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Steueroasen Ausgabe 2013

Steueroasen Ausgabe 2013

Titel: Steueroasen Ausgabe 2013 Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Hans-Lothar Merten
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zu Domizil-, Briefkasten-, Sitz- und Beteiligungsgesellschaften oder zu funktionslosen Holdings im Ausland – vorrangig in Niedrigsteuerländern – vor, sind Steuerpflichtige dazu verpflichtet, entsprechende Hintergrundinformationen zu beschaffen. Denn viele Auslandsgesellschaften werden nur treuhänderisch gehalten und dienen ausschließlich der Gewinn-, Einkunfts- oder Vermögensverlagerung. Geprüft wird daher vor allem, ob bloße Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen getätigt wurden, ob die ausländische Gesellschaft tatsächlich rechtlich existiert, ob Zahlungsvorgänge belegt werden können, ob vom Zahlungsempfänger tatsächlich eine Leistung erbracht wurde oder ob die erbrachte Leistung als angemessen erscheint. Die Fahnder stellen aber auch allgemeine Fragen zu den grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen sowie zur gesellschaftsrechtlichen Struktur und internen Organisation der ausländischen Gesellschaft.
    Tauchen die Fahnder bei Unternehmen mit Auslandstöchtern auf, geht es unter anderem um die folgende Frage: Liegt im Inland eine Betriebsstätte oder der Mittelpunkt der Geschäftsleitung vor, damit Einkünfte in Deutschland versteuert werden müssen? Dann kommt es nämlich zur sogenannten Doppelansässigkeit. Die ausländische Gesellschaft ist in einem solchen Fall sowohl in Deutschland als auch im ausländischen Sitzstaat steuerpflichtig. Das gilt natürlich auch umgekehrt für die nach deutschem Recht gegründete Gesellschaft mit Sitz im Inland, Geschäftsleitung aber im Ausland.
    Anzutreffen sind solche Konstellationen besonders dann, wenn es sich bei einer Tochter- oder Schwestergesellschaft im Grunde nur um eine „Briefkastenfirma“ handelt. Das sind Domizil-, Sitz- und Beteiligungsgesellschaften sowie funktionslose Holdings, vorrangig in Niedrigsteuerländern (-gebieten).

6. Was Fahnder und Betriebsprüfer wissen wollen
    Fehlender Expertenrat kann teuer werden
    Der Betriebsprüfer fragt zunächst nach dem konkreten Niederlassungsort der ausländischen Firma. Nehmen wir als Beispiel die Schweiz . Aus dem Regionenbuch erfahren Betriebsprüfer für diese Firma den handelsrechtlichen Domizilvermerk („c/o” oder „bei”), der nach den Schweizerischen Handelsamtregistervorschriften anzeigt, dass diese Gesellschaft gar kein eigenes Büro unterhält.
    Die nächste Frage gilt den in der Firma tätigen Verwaltungsräten. Diese lassen sich leicht aus dem alphabetischen Handbuch der Verwaltungsräte heraussuchen. Und, siehe da, meist sind sie Multifunktionäre, die keiner aktiven Geschäftsführertätigkeit nachgehen.
    Weiter wird geforscht, ob die Gesellschaft kundiges Personal beschäftigt, das in der Lage ist, den offiziellen Gesellschaftszweck zu erfüllen; ob beispielsweise Marketingfachleute bei einer Marketinggesellschaft beschäftigt sind. Häufig lautet das Ergebnis: Fehlanzeige.
    Die Finanzverwaltung in Frankfurt/Main sammelt zusätzlich Material, das die typischen Maschen einzelner inländischer und ausländischer Berater aufzeigt und so zum Risikofaktor für deren Klienten wird. Der nächste Schritt der deutschen Finanzverwaltung bei der Aufklärung von sogenannten Auslandssachverhalten ist die Einholung einer internationalen Handelsauskunft. Diese kommt regelmäßig mit Bemerkungen wie „Domizilgesellschaft”, „Auskünfte werden verweigert”, „keine eigenen Angestellten” zurück. Auch das gibt ein schwaches Bild für den Steuerpflichtigen ab. Insbesondere dieser Ermittlungsweg und die Frage nach der kompetenten Geschäftsführung scheinen die Künstler-Konstruktionen über die Niederlande und die Niederländischen Antillen aufzubrechen.
    Oft führt der Steuerpflichtige Anteilseigner oder Einheimische an, die einen normalen Geschäftszweck vortäuschen sollen. Die Existenz dieser Personen wird von der Finanzverwaltung mit einem ausführlichen standardisierten Fragebogen nach den Treuhandverhältnissen und anderen feinsinnigen Umwegkonstruktionen penetrant überprüft.
    Auch die in der Not als Letztes vorgelegten Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen der Oasengesellschaften sind für die Finanzbeamten in vielen Fällen sehr aufschlussreich. Häufig zeigt ein Blick auf die Aufwandsseite, dass der Steuerpflichtige besonders „sparsam” ist. Manchmal

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