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Steuerstrategien fuer Kapitalanleger

Steuerstrategien fuer Kapitalanleger

Titel: Steuerstrategien fuer Kapitalanleger Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Anton Rudolf Goetzenberger
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kommt es also allein darauf an, dass der Kapitalanleger den Fondsanteil vor dem 1.1.2009 erworben hat.
Entschädigungszahlungen für Beratungsfehler
    Erhalten Anleger Entschädigungszahlungen für Verluste, die auf Grund von Beratungsfehlern im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage geleistet werden, sind diese Zahlungen besondere Entgelte und Vorteile i. S. des § 20 Absatz 3 i. V. m. § 20 Absatz 1 oder 2 EStG, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zu einer konkreten einzelnen Transaktion besteht, bei der ein konkreter Verlust entstanden oder ein steuerpflichtiger Gewinn vermindert wird. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlung ohne eine rechtliche Verpflichtung erfolgt und im Übrigen auch bei Entschädigungszahlungen für künftig zu erwartende Schäden.“ [47]
Erstattungszinsen vom Finanzamt
    Die Finanzverwaltung zahlt auf zuviel bezahlte Steuern Erstattungszinsen im Rahmen geltender Vorschriften der Abgabenordnung. Von diesen Zinsen nimmt sich der Fiskus jedoch wieder ein Viertel als Abgeltungsteuer. Mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2010 wurde diesbezüglich eine Regelung in das Gesetz aufgenommen, welche Erstattungszinsen der Abgeltungsteuer unterwirft. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG unterliegen erstattete Einkommensteuerzinsen der Besteuerung. Die Gesetzesänderung erfolgte in Abwehr der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Der BFH hatte mit Urteil v. 15.6.2010 – (VIII R 33/07) Erstattungszinsen insoweit als steuerfrei erklärt, als sie auf Steuern entfallen, die der privaten Lebensführung zuzuordnen sind, also nicht im Rahmen einer der steuerpflichtigen Einkunftsarten zufließen und somit nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehbar sind (§ 12 Nr. 3 EStG). Bei den Nachzahlungszinsen handelt es sich hingegen um nicht berücksichtigungsfähige private Schuldzinsen i. S. des § 12 Nr. 3 EStG. [48]
    Konkret: Erhält der Kapitalanleger vom Finanzamt Zinsen für zuviel gezahlte Steuern, muss er diese wiederum versteuern. Zu zahlende Zinsen, etwa weil das Finanzamt die Steuerschuld ursprünglich zu niedrig festgesetzt hat, kann er hingegen nicht steuermindernd geltend machen.
    Steuerstrategie 9
    Der 5. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf äußerte kürzlich ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Besteuerung von Erstattungszinsen (FG Düsseldorf, Beschluss v. 5.9.2011 - 1 V 2325/11 A(E). Kapitalanleger, die Erstattungszinsen erhalten und versteuern, sollten daher Rechtsmittel einlegen.
Zusammenfassende Übersicht
Rechtsgrundlage
(§ 43 Abs. 1 Nr. …)
Kapitalertrag
Abzugs-/Abführungsverpflichteter
1
Dividenden u.Ä.
Schuldner der Kapitalerträge
2
Wandelanleihen, Genussrechte, Obligationen
Schuldner der Kapitalerträge
3
Erträge aus stillen Beteiligungen
Schuldner der Kapitalerträge
4
Steuerpflichtige Erträge aus Kapitallebensversicherungen
Versicherungsgesellschaft (Schuldner der Kapitalerträge)
6
Ausländische Dividenden
Kreditinstitut/Depotbank/auszahlende Stelle
7
Anleihezinsen, Festgelder, sonstige Zinserträge
Kreditinstitut/Depotbank/auszahlende Stelle
8
Stillhalterprämien
Kreditinstitut/Depotbank/auszahlende Stelle
9
Veräußerungsgewinne aus Aktien und sonstigen Kapitalgesellschaftsanteilen
Kreditinstitut/Depotbank/auszahlende Stelle
10
Veräußerungsgewinne aus sonstigen Kapitalforderungen
Kreditinstitut/Depotbank/auszahlende Stelle
11
Gewinne aus Termingeschäften
Kreditinstitut/Depotbank/auszahlende Stelle
12
Sonstige Kapitalerträge
Kreditinstitut/Depotbank/auszahlende Stelle

    Tabelle 5: Kapitalerträge und Abgeltungsteuerabzug (Kapitalertragsteuerabzug) im Überblick
    [1] § 20 Abs. 8 EStG.
    [2] § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG.
    [3] § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
    [4] § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG.
    [5] § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG.
    [6] § 43a EStG.
    [7] § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG.
    [8] Ein Abzug der auf die Kapitaleinkünfte entfallenden Kirchensteuer als Sonderausgabe im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ist dann insoweit ausgeschlossen (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG).
    [9] Der Genussschein ist ein von Kapitalgesellschaften, Banken oder Sparkassen ausgegebenes Wertpapier, das eine Mischform zwischen gewinnabhängigen Anteilsrechten wie Aktien und Rentenwerten darstellt. Genussscheine verbriefen Vermögensrechte an einer

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