Richtig vererben und verschenken
grundsätzlich wirksam. Beschwert ist dann derjenige, der unmittelbar davon profitiert, wenn der zunächst Beschwerte wegfällt (§ 2161 BGB). In Betracht kommen beispielsweise die gesetzlichen Erben, wenn der durch Verfügung von Todes wegen eingesetzte Erbe ausscheidet. Der Erblasser kann aber auch einen anderen Beschwerten bestimmen oder verfügen, dass das Vermächtnis unwirksam wird, wenn der Beschwerte wegfällt.
Anfall und Fälligkeit
Bedingung oder Befristung
In der Regel fällt das Vermächtnis mit dem Erbfall an (§ 2176 BGB); zu diesem Zeitpunkt entsteht die Forderung des Vermächtnisnehmers. Der Erblasser hat allerdings die Möglichkeit, den Anfall durch eine Bedingung oder Befristung zu verschieben. Dann fällt das Vermächtnis erst an, wenn diese Bedingung oder der Termin eintritt.
Beispiel: Bedingung für Vermächtnisanfall
Der Erblasser ordnet für seine Kinder ein Geldvermächtnis für den Fall an, dass der überlebende Ehegatte wieder heiratet. Bei dieser Regelung fällt das Vermächtnis mit der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten an.
Grundsätzlich wird das Vermächtnis sofort fällig. Der Erblasser kann aber auch eine Fälligkeit festlegen. Hat er den Zeitpunkt der Erfüllung des Vermächtnisses in das Belieben des Erben gestellt, so wird die Leistung im Zweifel mit dessen Tod fällig (§ 2181 BGB).
Klage
Der Vermächtnisnehmer kann den Beschwerten verklagen, um seinen Vermächtnisanspruch durchzusetzen. Die Klage kann aber erst erhoben werden, wenn die Ausschlagungsfrist abgelaufen beziehungsweise die Annahme der Erbschaft erklärt worden ist. Richtet sich der Vermächtnisanspruch gegen eine Erbengemeinschaft (vgl. → Erbengemeinschaft ), kann der Vermächtnisnehmer diesen bereits vor der Teilung des Nachlasses durch eine Klage gegen die Erbengemeinschaft als solche geltend machen (§ 2059 Abs. 2 BGB).
Sicherung des Vermächtnisanspruchs
Vorkehrungen
Zwar erwirbt der Vermächtnisnehmer mit dem Erbfall einen Anspruch gegen den Beschwerten, den vermachten Gegenstand zu fordern, er ist aber darauf angewiesen, dass der Beschwerte den Anspruch auch erfüllt. Deshalb kann es unter Umständen sinnvoll sein, Vorkehrungen zu treffen, damit die angeordneten Vermächtnisse erfüllt werden. So kann der Erblasser insbesondere
den Vermächtnisnehmer bevollmächtigen, sich nach dem Anfall des Vermächtnisses die Zuwendung (zum Beispiel das Geld) selbst zu übertragen, indem ihm eine Vollmacht erteilt und er vom gesetzlichen Verbot befreit wird, mit sich selbst Geschäfte abzuschließen,
einen Testamentsvollstrecker (vgl. → Testamentsvollstreckung ) bestellen und diesen beauftragen, das Vermächtnis zu erfüllen oder
den Vermächtnisanspruch auf Grundstücksübertragung ab dem Erbfall durch Eintragung einer Grundbuchvormerkung sichern.
Musterformulierung: Anordnung der Testamentsvollstreckung
Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Zum Testamentsvollstrecker ernenne ich den vorbezeichneten Vermächtnisnehmer. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, das vorstehend zu seinen Gunsten angeordnete Vermächtnis zu erfüllen. Weitere Aufgaben hat der Testamentsvollstrecker nicht.
Der Testamentsvollstrecker ist von den Beschränkungen des § 181 BGB, soweit erforderlich, befreit.
Für seine Tätigkeit erhält der Testamentsvollstrecker keine Vergütung. Er erhält auch keinen Ersatz für seine Auslagen.
Erbschaftsteuerliche Behandlung
Der Erwerb durch ein Vermächtnis unterliegt der Erbschaftsteuer. Steuerschuldner ist der Vermächtnisnehmer. Die Steuerschuld entsteht mit dem Tod des Erblassers. Zuwendungen, die kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, sind erbschaftsteuerfrei.
Als Nachlassverbindlichkeit mindert das Vermächtnis die Steuerschuld des Erben (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG, vgl. auch → Abzug von Nachlassverbindlichkeiten ).
Auflage
Keine Begünstigung
Mit einer Auflage kann der Erblasser seine Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen das Recht auf die Leistung zuzuwenden (§ 1939 BGB). Im Unterschied zum Vermächtnis (vgl. → Vermächtnis ) muss bei der Auflage niemand begünstigt werden.
Inhalt
Einfluss
Mit einer Auflage kann der Beschwerte zu einem bestimmten Verhalten (Handeln oder Unterlassen) veranlasst werden. Es kann natürlich auch eine Person begünstigt werden, im Gegensatz zum Vermächtnisnehmer erlangt der Begünstigte aber grundsätzlich keinen Anspruch auf die Leistung. Bei der Auflage
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