Steuersensitive Geldanlage
Eigentümer, deren Wohnsitz sich im räumlichen Geltungsbereich der Richtlinie befindet, zur Auskunftserteilung auf Anfrage im Sinne des OECD-Musterabkommens verpflichtet haben.â
Anlegerhinweis 34
Allgemein kann damit gerechnet werden, dass die Ãbergangsfrist 2013 endet. Eine Steuerersparnis bringt dem steuersensitiven Geldanleger das diskrete Auslandskonto in Ãsterreich oder Luxemburg sowieso nicht mehr, soweit dieser dort ein überwiegend mit Anleihen bestücktes Portfolio unterhält. Denn zum 1.7.2011 steigt der EU-Quellensteuersatz um weitere 15 Prozent auf dann 35 Prozent. Damit liegt das Steuerniveau um rund sieben Prozent höher als die deutsche Abgeltungsteuer inklusive Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sowie um 10 Prozent höher als die österreichische Kapitalertragsteuer.
Das automatisierte Meldeverfahren/Informationssystem â so fliegen steuersensitive Geldanlagen auf
Das im Rahmen der EU-Zinsrichtlinie praktizierte Meldeverfahren/Informationssystem stellt die Besteuerung der steuerpflichtigen Leistung an den Leistungsempfänger durch eine Kontrollmitteilung der Zahlstelle an die für den steuersensitiven Geldanleger zuständige Steuerbehörde sicher. Von der EU-Zinsbesteuerung erfasst ist jede natürliche Person , die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt (sogenannter âwirtschaftlicher Eigentümerâ) und die in einem anderen Mitgliedsstaat steuerlich ansässig ist.
Wirtschaftlicher Eigentümer einer steuerbaren Leistung im Sinne der EU-Zinsrichtlinie ist der steuersensitive Geldanleger als natürliche Person, soweit dieser eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu seinen Gunsten eine Zinszahlung erfolgt. Handelt eine die steuerbare Leistung empfangende natürliche Person als Stiftungsrat oder Trustee, ist sie verpflichtet, der Zahlstelle Name und Anschrift der betreffenden Einrichtung â also z.B. der Stiftung â mitzuteilen. Ist die die steuerbare Leistung empfangende natürliche Person nur als Treuhänder tätig, ist der Zahlstelle die Identität und der Wohnsitz des Treugebers, der hier der wirtschaftliche Eigentümer der steuerbaren Leistung ist, mitzuteilen. 60 Liegen einer Zahlstelle jedoch Informationen vor, die den Schluss nahelegen, dass die natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt (der Kontoinhaber), möglicherweise nicht der wirtschaftliche Eigentümer ist â was insbesondere bei Treuhandverhältnissen und Strohmannkonten der Fall ist â, so ist die Zahlstelle verpflichtet, âangemessene Schritteâ zur Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers zu unternehmen.
Der EU-Zinsbesteuerung unterfallen alle Zinszahlungen ungeachtet ihrer Herkunft, die durch eine innerhalb des Hoheitsgebietes, auf das der EG-Vertrag gemäà seinem Artikel 299 Anwendung findet, gelegene Zahlstelle (im Regelfall die kontoführende Bank) gezahlt werden. Dies bedeutet, dass auch solche Zinsen erfasst sind, die aus Quellen Dritter, also Nicht-EU-Mitgliedsländer stammen, sofern diese in Erfüllung der Schuld eines auÃerhalb der EU ansässigen Schuldners bezahlt werden. Allerdings gilt auch hier wieder die Einschränkung, dass die Zinszahlungen an eine natürliche Person bezahlt werden müssen, die auch der âeffektive Empfängerâ, das heiÃt der Endempfänger ist. Des Weiteren muss es sich um eine âgrenzüberschreitende Zinszahlungâ handeln, das heiÃt, die Zahlstelle und der effektive Empfänger müssen in verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten ansässig sein.
Gemäà Art. 6 Abs. 1 der EU-Zinsrichtlinie gelten als meldepflichtige Zinszahlung im Einzelnen:
auf ein Konto eingezahlte oder einem Konto gutgeschriebene Zinsen, die mit Forderungen jeglicher Art zusammenhängen, unabhängig davon, ob sie hypothekarisch gesichert sind oder nicht und unabhängig davon, ob sie ein Gewinnbeteiligungsrecht beinhalten oder nicht. Darunter fallen insbesondere Erträge aus Anleihen 61 einschlieÃlich der mit diesen Titeln verbundenen Prämien und Gewinne;
bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Forderungen im obigen Sinne aufgelaufene oder kapitalisierte Zinsen;
kapitalisierte Zinsen sowie der Zinsanteil aus dem Verkauf von sogenannten Zero- oder Discountbonds;
direkte oder über eine Einrichtung i.S.v. Art. 4 Abs. 2 laufende
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