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Steuersensitive Geldanlage

Steuersensitive Geldanlage

Titel: Steuersensitive Geldanlage Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Anton Rudolf Goetzenberger
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Rechtshilfepraxis
    Die Vereinigten Arabischen Emirate leisteten bislang Rechtshilfe bei begründetem Verdacht auf kriminelle Straftaten. Darunter fällt in der Theorie auch der Steuerbetrug. In der Praxis gestalteten sich Rechtshilfeersuchen von europäischen Finanzbehörden oder Gerichten bisher als schwierig. Entsprechende Auskunftsersuchen mussten in arabischer Sprache eingereicht werden – eine sprachliche Barriere, die das Rechtshilfeprozedere erheblich verzögerte und auch weiterhin verzögern dürfte. Und schließlich – daran änderte sich bislang nichts – erfolgte die Bearbeitung ausländischer Rechtshilfeersuchen seitens der arabischen Behörden im Regelfall sehr schleppend. Offizielle Statistiken gibt es nicht, doch es darf angenommen werden, dass nur sehr wenige Rechtshilfegesuche in Steuerdelikten gestellt werden bzw. wurden und kaum ein Verfahren zu einem eigentlichen Abschluss geführt hat.
    Die Dubai Financial Services Authority (Bankenaufsicht) erteilt Amts- und Rechtshilfe nur in folgenden Fällen:
bei Geldwäsche (Geldwäsche ist in den VAE ebenfalls strafbar) an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden.
zur Durchführung entsprechender Aufsichtsaufgaben an ausländische Bankenaufsichtsbehörden (z.B. an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht). Kundenbezogene Daten werden hierbei nicht übermittelt.
Voraussetzung für die Erteilung von Rechtshilfe ist, dass das Ersuchen nicht gegen öffentliche Interessen verstößt.
Amtshilfe nach dem neuen Doppelbesteuerungsabkommen mit den Vereinigten Arabischen Emiraten
    Deutschland vereinbarte am 30.6.2010 mit den Vereinigten Arabischen Emiraten (zu denen auch Dubai gehört) ein „Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen“. Dieses neue Abkommen entspricht in Sachen Informationsaustausch den OECD-Standards. Artikel 25 des Abkommens ermöglicht den Informationsaustausch zur Durchführung des DBA, aber auch „zur Verwaltung beziehungsweise Vollstreckung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind….“ Damit sind alle für die Besteuerung eines Steuerpflichtigen relevanten Informationen über diese DBA-Auskunftsklausel abgedeckt. Bankgeheimnisse (zwar gibt es in Dubai kein gesetzlich verankertes Bankgeheimnis) stehen nicht entgegen. Zwar können gemäß Art. 25 Abs. 3 Buchst. c DBA-VAE Informationen, „die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspräche“, zurückgehalten werden. Diese Regelung ist aber nicht so auszulegen, als „könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden oder sich auf das Eigentum an einer Person beziehen“ (Art. 25 Abs. 5 DBA-VAE).
    Dass es in Dubai wie in den übrigen Ländern der VAE keine dem deutschen System vergleichbaren Steuern gibt, hilft steuersensitiven Anlegern nicht. Denn die arabischen Behörden müssen die Steuerinformationen – einen deutschen Steuerpflichtigen betreffend – nach dem DBA beschaffen, selbst wenn diese Informationen für eigene steuerliche Zwecke nicht benötigt werden (Art. 25 Abs. 4 DBA).
    Anlegerhinweis 33
    Die Steuerfreiheit in den Staaten der Vereinigten Arabischen Emirate nützt dem deutschen steuersensitiven Geldanleger nichts. Das neue DBA enthält die sogenannte „Anrechnungsmethode“. Damit ist die Besteuerung in den VAE für den steuersensitiven deutschen Geldanleger auf deutsches Steuerniveau hochgeschleust (Art 22 DBA-VAE).
Meldeverfahren und Amtshilfe zwischen den EU-Staaten im Rahmen der EU-Zinsrichtlinie
Allgemeines
    Die am 3.6.2003 beschlossene und zum 1.7.2005 in Kraft getretene EU-Zinsrichtlinie 59 gibt den Mitgliedsstaaten die selektive Kontrolle einer Kategorie der Erträge aus beweglichem Kapitalvermögen (nämlich die Besteuerung von Sparerträgen) zwecks Sicherstellung der Besteuerung vor. Die EU-Zinsrichtlinie erfasst solche Zinsen, die von einer

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