Steuerstrategien fuer Kapitalanleger
sich der Fonds von der Bank versichern lassen, dass keine Steuern umgangen werden.
Ausländische Kapitalanleger, die in Deutschland nicht der Abgeltungsteuer unterliegen und in einen deutschen thesaurierenden Investmentfonds investiert haben, müssen sich die vom Fonds abgeführte Abgeltungsteuer auf die ausschüttungsgleichen Erträge somit erstatten lassen.
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Eine Erstattung ist aber nur dann möglich, wenn sich der Investmentanteil zum fiktiven Zuflusszeitpunkt in einem inländischen Depot befindet.
Die Investmentgesellschaft muss sich bei einem Direktantrag über die Voraussetzungen in entsprechender Anwendung des § 154 AO (Kontenwahrheit) selbst Gewissheit verschaffen. Bei einem Antrag über das depotführende inländische oder ausländische Kreditinstitut muss dieses der Investmentgesellschaft versichern, dass nach den Depotunterlagen der Gläubiger der Kapitalerträge weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt bzw. weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland hat. [58]
Ausländische thesaurierende Investmentfonds â Doppelte Steuern vermeiden!
Werden ausländische thesaurierende Investmentfonds im Auslandsdepot verwahrt, wird weder von der Depotstelle noch von der Fondsgesellschaft während der Haltedauer eine Abgeltungsteuer (Kapitalertragsteuer) einbehalten und abgeführt.
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Bei ausländischen thesaurierenden Fonds kann der Kapitalanleger von einem Steuerstundungseffekt profitieren. Denn erst bei VeräuÃerung der Fondsanteile ist der Kapitalanleger verpflichtet, erzielte VeräuÃerungsgewinne in der Einkommensteuererklärung entsprechend anzugeben und zu versteuern.
Der Steuerstundungseffekt wird allerdings durch die ausschüttungsgleichen Erträge gemindert, die bei Thesaurierungsfonds regelmäÃig anfallen und vom Kapitalanleger jährlich in seiner Einkommensteuererklärung angegeben und versteuert werden müssen. Zu den ausschüttungsgleichen Erträgen vgl. oben Teil 1 Abgeltungsbesteuerung ausschüttungsgleicher Erträge bei Thesaurierungsfonds.
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Bei im Auslandsdepot verwahrten ausländischen thesaurierenden Fonds wird keine deutsche Abgeltungsteuer einbehalten. Daher können auch die vom Fonds gezahlten Quellensteuern nicht auf die jährlich zu versteuernden ausschüttungsgleichen Erträge angerechnet werden. Der Kapitalanleger ermittelt mit Hilfe des âe-Bundesanzeigersâ die für seinen Fonds maÃgebliche Summe der gezahlten ausländischen Quellensteuern und macht diese in der Steuerveranlagung geltend. Er vermeidet somit eine Doppelbesteuerung. Näheres hierzu auch im Teil 11 Abschnitt Gezahlte ausländische Quellensteuern bei Investmentfonds.
Werden ausländische Thesaurierungsfonds von einem inländischen Kreditinstitut verwahrt, hat dieses den Abgeltungsteuerabzug vorzunehmen, wenn Ausschüttungen erfolgen. [59] Unter die Abgeltungsteuer fallen in solchen Fällen auch ausländische Erträge (ausländische Dividenden). Im Fall der vollständigen Ertragsthesaurierung erfolgt während der Haltedauer der Fondsanteile durch ein inländisches Kreditinstitut kein Abgeltungsteuerabzug. Der Fondsanleger ist hierbei allerdings verpflichtet, die ausschüttungsgleichen Erträge in seiner Einkommensteuererklärung mit aufzunehmen.
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Ausländische Thesaurierungsfonds können besonders für Altersvorsorge-Sparer interessant sein. Ausländische Thesaurierungsfonds lassen sich mit Hilfe der ISIN (der International Securities Identification Number) schnell erkennen. Beginnt die ISIN des Fonds nicht mit DE, handelt es sich um einen ausländischen Fonds.
Werden ausländische Thesaurierungsfonds in ein inländisches Wertpapierdepot überführt oder von einem anderen Depot einer inländischen Bank übertragen und werden die Fondsanteile anschlieÃend veräuÃert, waren bisher mangels Kenntnis der Anschaffungskosten (durch die zweite Depotbank) alle seit dem 1.1 1994 angefallenen akkumulierten thesaurierten Erträge steuerpflichtig, unabhängig von der tatsächlichen Besitzzeit beim Kapitalanleger. Das JStG 2009 brachte hier eine Erleichterung. Nachdem seit Einführung der Abgeltungsteuer beim Depotwechsel die übertragende Bank der empfangenden Bank die Anschaffungskosten mitzuteilen hat, [60] ist die genannte âüberhöhteâ Bemessungsgrundlage (alle
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