Steuersensitive Geldanlage
Vermögensplanung sind die Umwandlung von bestehenden Nummern- in Namenskonten und/oder die Auflösung von Trusts und/oder Stiftungen; dies geht einher mit einer steuerlichen Legalisierung und Auskehrung des jeweiligen Vermögens. Unverändert gilt, dass der Schutz der Privatsphäre in der Hand des steuersensitiven Geldanlegers bleibt.
Die in letzter Zeit erzielten Erfolge in der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Steueramtshilfe sowie die Tatsache, dass die Ãbergangsfrist für die Anwendung des automatisierten Meldeverfahrens für nach der EU-Zinsrichtlinie steuerpflichtige Zinserträge in den Ländern Luxemburg und Ãsterreich in absehbarer Zeit enden wird, legen dem steuersensitiven Geldanleger die steuerliche Legalisierung seines Bankkontos im Ausland nahe.
Eine steuerliche Legalisierung der Vermögensanlage im Ausland ist insbesondere dann in Betracht zu ziehen, wenn:
innerhalb der letzten zehn Jahre schwarze Einkünfte generiert worden sind, die auf ein âschwarzesâ Konto im Ausland übertragen worden sind.
steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen aus schwarzem, unversteuerten Vermögen im Ausland realisiert worden sind, welche in den Steuererklärungen der vergangenen zehn Jahre nicht angegeben wurden.
ein Begünstigtenverhältnis zu einem Trust oder einer ausländischen Stiftung bestand und die so genannte Durchgriffsbesteuerung nach dem deutschen AuÃensteuergesetz anzuwenden war.
wenn ein Auslandskonto Gegenstand eines Nachlasses war und Zweifel daran bestehen, ob der Erblasser Vermögen und Erträge ordnungsgemäà versteuert hat.
Mit der Selbstanzeige hält der Steuergesetzgeber für Auslandsgeldanleger, die bereits das Stadium der Tatvollendung haben eintreten lassen, denen aber durch das neue Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz und den übrigen Umständen der erweiterten Auskunftserteilung durch âehemaligeâ Steueroasen ihr Auslands-Geheimkonto âzu heiÃâ geworden ist, eine im deutschen Strafrechtssystem einzigartige Amnestieregelung parat. Der steuerpolitische Zweck der Selbstanzeige liegt darin, dem Steuerpflichtigen einen Anreiz zu geben, bisher verheimlichte Steuerquellen zu offenbaren. Der Auslandsgeldanleger soll so zur Mithilfe und Aufdeckung unbekannter Steuerquellen gewonnen werden, so dass die Steuerquellen ohne groÃe Ermittlungen rückwirkend sowie zukünftig sprudeln (zukünftig deshalb, weil einmal Erklärtes später nicht wieder verschwiegen werden kann).
Steuersensitive Geldanleger, die geneigt sind, ihren steuerlichen Pflichten künftig wieder vollumfänglich nachzukommen, wird mit der Selbstanzeige eine auch verfassungsrechtlich anerkannte Brücke in die Steuerehrlichkeit geboten. 66
Steuerabkommen Schweiz: Was nach der Nachversteuerung noch zur Geldanlage bleibt
Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt sieht die Nachversteuerung von Vermögenswerten deutscher Anleger mit deutschem Wohnsitz (betroffene Person) vor. Steuersensitive Geldanleger, die am 31. Dezember 2010 ein Schweizer Konto innehatten und dieses auch noch am letzten Tag des fünften Monats nach dem Inkrafttreten des Abkommens (also am 31.5.2013) bei derselben Schweizer Bank unterhalten, sind davon betroffen. 67 Der maÃgebliche Steuersatz beträgt zwischen 19 Prozent (Mindeststeuersatz) und 34 Prozent (Regelsteuersatz). Modellrechnungen zeigen, dass oftmals bis zu einem Drittel des Vermögens wegbesteuert wird. Das übrige Vermögen ist dafür aber legalisiert und kann ohne Beachtung bestimmter âSteuerregelnâ renditeoptimiert angelegt werden (Weiteres vgl. unten Teil 6: MaÃgeschneiderte Anlagekonzepte).
Vermögensplanung mit Nummern- oder Pseudonymkonten
Anlegerhinweis 36
Nummern- und Pseudonymkonten sind und waren keine anonymen Konten. Nummern- und Pseudonymkonten lauten zwar auf eine Nummer oder ein Pseudonym; dies bedeutet aber nicht, dass der Kontoinhaber seine Identität hinter einem solchen Zahlen- oder Buchstabencode geheimhalten kann. Nummern- und Pseudonymkonten unterscheiden sich von Namenskonten nur dadurch, dass der bürgerliche Name des Kunden nach auÃen hin nicht aufscheint und auf keinem Schriftstück vermerkt ist. Aus steuerlicher Sicht haben diese Konten keine Bedeutung.
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