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Steuerstrategien fuer Kapitalanleger

Steuerstrategien fuer Kapitalanleger

Titel: Steuerstrategien fuer Kapitalanleger Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Anton Rudolf Goetzenberger
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3,5 % niedrig verzinsliche Anleihe mit einem Kurs von z.B. 65 % an, steigert er seine Rendite von 3,28 % auf 3,88 % und kann darüber hinaus auf eine Rückzahlung der Anleihe „zu pari“, also zum Nennwert von 100 % nach Fälligkeit hoffen. Der Anleger kann dabei folgende Nebenrechnung aufstellen:
Investitionssumme bezogen auf Nominalkapital bei Kurs 65 %
203.076 €
Kupon 3,5 % auf 203.076 €
7107 €
Abgeltungsteuer 27,82 %
1977 €
Zinszufluss nach Steuern
5130 €
Rendite nach Steuern
3,88 %

Aktien- und Umtauschanleihen
    Bestehen bereits hohe Verluste aus Aktiengeschäften und ist zu erwarten, dass die im Umtauschgeschäft erhaltenen Aktien ebenfalls nur zu Verlusten führen, ist es ratsam, die Anleihe vor dem Umtausch zu veräußern. Bestehen hingegen Aussichten, dass die empfangenen Aktien mit Gewinn veräußert werden können, sollte der Kapitalanleger sein Optionsrecht ausüben (bei der Umtauschanleihe).
    Steuerstrategie 15
    In diesem Fall kann er die Gewinne mit anderen Verlusten aus Aktiengeschäften ausgleichen. Er zahlt dann auf die Gewinne praktisch keine Abgeltungsteuer.
Wie Stückzinsen steuerfrei vereinnahmt werden können
    Als Stückzinsen werden die seit dem Fälligkeitstag des letzten eingelösten Kupons bis zum Tag des Verkaufs des Wertpapiers aufgelaufenen Zinsen bezeichnet. Gezahlte und gesondert in Rechnung gestellte Stückzinsen werden im Jahr der Zahlung als negative Einnahmen berücksichtigt. Dementsprechend fließen für den Steuerabzug gezahlte Stückzinsen als negative Kapitalerträge in den Verlustverrechnungstopf ein. [52]
    Vereinnahmte Stückzinsen werden entweder als Teil des Veräußerungserlöses aus der Veräußerung der Schuldverschreibung abgeltungsteuerpflichtig oder sie stellen einen eigenen Veräußerungserlös aus der Kapitalforderung „Zinsscheine“ dar. Stückzinsen (Entgelte des Schuldners), die nicht gesondert in Rechnung gestellt sind, weil sie in Form von Kursgewinnen vereinnahmt werden (bei Kursdifferenzpapieren bzw. „flat“ gehandelten Finanzinnovationen, deren Kursgewinne Zinsansammlungen enthalten), unterliegen der Abgeltungsteuer bei Veräußerung.
    Steuerstrategie 16
    Zum Veräußerungserlös zählende Stückzinsen können mit entsprechend vorhandenen „Altverlusten“ verrechnet und somit steuerfrei vereinnahmt werden.
    Reguläre Zinserträge aus festverzinslichen Wertpapieren (aus Kuponzahlungen) können hingegen nicht mit Altverlusten verrechnet werden, da sie nicht zum Veräußerungserlös gehören. Altverluste sind jene Verluste aus Wertpapiergeschäften, die bis zum 31.12.2008 aus der Veräußerung von Wertpapieren innerhalb der bis 31.12.2008 geltenden einjährigen Spekulationsfrist entstanden sind. Diese Altverluste sind von den Finanzbehörden im Rahmen eines Steuerbescheides festgestellt und können vorgetragen werden – bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2013 können sie vorrangig mit Veräußerungsgewinnen verrechnet werden. [53]
    Die vorrangige Verrechnung der Altverluste kann allerdings nur nach der Verrechnung steuerpflichtiger Kapitalerträge im Rahmen der bankinternen Verrechnungskonten („Verrechnungstöpfe“) erfolgen, die jedes Kreditinstitut für die Abgeltungsteuerberechnung bildet, da dem kontoführenden Kreditinstitut Altverluste nicht bekannt sind. Es können somit nur jene nach Verrechnung durch die Bank verbleibenden positiven Einkünfte mit Alt-Verlusten aus Veräußerungserlösen inklusive der Stückzinsen sowie mit anderen Erträgen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden.
    Steuerstrategie 17
    Zur Verrechnung der Stückzinsen mit Altverlusten wählt der Kapitalanleger die Wahlveranlagung.
    Die Altverlustverrechnung muss der Kapitalanleger selbst bei der Steuererklärung vornehmen. Hierzu müssen positive Einkünfte aus Wertpapierveräußerungen nach der Verrechnung positiver Einkünfte im Verlustverrechnungstopf der Bank i.S.d. § 43a Abs. 3 EStG verbleiben.
    Abb. 3: Steuerfreie Vereinnahmung von Stückzinsen durch Veräußerung und Verrechnung mit Altverlusten bei der Steuerveranlagung
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