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Richtig vererben und verschenken

Richtig vererben und verschenken

Titel: Richtig vererben und verschenken Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Otto N Bretzinger
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werden, die in vollem Umfang geschäftsfähig ist und zur Besorgung ihrer Vermögensangelegenheiten nicht unter Betreuung steht. Testamentsvollstrecker können Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, der Ehegatte des Erblassers, ein Miterbe, ein Vermächtnisnehmer, ein durch eine Auflage Begünstigter oder eine pflichtteilsberechtigte Person sein. Eine Behörde kann dagegen nicht als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden, wohl aber einzelne Behördenmitarbeiter. Der Erblasser kann die Auswahl der Person auch einem Dritten überlassen oder das Nachlassgericht ersuchen, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen.
Umfang
    Über den Umfang der Testamentsvollstreckung entscheidet der Erblasser in seinem Testament oder im Erbvertrag. Die Testamentsvollstreckung ist zeitlich befristet oder auf einzelne Nachlassgegenstände oder einzelne Erben beschränkt. Wurde keine Anordnung getroffen, erfasst die Testamentsvollstreckung den gesamten Nachlass, wenn sie für den oder alle Erben angeordnet ist.
    Höchstpersönliche Rechte ausgenommen
    Höchstpersönliche Rechte des Erben, wie zum Beispiel die Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, die Anfechtung des Testaments oder der Widerruf einer Schenkung, unterliegen nicht der Verwaltung des Testamentsvollstreckers.
    Abwicklungsvollstreckung
    Wurde nur eine „Testamentsvollstreckung“ verfügt, handelt es sich in der Regel um eine sogenannte Abwicklungsvollstreckung. Der Testamentsvollstrecker soll dafür Sorge tragen, dass das Vermögen in geordneter Weise auf den oder die Erben übergeht. In diesem Fall verwaltet allein der Testamentsvollstrecker den Nachlass und nur er allein kann über die Nachlassgegenstände verfügen. Zu den Hauptpflichten des Testamentsvollstreckers gehören bei der Abwicklungsvollstreckung die Verwaltung des Nachlasses, die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses, die Zahlung der Schulden, die Erfüllung von Vermächtnissen, Auflagen und Pflichtteilsansprüchen und die Verteilung des Nachlasses unter den Erben.
    Es kann auch angeordnet werden, dass der Nachlass nach dem Tod noch längere Zeit von einem Testamentsvollstrecker verwaltet wird (§ 2209 BGB).
    Dauervollstreckung
    Eine solche Dauervollstreckung kommt unter anderem zur Anwendung, wenn der Erbe minderjährig und damit nicht imstande ist, das Vermögen zu verwalten. Aber auch, wenn der Erbe behindert oder noch nicht ausreichend qualifiziert ist, um das Vermögen zu verwalten, oder wenn die Erben untereinander zerstritten sind, kann es zur Dauervollstreckung kommen.
    Die Dauervollstreckung kann zeitlich befristet oder an ein bestimmtes Ereignis (zum Beispiel Volljährigkeit des Erben) gebunden werden. Sie endet normalerweise 30 Jahre nach dem Tod des Erblassers. Dieser kann jedoch auch anordnen, dass die Verwaltung bis zum Tod des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses in der Person des einen oder des anderen fortdauern soll.
Aufgaben
    Der Testamentsvollstrecker hat die Verfügungen von Todes wegen des Erblassers auszuführen (§ 2203 BGB). Bei mehreren Erben hat er den Nachlass gemäß dessen Verfügungen zu verteilen, Vermächtnisse zu erfüllen und Auflagen zu vollziehen.
    Tipp
    Als Erblasser können Sie den Umfang der Testamentsvollstreckung frei bestimmen. Sie können sie zeitlich befristen oder auf einzelne Nachlassgegenstände oder einzelne Erben beschränken.
    Verwaltung
    Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten (§ 2216 Abs. 1 BGB). Anordnungen, die der Erblasser in seiner Verfügung von Todes wegen getroffen hat, können auf Antrag des Testamentsvollstreckers oder eines anderen Beteiligten vom Nachlassgericht außer Kraft gesetzt werden, wenn ihre Befolgung den Nachlass erheblich gefährden würde (§ 2216 Abs. 2 BGB). Insbesondere ist der Testamentsvollstrecker berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen (§ 2205 Satz 1 BGB). Er darf Verbindlichkeiten für den Nachlass eingehen, soweit dies zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich ist (§ 2206 Abs. 1 BGB). Zu Schenkungen ist der Testamentsvollstrecker nicht berechtigt, soweit es nicht um die Erfüllung „einer sittlichen Pflicht“ (zum Beispiel Unterhalt an einen vermögenslosen Verwandten) oder um eine „auf den Anstand zu nehmende Rücksicht“ (zum Beispiel Weihnachts- oder Geburtstagsgeschenke) geht (§ 2205 Satz 2 BGB).
    Sind mehrere Erben vorhanden, hat der Testamentsvollstrecker den Nachlass unter

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