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Steuersensitive Geldanlage

Steuersensitive Geldanlage

Titel: Steuersensitive Geldanlage Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Anton Rudolf Goetzenberger
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Zahlstelle in der EU gutgeschrieben werden und darunter nur Zinsen, die an einen Empfänger mit steuerlicher Ansässigkeit in einem anderen EU-Mitgliedsstaat als dem Staat fließen, in dem sich das Konto/Depot befindet. Die Richtlinie soll es damit letztendlich ermöglichen, dass Erträge in Form von Zinszahlungen, die an wirtschaftliche Eigentümer ausgezahlt werden, die natürliche Personen und in einem anderen Mitgliedsstaat ansässig sind, nach den steuerlichen Vorschriften dieses Ansässigkeitsstaates effektiv besteuert werden.
    Die Richtlinie bzw. das Schweizer Äquivalent – der EU-Steuerrückbehalt – wurde anfänglich als stumpfes Schwert gegen die Bekämpfung der Hinterziehung von Steuern aus Einkünften ausländischer Kapitalvermögen belächelt. Grund hierfür war unter anderem die Tatsache, dass die „klassischen“ EU-Anlageländer Belgien, Luxemburg und Österreich das von steuersensitiven Geldanlegern „befürchtete“ Meldeverfahren nicht einführten, sondern stattdessen die EU-Zinssteuer anonym an die betreffenden Wohnsitzstaaten der Steuerpflichtigen abführten. Kontrollmitteilungen an die Wohnsitzstaaten ihrer ausländischen Bankkunden sendeten die Banken in den genannten Ländern bislang also nicht. Der Abzug der EU-Zinssteuer (EU-Quellensteuer) ließ sich darüber hinaus durch die Vorschaltung diverser juristischer Personen wie insbesondere Stiftungen auch einfach umgehen.
    Das anonyme Quellensteuerabzugsverfahren wird jedoch mittlerweile nur noch in Luxemburg und Österreich praktiziert. Belgien wechselte zum 1.1.2010 von der anonymen EU-Quellensteuer zum Informationsaustausch. Steuersensitive Konten, die über den Jahreswechsel nicht aufgelöst wurden, wurden Gegenstand des EU-Kontrollmitteilungsverfahrens.
    Wie lange die übrigen EU-Länder Luxemburg und Österreich das anonyme Quellensteuerabzugsverfahren anstelle des automatisierten Meldeverfahrens aufrechterhalten können, bleibt aus heutiger Sicht ungewiss. Rechtsgrundlage dafür, dass die Banken der Länder Belgien, Österreich und Luxemburg keine Kontrollmitteilungen an die Steuerbehörden der Wohnsitzländer ihrer Kunden übermitteln mussten, war eine Sonderregelung in der EU-Zinsrichtlinie (Art. 10 Abs. 2 EU-RL). Die Vorschrift räumte den genannten Ländern einen für einen festgelegten Übergangszeitraum maßgeblichen Sonderstatus ein. Vereinbart war, dass der Übergangszeitraum spätestens bei Eintritt bestimmter Ereignisse endet. Diese Ereignisse sind bis dato bereits teilweise realisiert. Der Eintritt aller Alternativen erscheint angesichts des massiven politischen Drucks, der derzeit auf die Schweiz ausgeübt wird, als sehr wahrscheinlich. Damit würde der Übergang Luxemburgs und Österreichs zum automatischen Informationsaustausch mittelfristig zwingend.
    Nach Art. 10 Abs. 2 der EU-Zins-RL endet der Übergangszeitraum für die Ausnahme vom Meldeverfahren der Länder Luxemburg und Österreich (vormals auch Belgien) nach Eintritt eines der nachfolgenden Bedingungen:

    â€ž(2) Der Übergangszeitraum endet mit dem Ende des ersten abgeschlossenen Steuerjahrs, das auf den späteren der beiden nachstehenden Zeitpunkte folgt:
    den Tag des Inkrafttretens eines nach einstimmigem Beschluss des Rates geschlossenen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem letzten der Staaten Schweizerische Eidgenossenschaft, Fürstentum Liechtenstein , Republik San Marino, Fürstentum Monaco, Fürstentum Andorra über die Auskunftserteilung auf Anfrage im Sinne des OECD-Musterabkommens zum Informationsaustausch in Steuersachen vom 18. April 2002 (im Folgenden ‚OECD-Musterabkommen‘ genannt) hinsichtlich der in dieser Richtlinie definierten Zinszahlungen von im Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates niedergelassenen Zahlstellen an wirtschaftliche Eigentümer, deren Wohnsitz sich im räumlichen Geltungsbereich der Richtlinie befindet, und der gleichzeitig erfolgenden Anwendung des in Artikel 11 Absatz 1 für den entsprechenden Zeitraum festgelegten Quellensteuersatzes auf derartige Zahlungen durch die vorstehend genannten Staaten;
    den Tag, an dem der Rat einstimmig zu der Auffassung gelangt, dass die Vereinigten Staaten von Amerika sich hinsichtlich der in dieser Richtlinie definierten Zinszahlungen von in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Zahlstellen an wirtschaftliche

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