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Steuersensitive Geldanlage

Steuersensitive Geldanlage

Titel: Steuersensitive Geldanlage Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Anton Rudolf Goetzenberger
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Geschäftsbeziehungen darf die Bank grundsätzlich davon ausgehen, dass der ihr gegenüber Auftretende auch der wirtschaftlich Berechtigte ist. Diese Vermutung wird jedoch zerstört, wenn der Vertragspartner nicht der tatsächliche Eigentümer der zur Verwahrung, Anlage oder für einzelne Transaktionen bestimmten Vermögenswerte sein kann oder ungewöhnliche Feststellungen gemacht werden. Ergeben sich bereits zum Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftsbeziehungen Zweifel an der Personengleichheit des Kontoeröffners mit dem wirtschaftlich Berechtigten, sind Schweizer Banken sowohl nach den Standesregeln (Art. 3 VSB 08) als auch nach Artikel 4 des Bundesgesetzes zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor verpflichtet, vom das Konto bzw. Depot Eröffnenden mittels Formular A eine schriftliche Erklärung darüber zu verlangen, ob er oder ein Dritter der wirtschaftlich Berechtigte ist. Bei Eröffnung eines Kontos auf dem Postweg fordern Schweizer Banken immer eine schriftliche Erklärung über den wirtschaftlich Berechtigten mittels Formular A ein.
    Zweifel an der Personengleichheit des Kontoeröffners mit dem wirtschaftlich Berechtigten bestehen:
wenn Vollmacht an eine Person erteilt wird, die erkennbar nicht in einer genügend engen Beziehung zum Vertragspartner steht;
sofern der Bank die finanziellen Verhältnisse einer Person, die ein Konto eröffnet, bekannt sind und die mitgebrachten oder in Aussicht gestellten Werte außerhalb dieses finanziellen Rahmens liegen, oder
wenn der Kontakt mit dem Kunden andere außergewöhnliche Feststellungen ergibt.
    Zur Erfüllung dieser Auskunfts- und Nachweispflichten führen Schweizer Banken neben separaten Kundendossiers ein Zentralregister der Vertragspartner und der wirtschaftlich Berechtigten, das im Prinzip dem Gläubiger- und Bevollmächtigtenverzeichnis deutscher Banken gleicht. In das Zentralregister werden alle neu hinzugewonnenen dauernden Kundenbeziehungen aufgenommen. Sämtliche Korrespondenzunterlagen, Rechnungsbelege und Identifizierungsunterlagen müssen dabei so erstellt und abgelegt worden sein, dass einzelne Transaktionen rekonstruiert werden können.

Liechtenstein
    In Liechtenstein ist die Pflicht zur Identifizierung eines jeden ein Nummernkonto oder Wertpapierdepot eröffnenden Neukunden sowie – allgemein gehalten – die Identifizierung des Vertragspartners bei der Aufnahme einer Geschäftsbeziehung für Finanzgeschäfte seit Inkrafttreten des Gesetzes über die be ruflichen Sorgfaltspflichten bei Finanzgeschäften und der die Art und Weise der Identifizierung näher bestimmenden Sorgfaltspflichtverordnung für alle auf dem Gebiet der Vermögensverwaltung tätigen natürlichen und juristischen Personen rechtsverbindlich geworden. Dem Sorgfaltspflichtgesetz unterstehen alle im Fürstentum tätigen Banken und Finanzgesellschaften, alle zur Vermögensverwaltung berechtigten Berufsgeheimnisträger wie Rechtsanwälte, Treuhänder und Mitglieder der Geschäftsleitung oder Vertreter einer Stiftung oder Treuhänderschaft (Trust), Versicherungsgesellschaften, Investmentunternehmen (Anlagefonds) sowie auch Wechselstuben.
    Die Pflicht zur Identifizierung des Vertragspartners erstreckt sich auf die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen jeglicher Art, wenn sie zum Zweck der Entgegennahme von Vermögenswerten dienen. Hierunter fällt neben der Eröffnung eines Kontos bzw. Depots bei einer liechtensteinischen Bank auch die Vornahme von Treuhandgeschäften, die Vermietung von Schrankfächern sowie die Abwicklung von Kassageschäften ab einem bestimmten Grenzbetrag.
    Die Identifizierung der Vertragspartner ist durch Vorlage eines beweiskräftigen Dokuments (amtlicher Ausweis) und Festhalten der wesentlichen persönlichen Daten durchzuführen. Darüber hinaus legen die Liechtenstein-Banken für jeden Kunden gemäß Artikel 6 der Sorgfaltspflichtverordnung ein „Profil“ an. Diese Profile sollen im Rahmen der Geldwäschebekämpfung zur besseren Unterscheidung von gewöhnlichen und ungewöhnlichen Transaktionen dienen. Kundenprofile für natürliche Personen enthalten unter anderem folgende Daten:
persönliche Angaben über den Kontoinhaber (unter anderem auch: Politiker, wirtschaftliche Persönlichkeit),
Angaben über die berufliche Tätigkeit des Kontoinhabers,
wirtschaftlicher Hintergrund und Herkunft der

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