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Richtig vererben und verschenken

Richtig vererben und verschenken

Titel: Richtig vererben und verschenken Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Otto N Bretzinger
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braucht es sich nicht um eine vermögenswirksame Leistung zu handeln. Es ist auch nicht erforderlich, dass das Verhalten einer anderen Person zugute kommt. Das Verhalten kann vielmehr auch für den Beschwerten selbst vorteilhaft sein.
    Beispiel: Auflage
    Mit einer Auflage können Sie dem Beschwerten aufgeben, die Beerdigung, die Grabpflege oder die Pflege von Tieren zu übernehmen. Sie können auch Geld- oder Sachleistungen für kulturelle oder karitative Zwecke anordnen. Ferner können Sie verfügen, dass ein Grundstück nicht verkauft wird, der Beschwerte seinen Wohnsitz nicht wechselt oder dass dieser einen bestimmten Beruf ergreift.
    Beweggründe
    Für die Anordnung einer Auflage in der Verfügung von Todes wegen sprechen mehrere Gründe. So kann der Erblasser über den Tod hinaus auf das Verhalten der bedachten Personen Einfluss nehmen. Es können Personen begünstigt werden, die nicht rechtsfähig sind (zum Beispiel auch der Stammtisch) oder ein rechtsunfähiges Tier. Die Auswahl eines Begünstigten kann auch den Erben oder einem Dritten (zum Beispiel dem Testamentsvollstrecker) überlassen bleiben. Der Erblasser kann auch verfügen, dass gegenüber einem Begünstigten Zuwendungen zu machen sind. Weil dieser aber keinen Anspruch auf Vollziehung hat, stehen die mit der Auflage Beschwerten (in der Regel die Erben) nicht unter dem Druck des Begünstigten.
    Musterformulierung: Auflage
    Dem Tierschutzverein ............ vermache ich einen Geldbetrag in Höhe von ............ Euro verbunden mit der Auflage, meinen Hund ............ nach meinem Tod zu pflegen und bis zu seinem Tod zu versorgen. Andernfalls entfällt die Zuwendung.
    Erblasser können auch eine sogenannte Zweckauflage verfügen. Darin kann bestimmt werden, welchem Zweck die Auflage dienen soll, es wird aber dem Beschwerten oder einem Dritten (zum Beispiel dem Testamentsvollstrecker) überlassen zu bestimmen, an welche Person die Leistung erfolgen soll. So können die Erben zum Beispiel verpflichtet werden, an einen gemeinnützigen Verein einen bestimmten Geldbetrag für den Umweltschutz zu zahlen.
    Tipp
    Achten Sie bei der Gestaltung einer Auflage in Ihrem Testament oder im Erbvertrag darauf, dass diese klar und eindeutig formuliert wird. Verwenden Sie am besten ausdrücklich für Ihre Verfügung den Begriff „Auflage“. Eindeutig sollte auch sein, wer mit der Auflage beschwert wird.
    Nicht zulässig sind sittenwidrige Auflagen, so zum Beispiel eine Anordnung, gesetzwidrig zu handeln oder eine Straftat zu begehen. Unwirksam ist auch eine Auflage, deren Realisierung unmöglich ist.
Beschwerter
    Erben
    Nur Erben oder Vermächtnisnehmer können mit einer Auflage beschwert werden. Wurde im Testament oder im Erbvertrag nichts anderes verfügt, sind die Erben beschwert. Mehrere Erben gelten im Zweifel im Verhältnis ihrer Erbteile als beschwert, wenn der Erblasser nichts anderes verfügt hat.
    Wird der Beschwerte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer (zum Beispiel, weil er die Erbschaft oder das Vermächtnis ausgeschlagen hat), bleibt die angeordnete Auflage wirksam, soweit nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist. Beschwert ist dann derjenige, der unmittelbar davon profitiert, wenn der Beschwerte wegfällt (§§ 2192, 2161 BGB).
Vollziehungsberechtigter
    Kein Erfüllungsanspruch
    Der Begünstigte selbst hat keinen Anspruch darauf, dass die Auflage erfüllt wird – und er selbst kann nicht verlangen, dass die genannten Bedingungen vollzogen werden. Nach dem Gesetz (§ 2194 Satz 1 BGB) können dies aber wohl bestimmte Personen.
    Die Vollziehung einer Auflage verlangen können nur
der Erbe gegenüber dem beschwerten Vermächtnisnehmer,
jeder Miterbe gegenüber dem beschwerten Miterben oder dem Vermächtnisnehmer oder
derjenige, welchem der Wegfall des mit der Auflage zunächst Beschwerten zustattenkommen würde.
    Liegt die Vollziehung im öffentlichen Interesse (zum Beispiel die Auflage, eine Münzsammlung einem staatlichen Museum zu überlassen), so kann auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen (§ 2194 Satz 2 BGB).
    Tipp
    Wenn Sie sicherstellen wollen, dass die von Ihnen angeordnete Auflage erfüllt wird, sollten Sie einen Testamentsvollstrecker als Vollzugsberechtigten einsetzen, der den Vollzug der Auflage überwacht oder gegebenenfalls die Auflage durchführt.
Unwirksame Auflage
    Sittenwidrigkeit
    Nicht zulässig sind sittenwidrige Auflagen, so beispielsweise eine Anordnung, gesetzwidrig zu handeln oder eine Straftat zu begehen.

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