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Starthilfe für Freiberufler

Starthilfe für Freiberufler

Titel: Starthilfe für Freiberufler Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Claudia Wanzke
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betrieblichen und beruflichen Betätigung“ bilden.
    Die Büroeinrichtung (Schreibtisch, Stuhl, Aktenschrank) ist voll absetzbar. (Achtung: Abschreibung für Abnutzung – siehe unten.)
Büroschmuck
Auch in Ihrem Büro müssen Sie sich wohlfühlen. Kosten für Blumen, Kerzen oder sonstigen Schmuck sind steuerlich absetzbar.
Computer & Co.
Alle technischen Geräte (Telefonanlage, Drucker, Reiswolf etc.), die Sie benötigen, gelten als Betriebsausgabe. (Achtung: Abschreibung für Abnutzung – siehe unten.)
Fachbücher/ -zeitschriften
Sie müssen die berufliche Nutzung nachweisen können. Der Titel des Buches muss auf dem Beleg stehen. Bei Tageszeitungen wird oft eine private Mitnutzung unterstellt (Journalisten könnten hier eine Ausnahme bilden).
Fortbildung
Teilnahmegebühr plus Reisekosten und Spesen sind absetzbar.
Geschäftsessen
70 % einschließlich des eigenen Verzehrs können geltend gemacht werden. Achten Sie darauf, dass die Bewirtungsbelege vollständig ausgefüllt werden. Kosten für einen Empfang in Ihren Räumen sind voll absetzbar. (Achtung: Ein Geburtstagsfest zu Hause wird eher kritisch beäugt – auch wenn Sie nur Geschäftsfreunde einladen.)
Geschenke
Blumen für den Geschäftspartner, ein Buch, eine Einladung ins Theater – wollen Sie Ihren Kunden eine Freude machen, die Kosten dafür aber absetzen, dürfen 35 Euro nicht überschritten werden.
Kontoführung
Gebühren für das Geschäftskonto können Sie ebenso geltend machen wie die Zinsen für beruflich bedingte Darlehen.
Pkw-Kosten
Wird das Fahrzeug ausschließlich beruflich genutzt, so sind alle Aufwendungen vollständig absetzbar. Bei Freiberuflern dürfte dies jedoch seltener vorkommen – hier ist eher eine gleichzeitig private und berufliche Nutzung die Regel. Die Kosten sind entsprechend zu splitten – und das ist nicht ganz einfach (siehe unten).
Reisekosten
Ob Messe oder Kundenbesuch, beruflich bedingte Reisekosten (öffentliche Verkehrsmittel oder Auto) inklusive Hotel und Verpflegungsaufwand (Inland: 8–14 Stunden: 6 Euro, 14–24 Stunden: 12 Euro, 24 Stunden: 24 Euro) sind Betriebsausgaben.
Steuerberater- und Rechtsanwaltskosten
Die Beratungskosten müssen beruflich bedingt sein, Kosten für die persönliche Steuererklärung sind nicht mehr abzugsfähig.
Telefon, Handy, Internet
Ausschließlich beruflich genutzte Anschlüsse sind voll absetzbar. Besteht eine teilweise private Mitnutzung, so muss ein überdurchschnittlicher Umfang betrieblich veranlasster Gespräche von diesem Gerät glaubhaft gemacht werden. Sie können die Kosten pauschal (20 % der Gesamtkosten) geltend machen oder aber eine stärke Nutzung mittels Einzelverbindungsnachweis vorbringen.
    Achtung
    Schon vor Ihrer Existenzgründung haben Sie vielleicht Ausgaben, zum Beispiel für Büroausstattung, für Schulungen oder für die Beratung beim Steuerberater. Auch diese Gründungskosten können Sie steuerlich geltend machen.
Fahrtenbuch oder Einprozentregel
    Wie bereits in der Übersicht angedeutet, ist das Thema Pkw-Kosten nicht ganz so einfach. Zunächst gilt es, erst einmal festzulegen, ob das Fahrzeug ein Privat- oder ein Firmenwagen ist. Wird es zu mehr als 50 Prozent beruflich genutzt, gilt es als Firmenwagen. Nutzen Sie das Fahrzeug zu mehr als zehn Prozent beruflich, können Sie es zum Betriebsvermögen erklären. Beides hat zur Folge, dass Sie alle Kosten für das Auto wie den Kaufpreis (Achtung: AfA), Benzin, Versicherung oder Reparaturen als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen können. Im Gegenzug müssen Sie sämtliche Kosten, die auf eine private Nutzung zurückzuführen sind, als Betriebseinnahmen verbuchen.
    Achtung
    Haben Sie sich entschlossen, das Fahrzeug zu Ihrem Betriebsvermögen zu rechnen, dann hat das durchaus Vorteile. Zum Beispiel können Sie sich die Mehrwertsteuer (19 Prozent) zurückerstatten lassen. Auf der anderen Seite: Verkaufen Sie das Auto wieder, wird der Verkaufspreis Ihrem Gewinn zugerechnet.
    Für die Ermittlung des privaten Nutzungsanteils haben Sie zwei Möglichkeiten:
 
    Einprozentregel: Hierbei setzen Sie monatlich eine Pauschale in Höhe von einem Prozent des Bruttolistenpreises (Neupreis des Fahrzeugs inklusive Mehrwertsteuer) an. Der Listenpreis ist im Übrigen auch bei Gebrauchtwagen maßgeblich.
    Achtung
    Sie dürfen die

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