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Steuerstrategien fuer Kapitalanleger

Steuerstrategien fuer Kapitalanleger

Titel: Steuerstrategien fuer Kapitalanleger Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Anton Rudolf Goetzenberger
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Fondsanleger nicht zur Gänze von seiner Steuererklärungspflicht. Nur in Fällen, in denen inländische Investmentfonds in einem inländischen Wertpapierdepot verwahrt sind, muss sich der Kapitalanleger keinerlei Gedanken um seine Einkommensteuer machen. Letzteres gilt aber auch nur dann, wenn der Kapitalanleger keiner Religionsgemeinschaft angehört, d.h. nicht kirchensteuerpflichtig ist.
    Nur ein kirchensteuerpflichtiger Kapitalanleger, der sich für den Kauf ausschüttender inländischer Investmentfonds entscheidet, die er in einem inländischen Wertpapierdepot verwahrt und seiner Depotbank unter Angabe seiner Religionszugehörigkeit einen Auftrag zum Kirchensteuerabzug erteilt, ist von jeglicher weiterer Steuererklärungspflicht ausgenommen.
Steuerveranlagung bei …
Ausschüttender inländischer Fonds
Thesaurierender inländischer Fonds
Ausschüttender ausländischer Fonds
Thesaurierender ausländischer Fonds
Inlandsdepot
Nein, ggf. Kirchensteuer, sofern nicht beantragt
Nein, aber Kirchensteuer selbst bei Mitteilung der Konfessionszugehörigkeit und Antrag auf Kirchensteuereinbehalt
Nein, ggf. Kirchensteuer, sofern nicht beantragt
ja
Auslandsdepot
ja
ja
ja
ja
    Tabelle 2: Steuererklärungspflichten bei Fondsanlagen
    Zusammenfassende Übersicht

    Abb. 2: Abgeltungsbesteuerung von Erträgen aus Investmentfonds (Quelle: Broschüre „Investmentfonds und Abgeltungsteuer“, BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V.; www.bvi.de . Stand Februar 2011).
Altbestände und Bestandsschutzregeln
Allgemeine Wertpapieranlagen
    Wertpapiere, außer Zertifikate, die bis zum 31.12.2008 angeschafft wurden und bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als ein Jahr beträgt (was zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausnahmslos der Fall ist), können steuerfrei veräußert werden, d.h. realisierte Kursgewinne unterliegen bei Altbeständen und einer Haltedauer von mehr als einem Jahr nicht der Abgeltungsteuer.
Ankauf Wertpapiere
Veräußerung
Besteuerung von Veräußerungsgewinnen
Bis 31.12.2008
Nach mehr als einem Jahr
Altbestandsregelung = Veräußerungsgewinne steuerfrei
Bis 31.12.2008
Nach nicht mehr als einem Jahr
Altbestandsregelung = Versteuerung von Veräußerungsgewinnen nach dem persönlichen Steuersatz, Freigrenze von 600 €, Halbeinkünfteverfahren bei Aktien
Nach dem 1.1.2009
Veräußerungszeitpunkt unbeachtlich
Abgeltungsbesteuerung
    Tabelle 3: Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte unter Berücksichtigung der Altbestandsregelung
    Wertpapierveräußerungen ab 2009 aus einem mit Altbestand (Wertpapiere, die bis zum 31.12.2008 erworben wurden) und Neubestand (Wertpapiere, die ab dem 1.1.2009 erworben wurden) gemischten Depot werden nach der so genannten FiFo-Methode (first in – first out) selektiert. Seit dem 1.1.2005 gilt bei der Veräußerung von Wertpapieren das so genannte First-in-First-out-Verfahren (kurz FiFo). Das First-In-First-Out-Prinzip besagt, dass die zuerst erworbenen Aktien derselben Gesellschaft auch als zuerst veräußert gelten. [42]
    Konkret bedeutet dies, dass bei Wertpapierveräußerungen zu unterstellen ist, dass zuerst angeschaffte Wertpapiere auch zuerst veräußert werden. Kauft ein Kapitalanleger beispielsweise X-Aktien in mehreren Tranchen und verkauft er diese zu unterschiedlichen Zeitpunkten, so gelten steuerlich immer die Wertpapiere als zuerst veräußerst, die zuerst angeschafft wurden.
    In Bezug auf den Systemwechsel bedeutet dies: Wurden 100 X-Aktien vor dem 1.1.2009 angeschafft und weitere 100 nach diesem Stichtag und werden 150 z. B. am 2.1.2013 veräußert, fallen 100 Aktien in den Bestandsschutz. Die restlichen 50 Aktien fallen hingegen unter die Neuregelung.
Zertifikate
Vollrisikozertifikate
    Ausnahmen von der Altbestandsregelung gelten für Zertifikate ohne Kapitalgarantie. In Abweichung obiger Regelungen gilt die neue Abgeltungsteuer für alle Zertifikate bzw. Spekulationsinstrumente wie Vollrisikopapiere oder Finanzinnovationen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG n.F., [43] die ab dem 14. März 2007 gekauft und nach dem 30. Juni 2009 verkauft werden. [44]
Ankauf
Veräußerung
Besteuerung von Veräußerungsgewinnen
Bis einschließlich 14.3.2007
Nach mehr als einem Jahr
Altbestandsregelung = Veräußerungsgewinne steuerfrei
Ab und nach dem 15.3.2007 und vor dem 1.1.2009
Nach

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