Steuersensitive Geldanlage
Zahlstelle in der EU gutgeschrieben werden und darunter nur Zinsen, die an einen Empfänger mit steuerlicher Ansässigkeit in einem anderen EU-Mitgliedsstaat als dem Staat flieÃen, in dem sich das Konto/Depot befindet. Die Richtlinie soll es damit letztendlich ermöglichen, dass Erträge in Form von Zinszahlungen, die an wirtschaftliche Eigentümer ausgezahlt werden, die natürliche Personen und in einem anderen Mitgliedsstaat ansässig sind, nach den steuerlichen Vorschriften dieses Ansässigkeitsstaates effektiv besteuert werden.
Die Richtlinie bzw. das Schweizer Ãquivalent â der EU-Steuerrückbehalt â wurde anfänglich als stumpfes Schwert gegen die Bekämpfung der Hinterziehung von Steuern aus Einkünften ausländischer Kapitalvermögen belächelt. Grund hierfür war unter anderem die Tatsache, dass die âklassischenâ EU-Anlageländer Belgien, Luxemburg und Ãsterreich das von steuersensitiven Geldanlegern âbefürchteteâ Meldeverfahren nicht einführten, sondern stattdessen die EU-Zinssteuer anonym an die betreffenden Wohnsitzstaaten der Steuerpflichtigen abführten. Kontrollmitteilungen an die Wohnsitzstaaten ihrer ausländischen Bankkunden sendeten die Banken in den genannten Ländern bislang also nicht. Der Abzug der EU-Zinssteuer (EU-Quellensteuer) lieà sich darüber hinaus durch die Vorschaltung diverser juristischer Personen wie insbesondere Stiftungen auch einfach umgehen.
Das anonyme Quellensteuerabzugsverfahren wird jedoch mittlerweile nur noch in Luxemburg und Ãsterreich praktiziert. Belgien wechselte zum 1.1.2010 von der anonymen EU-Quellensteuer zum Informationsaustausch. Steuersensitive Konten, die über den Jahreswechsel nicht aufgelöst wurden, wurden Gegenstand des EU-Kontrollmitteilungsverfahrens.
Wie lange die übrigen EU-Länder Luxemburg und Ãsterreich das anonyme Quellensteuerabzugsverfahren anstelle des automatisierten Meldeverfahrens aufrechterhalten können, bleibt aus heutiger Sicht ungewiss. Rechtsgrundlage dafür, dass die Banken der Länder Belgien, Ãsterreich und Luxemburg keine Kontrollmitteilungen an die Steuerbehörden der Wohnsitzländer ihrer Kunden übermitteln mussten, war eine Sonderregelung in der EU-Zinsrichtlinie (Art. 10 Abs. 2 EU-RL). Die Vorschrift räumte den genannten Ländern einen für einen festgelegten Ãbergangszeitraum maÃgeblichen Sonderstatus ein. Vereinbart war, dass der Ãbergangszeitraum spätestens bei Eintritt bestimmter Ereignisse endet. Diese Ereignisse sind bis dato bereits teilweise realisiert. Der Eintritt aller Alternativen erscheint angesichts des massiven politischen Drucks, der derzeit auf die Schweiz ausgeübt wird, als sehr wahrscheinlich. Damit würde der Ãbergang Luxemburgs und Ãsterreichs zum automatischen Informationsaustausch mittelfristig zwingend.
Nach Art. 10 Abs. 2 der EU-Zins-RL endet der Ãbergangszeitraum für die Ausnahme vom Meldeverfahren der Länder Luxemburg und Ãsterreich (vormals auch Belgien) nach Eintritt eines der nachfolgenden Bedingungen:
â(2) Der Ãbergangszeitraum endet mit dem Ende des ersten abgeschlossenen Steuerjahrs, das auf den späteren der beiden nachstehenden Zeitpunkte folgt:
den Tag des Inkrafttretens eines nach einstimmigem Beschluss des Rates geschlossenen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem letzten der Staaten Schweizerische Eidgenossenschaft, Fürstentum Liechtenstein , Republik San Marino, Fürstentum Monaco, Fürstentum Andorra über die Auskunftserteilung auf Anfrage im Sinne des OECD-Musterabkommens zum Informationsaustausch in Steuersachen vom 18. April 2002 (im Folgenden âOECD-Musterabkommenâ genannt) hinsichtlich der in dieser Richtlinie definierten Zinszahlungen von im Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates niedergelassenen Zahlstellen an wirtschaftliche Eigentümer, deren Wohnsitz sich im räumlichen Geltungsbereich der Richtlinie befindet, und der gleichzeitig erfolgenden Anwendung des in Artikel 11 Absatz 1 für den entsprechenden Zeitraum festgelegten Quellensteuersatzes auf derartige Zahlungen durch die vorstehend genannten Staaten;
den Tag, an dem der Rat einstimmig zu der Auffassung gelangt, dass die Vereinigten Staaten von Amerika sich hinsichtlich der in dieser Richtlinie definierten Zinszahlungen von in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Zahlstellen an wirtschaftliche
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