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Richtig vererben und verschenken

Richtig vererben und verschenken

Titel: Richtig vererben und verschenken Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Otto N Bretzinger
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Unwirksam ist auch eine Auflage, deren Realisierung unmöglich ist. Ist eine Auflage unwirksam (zum Beispiel wegen Sittenwidrigkeit), so wird dadurch nicht zwangsläufig die unter der Auflage gemachte Zuwendung unwirksam. Gegebenenfalls muss die Verfügung von Todes wegen ausgelegt werden, wobei dabei zu prüfen ist, ob der Erblasser die Zuwendung ohne die Auflage nicht gemacht hätte (§ 2195 BGB).
    Beispiel: Unwirksame Auflage
    Der Erblasser hat seinem Neffen ein Vermächtnis nur deshalb zugewandt, damit dieser dann entsprechend der gemachten Auflage sein Grab pflegt. Dieser Zusammenhang wurde auch im Testament zum Ausdruck gebracht. Würde diese Auflage wegen Unwirksamkeit wegfallen, hätte sich der Erblasser nicht verpflichtet gesehen, den Neffen die Zuwendung zu machen.
Unmögliche Vollziehung der Auflage
    Wertersatz
    Ist es unmöglich, eine Auflage zu erfüllen, so entfällt diese. Hat der Beschwerte es allerdings selbst verschuldet, dass es unmöglich ist, die Auflage zu vollziehen, kann der Begünstigte von diesem Wertersatz verlangen (§ 2196 BGB). Er kann den Geldwert fordern, den dieser hätte ausgeben müssen, um die Auflage zu erfüllen.
Erbschaftsteuerliche Behandlung
    Der Erwerb einer Auflage (zum Beispiel eine Geldzuwendung) ist erbschaftsteuerpflichtig. Die Steuer wird erst fällig, wenn die Auflage vollzogen ist. Zuwendungen, die kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, sind steuerfrei. Der Erwerber kann die Auflage als Nachlassverbindlichkeit vom Nachlasswert abziehen.
Testamentsvollstreckung
    Einsetzung
    Der Erblasser kann durch Testament oder durch eine einseitige Verfügung im Erbvertrag einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen (§ 2197 Abs. 1 BGB). Er kann auch für den Fall, dass der ernannte Testamentsvollstrecker vor oder nach der Annahme des Amtes wegfällt, einen anderen Testamentsvollstrecker einsetzen.
    Motive
    Mit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung wird in die sonst unbeschränkten Rechte des Erben über den Nachlass eingegriffen. Die Testamentsvollstreckung kann für den gesamten Nachlass, für einzelne Nachlassgegenstände oder für einen oder mehrere Erben angeordnet werden. Motive, um eine Testamentsvollstreckung anzuordnen, gibt es mehrere:
    Der Erblasser will
sicherstellen, dass seine Vorstellungen auch tatsächlich verwirklicht werden,
der Zerschlagung wirtschaftlicher Werte in einer Erbengemeinschaft vorbeugen,
einfach gewährleistet wissen, dass der Nachlass von einem Fachmann verwaltet wird oder Auflagen oder Vermächtnisse auch vollzogen werden,
angesichts der Vielzahl von Erben und Vermächtnisnehmern die ordnungsgemäße Abwicklung des Nachlasses sicherstellen.
    Als Gestaltungsmittel kann die Testamentsvollstreckung auch dann sinnvoll sein, wenn für die Verwaltung eines größeren oder speziellen Nachlasses (zum Beispiel ein Unternehmen) besondere Sachkunde erforderlich ist.
    Vorsicht
    Wichtig ist, dass der Erblasser eine Person zum Testamentsvollstrecker bestimmt, der er absolut vertraut. Bei einem größeren Vermögen kann es sinnvoll sein, mehrere Personen als Testamentsvollstrecker einzusetzen. Auch ein Miterbe kann Testamentsvollstrecker sein; in diesem Fall sollte allerdings die Gefahr bedacht werden, dass dieser seine eigenen Interessen stärker verfolgt als die der anderen Miterben.
    Die Anordnung der Testamentsvollstreckung hat für die Erben zur Folge, dass ihnen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse über den Nachlass entzogen werden. Gleichwohl haften sie für Nachlassverbindlichkeiten sowohl mit dem Nachlass als auch mit ihrem Privatvermögen.
Anordnung
    Die Anordnung der Testamentsvollstreckung erfolgt im Testament. In einem Erbvertrag kann die entsprechende Verfügung nur einseitig, nicht vertragsmäßig gestaltet werden. Unwirksam wäre eine Verfügung, nach der es einem Dritten überlassen bleibt, ob Testamentsvollstreckung angeordnet wird.
    Musterformulierung: Anordnung
    Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Zum Testamentsvollstrecker bestimme ich Herrn ............ Er soll die Auseinandersetzung unter den Miterben bewirken und für die Erfüllung der Vermächtnisse und Auflagen sorgen.
    Sollte Herr ............ aus irgendeinem Grund nicht infrage kommen oder wieder wegfallen, so hat das zuständige Nachlassgericht einen geeigneten Testamentsvollstrecker mit gleichen Befugnissen zu benennen.
    Personenkreis
    Zum Testamentsvollstrecker kann jede natürliche oder juristische Person (zum Beispiel eine Bank) eingesetzt

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