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Steuerstrategien fuer Kapitalanleger

Steuerstrategien fuer Kapitalanleger

Titel: Steuerstrategien fuer Kapitalanleger Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Anton Rudolf Goetzenberger
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versteuernde fiktive Zwischengewinn.
Regelung bis 2003 – Für Altfälle anlegerfreundliche BFH-Rechtsprechung gezielt nutzen
    Bis einschließlich 2003 war die Besteuerung solcher Fonds in § 18 Abs. 3 AuslInvestmG geregelt. Diese Regelungen waren noch schärfer als jene, die ab 2004 nach dem Investmentsteuergesetz anzuwenden sind (siehe oben). Bis 2003 mussten nicht nur 70 %, sondern sogar 90 % des Mehrbetrages bzw. mindestens 10 % des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises versteuert werden. Diese Regelung galt analog unabhängig davon, ob der Fonds tatsächlich einen Gewinn erwirtschaftet hat.
    Müssen frühere Jahre (2003 und früher) z.B. im Rahmen der Selbstanzeige nacherklärt werden, können sich Anleger auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.12.2008 (VIII R 24/07, BStBl 2009 II S. 518) berufen. Der BFH hielt in diesem Fall die pauschale Besteuerung von Erträgen aus im Inland nicht registrierten ausländischen Investmentfonds für europarechtswidrig (Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht, Art 73b EGV). Der Gesetzesverstoß des deutschen Steuergesetzgebers war dabei so offensichtlich, dass der BFH den Fall dem Europäischen Gerichtshof gar nicht erst vorgelegt hat.
    Anleger können sich für die betreffenden Jahre auf eine Besteuerung der Erträge nach den für inländische Fonds geltenden Vorschriften berufen. Diese sind in allen Fällen vorteilhafter.
Internet-Check: Transparente Fonds von intransparenten unterscheiden
    Anleger, die einen ausländischen Investmentfonds kaufen und sich darüber informieren wollen, ob die Investmentgesellschaft in Deutschland zum öffentlichen Vertrieb ihrer Anteile berechtigt ist (was Voraussetzung dafür ist, dass der Fonds nicht als „intransparenter“ Fonds abgestuft wird), können eine aktuelle Liste von der Website der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unter www.bafin.de abrufen. Die Besteuerungsgrundlagen eines Fonds können auf der Website des elektronischen Bundesanzeigers unter www.ebundesanzeiger.de unter Eingabe der betreffenden ISIN-Nummer eingesehen werden.
Gold und Silber-ETFs: Mangels Diversifikation im Regelfall keine „intransparenten“ Fonds
    Unter einem „ETF“ ist ein „börsengehandelter Fonds“ (Exchange Traded Funds) zu verstehen. Es stellt sich hier also die Frage, ob auf ETF das Investmentsteuergesetz anwendbar ist – und damit auch die Unterscheidung zwischen transparenten, teiltransparenten und intransparenten Fonds beachtet werden muss. Dies ist, um es vorwegzunehmen, bei reinen Edelmetall-ETFs, welche nur in ein Edelmetall (Gold oder Silber usw) investieren, nicht der Fall.
    Diese Erkenntnis ermittelt sich m. E. aus folgender Gedankenkette:
Bei der Begriffsdefinition eines ausländischen Fonds nach dem Investmentsteuergesetz nimmt dieses Gesetz Bezug auf das Investmentgesetz (InvG). Dort steht in § 2 Abs. 8: „Ausländische Investmentvermögen sind Investmentvermögen im Sinne des § 1 Satz 2 , die dem Recht eines anderen Staates unterstehen.“
Merkmal eines Fonds ist weiterhin, dass dieser seine Anlagen entsprechend „risikostreut“. Bezüglich des für einen Fonds sprechenden Merkmals der Risikomischung kommt es nach Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) auf die aufsichtsrechtliche Auslegung durch die Bafin an.
Die Bafin hat in ihrem „Goldschreiben“ vom 28.7.2009 [41] die Auffassung vertreten, dass bei ausschließlicher Goldanlage keine risikodiversifizierte Anlage vorliegt und es soweit an dem Fonds-Merkmal der Risikomischung fehlt. Dasselbe gilt auch, wenn der Fonds in Edelmetall-Zertifikate und physisches Edelmetall investiert, da diese beiden Positionen aufgrund ihrer einheitlichen Wertentwicklung zusammenzuzählen sind.
    Fazit: Ausländische Edelmetall-ETFs erfüllen de facto nicht die für Investmentfonds spezifischen Merkmale, können keine intransparenten Fonds i.S. des Investmentsteuergesetzes sein, auch wenn diese in Deutschland zum Vertrieb nicht zugelassen sind und keinerlei gesetzlichen Offenlegungspflichten nachkommen.
    Im Ergebnis unterliegen Kapitaleinkünfte aus solchen Fonds, soweit diese steuerpflichtig sind, der Abgeltungsteuer.
Steuererklärungspflichten bei Investmentfondsanlagen trotz Abgeltungsteuer
    Die Abgeltungsbesteuerung entlastet einen

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