Steuerstrategien fuer Kapitalanleger
3,5 % niedrig verzinsliche Anleihe mit einem Kurs von z.B. 65 % an, steigert er seine Rendite von 3,28 % auf 3,88 % und kann darüber hinaus auf eine Rückzahlung der Anleihe âzu pariâ, also zum Nennwert von 100 % nach Fälligkeit hoffen. Der Anleger kann dabei folgende Nebenrechnung aufstellen:
Investitionssumme bezogen auf Nominalkapital bei Kurs 65Â %
203.076 â¬
Kupon 3,5 % auf 203.076 â¬
7107 â¬
Abgeltungsteuer 27,82Â %
1977 â¬
Zinszufluss nach Steuern
5130 â¬
Rendite nach Steuern
3,88Â %
Aktien- und Umtauschanleihen
Bestehen bereits hohe Verluste aus Aktiengeschäften und ist zu erwarten, dass die im Umtauschgeschäft erhaltenen Aktien ebenfalls nur zu Verlusten führen, ist es ratsam, die Anleihe vor dem Umtausch zu veräuÃern. Bestehen hingegen Aussichten, dass die empfangenen Aktien mit Gewinn veräuÃert werden können, sollte der Kapitalanleger sein Optionsrecht ausüben (bei der Umtauschanleihe).
Steuerstrategie 15
In diesem Fall kann er die Gewinne mit anderen Verlusten aus Aktiengeschäften ausgleichen. Er zahlt dann auf die Gewinne praktisch keine Abgeltungsteuer.
Wie Stückzinsen steuerfrei vereinnahmt werden können
Als Stückzinsen werden die seit dem Fälligkeitstag des letzten eingelösten Kupons bis zum Tag des Verkaufs des Wertpapiers aufgelaufenen Zinsen bezeichnet. Gezahlte und gesondert in Rechnung gestellte Stückzinsen werden im Jahr der Zahlung als negative Einnahmen berücksichtigt. Dementsprechend flieÃen für den Steuerabzug gezahlte Stückzinsen als negative Kapitalerträge in den Verlustverrechnungstopf ein. [52]
Vereinnahmte Stückzinsen werden entweder als Teil des VeräuÃerungserlöses aus der VeräuÃerung der Schuldverschreibung abgeltungsteuerpflichtig oder sie stellen einen eigenen VeräuÃerungserlös aus der Kapitalforderung âZinsscheineâ dar. Stückzinsen (Entgelte des Schuldners), die nicht gesondert in Rechnung gestellt sind, weil sie in Form von Kursgewinnen vereinnahmt werden (bei Kursdifferenzpapieren bzw. âflatâ gehandelten Finanzinnovationen, deren Kursgewinne Zinsansammlungen enthalten), unterliegen der Abgeltungsteuer bei VeräuÃerung.
Steuerstrategie 16
Zum VeräuÃerungserlös zählende Stückzinsen können mit entsprechend vorhandenen âAltverlustenâ verrechnet und somit steuerfrei vereinnahmt werden.
Reguläre Zinserträge aus festverzinslichen Wertpapieren (aus Kuponzahlungen) können hingegen nicht mit Altverlusten verrechnet werden, da sie nicht zum VeräuÃerungserlös gehören. Altverluste sind jene Verluste aus Wertpapiergeschäften, die bis zum 31.12.2008 aus der VeräuÃerung von Wertpapieren innerhalb der bis 31.12.2008 geltenden einjährigen Spekulationsfrist entstanden sind. Diese Altverluste sind von den Finanzbehörden im Rahmen eines Steuerbescheides festgestellt und können vorgetragen werden â bis einschlieÃlich Veranlagungszeitraum 2013 können sie vorrangig mit VeräuÃerungsgewinnen verrechnet werden. [53]
Die vorrangige Verrechnung der Altverluste kann allerdings nur nach der Verrechnung steuerpflichtiger Kapitalerträge im Rahmen der bankinternen Verrechnungskonten (âVerrechnungstöpfeâ) erfolgen, die jedes Kreditinstitut für die Abgeltungsteuerberechnung bildet, da dem kontoführenden Kreditinstitut Altverluste nicht bekannt sind. Es können somit nur jene nach Verrechnung durch die Bank verbleibenden positiven Einkünfte mit Alt-Verlusten aus VeräuÃerungserlösen inklusive der Stückzinsen sowie mit anderen Erträgen aus privaten VeräuÃerungsgeschäften verrechnet werden.
Steuerstrategie 17
Zur Verrechnung der Stückzinsen mit Altverlusten wählt der Kapitalanleger die Wahlveranlagung.
Die Altverlustverrechnung muss der Kapitalanleger selbst bei der Steuererklärung vornehmen. Hierzu müssen positive Einkünfte aus WertpapierveräuÃerungen nach der Verrechnung positiver Einkünfte im Verlustverrechnungstopf der Bank i.S.d. § 43a Abs. 3 EStG verbleiben.
Abb. 3: Steuerfreie Vereinnahmung von Stückzinsen durch VeräuÃerung und Verrechnung mit Altverlusten bei der Steuerveranlagung
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