Schwarzbuch Kirche - Und führe uns nicht in Versuchung
Bistümern mit dem größten Haushaltsvolumen« zählt. Allein der Jahreshaushalt des Erzbistums der 2 , 1 Millionen Kölner Katholiken weist ein Volumen von 863 Millionen Euro auf (in 2010 ). Das kleinste Bistum Deutschlands mit nur ca. 30 000 Gläubigen hat seinen Sitz in Görlitz, arm, aber solide bewirtschaftet; das jährliche Haushaltsvolumen liegt bei 14 , 6 Millionen Euro (in 2010 ). Dagegen brachten es die Verantwortlichen in Aachen und in Berlin fertig, ihre Bistümer im Jahr 2003 beinahe in die Pleite zu treiben.
Die Einnahmen der deutschen Bistümer setzen sich zunächst zusammen aus Erträgen des eigenen Vermögens, also Mieten, Pachten und Zinsen, dann aus Spenden und aus Einnahmen für erbrachte Leistungen im sozialen Bereich. Insoweit ist das nichts Besonderes, das ist bei jedem größeren Verein so. Zwei Einnahmepositionen gibt es jedoch, die spezifisch kirchlich und durchaus eine kritische Würdigung wert sind.
Da wäre zunächst die Kirchensteuer. Etwa 4 , 8 Milliarden Euro im Jahr (hier: 2007 ) erhalten die 27 Bistümer insgesamt von den staatlichen Finanzämtern überwiesen, die das Inkasso – übrigens entgeltlich – betreiben. Der einzelne Gläubige hat je nach Region zwischen 8 und 9 Prozent seiner festgesetzten staatlichen Einkommensteuer an die Kirche zu berappen. Für die Bistümer stellt die Steuer die Hauptquelle ihrer Finanzen dar, in den größeren Bistümern liegt der Anteil der Kirchensteuer an den laufenden Einnahmen bei 65 Prozent und mehr. Es ist klar, dass die Kirche deshalb das Wort »Steuerreform« höchst ungern hört, denn jede Entlastung des Steuerbürgers führt automatisch bei der Kirche zu einer Einnahmenminderung.
Die Verquickung zwischen kirchlichen und staatlichen Aufgaben und Sphären, die mit der Kirchensteuererhebung verbunden ist, löst inzwischen auch innerkirchlich Kritik aus, die freilich aus einem ganz speziellen Grund folgenlos bleiben dürfte. Denn mit der Umstellung auf ein alternatives Beitragssystem oder gar mit dem Vertrauen auf entsprechend hohe freiwillige Spenden ihrer Mitglieder würde auch eine für die Kirche finanziell hochinteressante Regelung des Steuerrechts in die Diskussion und damit in Gefahr geraten. Es handelt sich um den Sonderausgabenabzug für bezahlte Kirchensteuer, der in Deutschland in § 10 Abs. I Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes geregelt ist. Der steuerpflichtige Gläubige darf die bezahlte Kirchensteuer vom Gesamtbetrag der zu versteuernden Einkünfte abziehen und zahlt deshalb an den Staat weniger Einkommensteuer. Dies führt beim Staat (Bund und Ländern) jährlich zu einem Steuerverlust in einer Größenordnung von 1 , 5 Milliarden Euro. Dieser Steuerverlust stellt anders betrachtet eine Subvention an die Kirche dar, die somit wirtschaftlich von allen Steuerzahlern getragen wird.
Eine zweite, speziell in Deutschland anzutreffende Einnahmequelle der Kirche sind die sogenannten »Staatsleistungen«, zu denen sich die meisten Bundesländer vertraglich verpflichtet haben. Diese beruhen letztlich noch auf Entschädigungen für die Vermögensverluste, die die Kirche durch die Säkularisierung im Jahr 1803 erlitten hat. Eigentlich sollten diese Leistungen nach der Weimarer Verfassung von 1919 längst durch eine Kapitalablösung erledigt sein, doch weder Staat noch Kirche hatten seither wirklich ein Interesse an einer endgültigen Regelung. Der Gesamtbetrag der Staatsleistungen, den alle Bundesländer an die 27 Bistümer transferieren, liegt in einer Größenordnung von etwa 350 Millionen Euro im Jahr. Baden-Württemberg zum Beispiel zahlt an die Bistümer Freiburg und Rottenburg-Stuttgart je ca. 25 000 000 Euro als jährliche Pauschale. Die Bayern rechnen genauer, da wird für jede Bischofs-, Prälaten-, ja selbst Mesnerstelle ein eigener Betrag gezahlt; insgesamt erhalten die sieben bayerischen Diözesen knapp 66 Millionen Euro jährlich (in 2010 ). Diese Beträge sind in der Regel inflationsgesichert vereinbart, das heißt, sie werden laufend angepasst.
Um nicht den falschen Eindruck zu erwecken, die Kirche sei heute alleinige Nutznießerin solcher Privilegien: Spätestens seit der Einführung des Grundgesetzes haben alle anderen konstituierten Religionsgemeinschaften ähnliche Zahlungstitel erhalten, selbst wenn ihnen nie etwas vom Staat weggenommen worden war. Auch andere finanzielle Privilegien der Kirche, wie die weitgehende Steuerbefreiung und die Freiheit von vielen öffentlich-rechtlichen Gebühren, kommen inzwischen
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