Bücher online kostenlos Kostenlos Online Lesen
Steueroasen Ausgabe 2013

Steueroasen Ausgabe 2013

Titel: Steueroasen Ausgabe 2013 Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Hans-Lothar Merten
Vom Netzwerk:
herausrücken, was offensichtlich nicht beschlagnahmefähig ist, wie etwa Gegenstände aus der Nachbarwohnung der Eltern.
    Die Steuerfahndung rät natürlich zum Geständnis. Doch nach dem Erscheinen der Fahnder sollte erst einmal ein Anwalt hinzugezogen werden. Wer die Sache alleine durchstehen will, handelt töricht. Von der Einberufung des eigenen Steuerberaters raten Strafverteidiger jedoch ab. Entweder hat er die mögliche Steuerhinterziehung übersehen – oder er hat sich sogar selbst strafbar gemacht.
    Während der Durchsuchung, aber auch für das Verfahren gilt dann: Keine Aussage ohne vorherige Beratung.
    Mit Hausdurchsuchung und Beschlagnahme ist es in vielen Fällen nicht getan. Die Steuerfahndung wendet sich an Kunden, Lieferanten, die Hausbank oder Mitarbeiter des Verdächtigen. Sollten derartige Kontaktaufnahmen bevorstehen, ist es ratsam, die Betroffenen vorab darüber zu informieren. Gerade bei Geschäftspartnern und Banken kann damit die Rufschädigung so klein wie möglich gehalten werden. Doch sollte man nicht versuchen, Zeugen zu beeinflussen. Wer das probiert, riskiert U-Haft wegen Verdunkelungsgefahr.
    Heikel wird es auch, wenn die Fahnder bei Firmendurchsuchungen Mitarbeiter vernehmen wollen. Hier sollte der Rechtsbeistand eingreifen und die Arbeitnehmer darüber aufklären, dass sie nicht vor Ort aussagen müssen, sondern auf eine ordentliche Ladung bestehen können. Zeugen haben zudem das Recht auf einen anwaltlichen Beistand.

4. Worauf bei einer Durchsuchung in Unternehmen zu achten ist
    Wichtig für Unternehmer und Geschäftsführer
    Geschützt vor den Durchsuchungsmaßnahmen der Steuerfahndung ist niemand, aber man kann mit geringem Aufwand darauf vorbereitet sein. Für den firmeninternen Gebrauch empfiehlt es sich, ein knapp gehaltenes Informationsblatt zu verfassen, das geeignete Verhaltensweisen sowie Namen und Telefonnummern von Ansprechpartnern enthält. Dieses sollte den wesentlichen Abteilungen ausgehändigt werden, insbesondere Empfang, Buchhaltung, EDV- und IT-Abteilung.
    Wichtig für Unternehmer und Geschäftsführer
Bis zum Eintreffen des Juristen heißt es: Zeit gewinnen. Firmenmitarbeiter haben das Recht, sich von den beteiligten Beamten die Dienstausweise zeigen zu lassen und Name, Dienststelle etc. zu notieren.
Lassen Sie sich unbedingt ein Exemplar des Durchsuchungsbeschlusses aushändigen. Liegt dieser wegen „Gefahr im Verzug“ nicht vor, lassen Sie sich vom Durchsuchungsleiter – am besten in Gegenwart von Zeugen – nachvollziehbar erklären, warum Eile geboten ist und insbesondere, warum keine Zeit bestand, einen richterlichen Beschluss zu erwirken. Notieren Sie diese Angaben möglichst wörtlich und lassen Sie den Durchsuchungsleiter gegenzeichnen.
Achten Sie auf den Inhalt des Beschlusses. Es muss angegeben werden, wer von der Maßnahme betroffen ist und auf welche Räumlichkeiten sich die Durchsuchung beziehen soll. Eine Durchsuchung der Geschäftsräume berechtigt beispielsweise nicht zur Durchsuchung der Privaträume eines Unternehmers oder Geschäftsführers.
Legen Sie gegen jede Mitnahme von Unterlagen Widerspruch ein. Äußern Sie zudem die Bitte, von Akten Fotokopien anfertigen zu können. Dem müssen die Beamten nicht entsprechen, sie sehen aber mitunter ein, dass der aktuelle Geschäftsbetrieb (Bezahlung von Rechnungen, Wahrung von Fristen etc.) aufrechterhalten werden muss.
Lassen Sie sich ein Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände aushändigen und achten Sie darauf, dass der Widerspruch darin vermerkt ist.
Weisen Sie die Mitarbeiter an, nichts Illegales zu veranlassen.
Stellen Sie jedem Beamten eine Person Ihres Vertrauens zur Seite. Diese sollte den Ablauf der Durchsuchung beobachten und sich Notizen machen.
Veranlassen Sie alle beteiligten Mitarbeiter dazu, nach der Durchsuchung ein möglichst detailliertes Gedächtnisprotokoll anzufertigen.
    Der Fiskus muss den Staatsanwalt informieren
    Bei größeren Fällen von Steuerhinterziehung müssen Finanzämter die Staatsanwaltschaft einschalten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Juni 2009 entschieden. Danach müssen Finanzämter die Strafverfolger bereits während ihrer Ermittlungen einbeziehen, statt erst deren Ende abzuwarten.

5. Was Steuerfahnder bei Auslandskontakten interessiert
    Liegen beim Steuerpflichtigen Rechts- oder Geschäftsbeziehungen

Weitere Kostenlose Bücher