem Nachlass verlangen.
    Tipp
    Sind Ihre als Schlusserben eingesetzten Kinder nur Nacherben, können diese den Pflichtteil nur verlangen, wenn sie die Nacherbfolge ausschlagen.
    Der Pflichtteilsanspruch kann den überlebenden Ehegatten unter Umständen in arge finanzielle Schwierigkeiten bringen, beispielsweise wenn der Nachlass weitgehend aus Immobilien oder Wertpapieren besteht. Dieser Gefahr kann einmal damit begegnet werden, dass mit den Kindern bereits zu Lebzeiten ein Pflichtteilsverzicht vereinbart wird. Kommt ein solcher nicht in Betracht, können in das Berliner Testament Verwirkungs- und Strafklauseln aufgenommen werden, die die Kinder veranlassen sollen, von der Geltendmachung des Pflichtteils abzusehen. Bei diesen Klauseln geht es darum, es so unattraktiv wie möglich zu machen, den Pflichtteil überhaupt in Anspruch zu nehmen.
    Eine Möglichkeit, den überlebenden Ehegatten vor Pflichtteilsansprüchen zu schützen, ist eine Verfügung, dass der Schlusserbe, der beim ersten Erbfall den Pflichtteil fordert, auch beim zweiten Erbfall nur den Pflichtteil erhalten soll.
    Musterformulierung: Schlusserbe auf Pflichtteil
    Wir, ............ und ............, setzen uns gegenseitig zu alleinigen und unbeschränkten Erben ein. Schlusserbe ist unser gemeinsamer Sohn ............
    Verlangt unser Sohn nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils den Pflichtteil, so steht ihm auch nach dem Tod des Letztversterbenden nur der Pflichtteil zu.
    Ist der überlebende Ehegatte nicht als Vollerbe, sondern nur als Vorerbe und ein Abkömmling als Nacherbe eingesetzt (vgl. oben) und macht dieser beim ersten Erbfall den Pflichtteil geltend, dann wird der Nacherbe insoweit „bestraft“, als er beim Tod jedes Ehegatten den Pflichtteil aus dem jeweiligen Vermögen erhält.
    „Doppelter Pflichtteil“
    Ist der überlebende Ehegatte dagegen Vollerbe, ist beim zweiten Erbfall der Pflichtteil aus dem gesamten Vermögen des Zuletztversterbenden (also einschließlich des Nachlasses des Zuletztversterbenden) zu berechnen. Das begünstigt den Abkömmling, weil er in diesem Fall den Pflichtteil aus dem Nachlass des Erstversterbenden fast doppelt erhält: einmal beim ersten Erbfall und ein weiteres Mal als Pflichtteil aus dem gemeinsamen Vermögen beider Ehegatten beim zweiten Erbfall. Dann kann es sinnvoll sein, den eingesetzten Schlusserben, der seinen Pflichtteil beim ersten Erbfall nicht geltend macht, durch die Anordnung eines Geldvermächtnisses (vgl. → Rentenvermächtnis und 213) aus dem Nachlass des erstversterbenden Elternteils zu „belohnen“. Dieses fällt zwar beim Tod des Erstversterbenden an, wird aber erst mit dem Tod des letztversterbenden Elternteils ausgezahlt.
    Musterformulierung: Geldvermächtnisse
    Wir, ........... und ............, setzen uns gegenseitig zu alleinigen und unbeschränkten Erben ein. Schlusserben sind unsere gemeinsamen Kinder ............ und ............
    Verlangt eines unserer Kinder nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils den Pflichtteil, so steht ihm auch nach dem Tod des Letztversterbenden nur der Pflichtteil zu.
    Kinder, die den Pflichtteil nicht verlangt haben, erhalten aus dem Nachlass des erstversterbenden Elternteils Geldvermächtnisse im Wert ihres gesetzlichen Erbteils, auszuzahlen beim Tod des Letztversterbenden.
    Freie Nachlassverfügung
    Wird dem überlebenden Ehegatten im Berliner Testament die Befugnis eingeräumt, frei über den Nachlass zu verfügen, wenn ein zunächst enterbtes, aber als Schlusserbe eingesetztes Kind den Pflichtteil im ersten Erbfall geltend macht, eröffnet ihm dies die Möglichkeit, das Kind später auf den Pflichtteil zu setzen.
    Musterformulierung: Änderung der Erbeinsetzung
    Wir, ............ und ............, setzen uns gegenseitig zu alleinigen

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