Steuersensitive Geldanlage
Zinserträge, die ausgeschüttet werden;
aufgelaufene oder kapitalisierte Zinsen, die bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen an Investmentfonds usw. realisiert werden 62 .
Privatdarlehen bzw. Zinsen aufgrund von Darlehensbeziehungen zwischen natürlichen Personen, die nicht im Rahmen einer geschäftlichen Tätigkeit handeln, sind von der EU-Zinsbesteuerung ausgeschlossen. Dies gilt unabhängig von der Ansässigkeit des Zinsschuldners sowie des Zinsgläubigers.
Umgekehrt gilt: Der Informationsaustausch kommt nicht zur Anwendung, wenn:
die maÃgebliche Zahlstelle und der Empfänger der Zinszahlung im gleichen EU-Staat ansässig sind und folglich keine grenzüberschreitende Zinszahlung vorliegt.
die maÃgebliche Zahlstelle in einem Drittstaat und somit auÃerhalb der Steuerhoheit der Europäischen Union bzw. ihrer Mitgliedsstaaten liegt.
Liegen meldepflichtige Zinszahlungen vor, erteilt die Zahlstelle der zuständigen Behörde des Mitgliedsstaates ihrer Niederlassung folgende Auskünfte:
Identität und Wohnsitz des Leistungsempfängers, sofern der wirtschaftliche Eigentümer festgestellt;
Name und Anschrift der Zahlstelle;
Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Ermangelung einer solchen, Kennzeichen der Forderung, aus der die Zinsen herrühren;
den Zinsbetrag, wobei die Zinsen getrennt aufzuführen und Folgendes anzugeben ist:
bei auf einem Konto gutgeschriebenen Zinszahlungen: der Betrag der gezahlten oder gutgeschriebenen Zinsen;
bei aufgelaufenen oder kapitalisierten Zinsen: entweder der Betrag der Zinsen oder der dort bezeichneten Erträge oder der volle Betrag des Erlöses aus der Abtretung, der Rückzahlung oder der Einlösung.
Die von der Zahlstelle der für sie zuständigen Behörde gemeldeten Daten werden anschlieÃend von der Meldestelle automatisch einmal jährlich an die zuständigen Behörden des Mitgliedsstaates weitergeleitet, in dem der steuersensitive Geldanleger und wirtschaftliche Eigentümer ansässig
ist.
Geplante Verschärfung der EU-Zinsrichtlinie
Die EU-Kommission plant derzeit eine Verschärfung der EU-Zinsrichtlinie. Dies hat folgenden Hintergrund: Anleger bedienten sich in der Vergangenheit oftmals diverser Stiftungen und Trusts. Diese waren als âjuristische Personenâ bisher von der EU-Zinssteuer befreit. Durch Zwischenschaltung einer juristischen Person konnten sich Kapitalanleger als natürliche Personen aus dem Anwendungsbereich der EU-Zinssteuer relativ leicht exkulpieren. Die EU-Kommission will daher den Anwendungsbereich â also die Besteuerung von Zinsen â auf solche Zinserträge erweitern, die durch zwischengeschaltete, steuerbefreite Strukturen geleitet werden. Gemeint sind hier in erster Linie Stiftungen und Trusts.
Zur Unterbindung dieser Praxis schlägt die Kommission vor, dass die Banken, denen aufgrund der Bestimmungen der Geldwäscherichtlinie der Stifter bzw. der Trustgründer bekannt sein müssen, bei der Zahlung an die zwischengeschaltete Stiftung (den Trust) die Bestimmungen der Zinsbesteuerungsrichtlinie (das heiÃt Auskunftserteilung oder Quellensteuer) so anwenden sollen, als ob die Zahlung unmittelbar an die natürliche Person (den Stifter, den Trusterrichter) erfolgt wäre.
Anlegerhinweis 35
Die Zinsbesteuerungsrichtlinie konnte bislang auch dadurch umgangen werden, dass anstelle eines herkömmlichen Sparkontos (dessen Zinsen meldepflichtig sind bzw. der EU-Quellensteuer unterliegen) Finanzinnovationen genutzt werden. Die EU-Kommission plant daher, den Anwendungsbereich der EU-Zinsrichtlinie ebenfalls auf Finanzinnovationen auszudehnen.
Der europaweite Kontenabruf als zusätz-liches Ãberwachungsinstrument
Am 2.2.2006 ist das Gesetz zur Umsetzung des Protokolls vom 16.10.2001 zu dem Ãbereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union 63 in Kraft getreten. Kontenabfragen sind von nun an auch europaweit möglich; allerdings mit der Einschränkung, dass hierfür die Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens notwendig ist. 64 Insoweit ist die Messlatte für einen europaweiten Kontenabruf höher gelegt. Doch auch hier gilt, dass die Vermögensverhältnisse eines steuersensitiven Geldanlegers hinter seinem Rücken ausgeforscht werden können. So enthält auch dieses Protokoll eine Bestimmung, die es erlaubt, ohne
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