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Steueroasen Ausgabe 2013

Steueroasen Ausgabe 2013

Titel: Steueroasen Ausgabe 2013 Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Hans-Lothar Merten
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Muss über Großbritannien registriert werden.
    Wohnsitznahme: Alle EU-Einwohner zunächst sechs Monate, dann kann um fünf Jahre beziehungsweise unbeschränkt verlängert werden.
    Steuern: Nicht ansässige Personen: Keine Steuern auf Kapitalanlagen. Limited Company: Pauschal 225 Pfund (IGIP = 1 £ = 1,40 Euro) jährlich.
    Inhabern größerer Vermögen bietet sich Gibraltar als Steuerwohnsitz an (High Network Individual Tax Status). Gegen Zahlung einer jährlichen Pauschale zwischen 14 000 bis 20 000 Pfund, dem Nachweis eines persönlichen Gesamtvermögens von mindestens zwei Millionen Pfund, einem Wohnsitz in Gibraltar (Miete oder Kauf) und einem Aufenthalt von 30 Tagen jährlich fallen keine weiteren Steuerbelastungen bei Einkommen, Erträgen, bei Erbschaften oder beim Vererben und Schenken an. Einmalige Gebühr für den „Individual Status“: 1000 Pfund. Über 1000 vermögende Weltbürger haben bereits den Gibraltar-Pass. Exempted Company: Steuer- und konzessionsfrei, wenn sie in Gibraltar nur mit außerhalb der Kronkolonie angelegten Vermögenswerten handelt oder diese verwaltet. Generell gilt: Keine Kapitalertrag-, Erbschaft-, Vermögen- und Mehrwertsteuer.
    Weitere Informationen:
Finance Centre Department
Tel.: 00350-20 05 00 11, Fax: 00350-20 05 18 18
E-Mail: [email protected], www.gibraltar.gov.gi
Credit Suisse (Gibraltar) Limited
Tel.: 00350-20 00 40 00, Fax: 00350-20 00 49 00
www.credit-suisse.com/gi
    Doppelbesteuerungsabkommen: keine
    Gibraltar gesellschaftsrechtlich
    Für ausländische Investoren ist die Exempted Company die einzig sinnvolle Gesellschaftsform. Sie ist von Steuern und Konzessionen befreit, wenn sie im Inland nur mit außerhalb der Kronkolonie angelegten Vermögenswerten handelt oder diese verwaltet.
    Voraussetzungen für die Exempted Company: Staatsbürger Gibraltars oder Ansässige dürfen keine Anteilseigner sein. Es dürfen keine Geschäfte in Gibraltar oder mit in Gibraltar Ansässigen getätigt werden. Zudem sind Anteilsübertragungen ohne vorliegende Genehmigung untersagt.
    Die Exempted Company kann durch zwei Personen, von denen jede mindestens einen Gesellschaftsanteil halten muss, gebildet werden. Die Gründung selbst wird über einen Barrister oder Solicitor of the Supreme Court abgewickelt. Die Namen der Gesellschafter müssen offengelegt und alle späteren Anteilsverkäufe behördlich genehmigt werden. Diese Gesellschaftsform eignet sich daher insbesondere für Trusts, da die Geheimhaltungsinteressen der Begünstigten gewahrt bleiben.
    Gesellschaftskapital: 100 Pfund
    Gründungsdauer: eine Woche
    Gründungskosten: Registrierung: 1300 Euro; jährliche Verwaltungsgebühr: 950 Euro; Antrag auf Steuerbefreiung: 250 Euro; jährliche Steuer im Voraus: 280 Euro; Generalvollmacht (pro Person): 230 Euro.
    Laufende Kosten: jährliche Steuerbefreiungsgebühr: 280 Euro; jährliche Verwaltungsgebühr: 750 bis 1000 Euro; Stellung eines nominellen Direktors: 750 bis 1000 Euro; notarisierte Geschäftsführungsvollmacht: 230 Euro; Treuhänder, falls erforderlich: 1000 Euro.
    Um die Direktive 90/435 der EU ausnutzen zu können – sie besagt, dass Dividenden, die eine EU-Tochtergesellschaft an eine EU-Muttergesellschaft entrichtet, nicht der Quellenbesteuerung unterliegen, solange die empfangende Muttergesellschaft keinen steuerbefreiten Status besitzt –, wurde 1992 die Rechtsform der Holding Company ins Leben gerufen. Sie zahlt seit Anfang 2012 eine Körperschaftsteuer in Höhe von 35 Prozent auf sämtliche Gewinne mit Ausnahme der erhaltenen Dividenden. Dieser Satz gilt für alle in Gibraltar tätigen Unternehmen. Für auszuzahlende Dividenden wird eine Quellensteuer von einem Prozent erhoben.
    Exempted Companies werden pauschal p. a. mit 450 Pfund besteuert. Sie können sich, insbesondere für Holdinggesellschaften unter anderem in Belgien, Luxemburg , den Niederlanden oder Österreich , auszahlen, da diese auf Erträge, die ihnen von Offshore-Tochtergesellschaften zufließen, erheblich weniger Steuern zahlen, sofern sie nachweisen, dass die Tochtergesellschaft in ihrem Sitzland einer – wenn auch geringeren – Einkommensteuer unterlag. Gänzlich von Steuern befreit sind Non Resident Companies und Trusts. Um nicht als Gründungsgesellschafter im

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