Steuerstrategien fuer Kapitalanleger
mehr als einem Jahr und bis zum 30. Juni 2009
Altbestandsregelung = VeräuÃerungsgewinne steuerfrei
Ab und nach dem 15.3.2007 und vor dem 1.1.2009
Nach nicht mehr als einem Jahr
Altbestandsregelung = Versteuerung von VeräuÃerungsgewinnen nach dem persönlichen Steuersatz, Freigrenze von 600 â¬
Nach dem 1.1.2009
VeräuÃerungszeitpunkt unbeachtlich
Abgeltungsbesteuerung
Tabelle 4: Besteuerung privater VeräuÃerungsgeschäfte bei Zertifikaten
Steuerstrategie 8
Die Regelung gilt nur für von Privatanlegern direkt angeschaffte Zertifikate, nicht jedoch für Zertifikate, die von offenen Investmentfonds bis zum 31.12.2008 angeschafft worden sind. [45]
Zertifikate mit teilgarantierter Kapitalrückzahlung
Für Garantiezertifikate sowie für sonstige Schuldverschreibungen, die nach altem Recht als Finanzinnovation klassifiziert worden sind (u.a. Floater, Gleitzins-, Stufenzinsanleihen, Zerobonds, kurz gesagt alle Wertpapiere i.S. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4a bis d EStG a.F.), gilt kein Bestandsschutz. Damit unterliegen VeräuÃerungsgewinne aus solchen Anlagen unabhängig von einer Anschaffung vor 2009 der Abgeltungsteuer. Hintergrund für die mit dem JStG 2009 beschlossene Beseitigung eines Bestandsschutzes für diese Anlageart [46] ist die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Der BFH hat Erträge aus solchen Anlagen teilweise als Termingeschäft und â soweit die Garantie reicht â als Kapitalforderung eingestuft. Der Gesetzgeber hat diesen Aufteilungsgrundsatz nicht in die Abgeltungsbesteuerung übernommen.
Investmentfonds
Gewinne aus auf Fondsebene erworbenen Wertpapieranlage-Neubeständen (ab 1.1.2009) unterliegen bei Ausschüttung der Abgeltungsteuer â und zwar auch in dem Fall, in dem der Fondsanteil selbst beim Anleger noch als âAltbestandâ (Anschaffung des Fondsanteils noch vor dem 1.1.2009) gilt. Nach âaltemâ Steuerrecht besteuert werden hingegen noch Ausschüttungen âalterâ Kursgewinne (Kauf der Wertpapiere durch den Fonds vor dem 1.1.2009) an âAltanlegerâ (Anschaffung der Fondsanteile bis zum 31.12.2008).
Beispiel:
Kauf der Wertpapiere durch den Fonds vor dem 1.1.2009
Kauf Fondsanteile bis zum 31.12.2008
100
Ausschüttung der VeräuÃerungsgewinne nach dem 1.1.2009 (steuerfrei)
50
Fondsanteilswert nach Ausschüttung
50
Fondsanteilsverkauf in 2009 auÃerhalb der Spekulationsfrist
90
VeräuÃerungsverlust (steuerneutral)
-10
Abgeltungsteuer
0,00
Anlageergebnis nach Steuern (+50 Ausschüttung - 10 VeräuÃerungsverlust)
40
Nach dem 1.1.2009 erfolgende Gewinnausschüttungen aus der VeräuÃerung âalterâ Wertpapiere (die der Fonds vor dem 1.1.2009 angeschafft hat) an einen Fondsanteilseigner als âNeuanlegerâ (Anschaffung der Fondsanteile nach dem 1.1.2009) sind hingegen zunächst steuerfrei, werden aber zum steuerpflichtigen VeräuÃerungserlös beim Verkauf der Fondsanteile hinzugerechnet und müssen im VeräuÃerungszeitpunkt versteuert werden (aufgeschobene Besteuerung, § 8 Abs. 5 Satz 5 InvStG).
Beispiel:
Kauf der Wertpapiere durch den Fonds vor dem 1.1.2009
Kauf Fondsanteile nach dem 31.12.2008
100 â¬
Ausschüttung der VeräuÃerungsgewinne nach dem 1.1.2009
darin enthalten: VeräuÃerungsgewinne 50 ⬠(steuerfrei)
50 â¬
Fondsanteilswert nach Ausschüttung
50 â¬
Fondsanteilsverkauf in 2009 (unabhängig von einer Haltedauer steuerpflichtig)
90 â¬
VeräuÃerungsverlust vorläufig
-10 â¬
Korrektur der Ausschüttung (Nachversteuerung)
50 â¬
VeräuÃerungserfolg endgültig (steuerpflichtig)
40 â¬
Abgeltungsteuer 27,82 % (inkl. Solizuschlag & Kirchensteuer) auf einen VeräuÃerungserfolg von 40 â¬
11,13 â¬
Anlageergebnis nach Steuern
28,87 â¬
Für Gewinne aus der VeräuÃerung von Wertpapieren, die der Fonds nach dem 31.12.2008 angeschafft hat, gilt im Fall einer Thesaurierung allerdings noch die Altbestandsregelung. Das heiÃt, dass Gewinne aus der VeräuÃerung von durch den Fonds nach 2008 angeschafften und veräuÃerten Wertpapieren vom Anleger, der seinen Fondsanteil vor dem 1.1.2009 erworben hat, auch nach 2008 noch steuerfrei vereinnahmt werden können, sofern der Zeitraum zwischen Anschaffung und VeräuÃerung mehr als ein Jahr betragen hat. Im Thesaurierungsfall
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